Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
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IK
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Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von IK » 16.12.2013, 17:31

Das Arbeitszeitgesetz wird, wie man das in unterschiedlichen Unterforen sehen kann, unterschiedlich interpretiert. Dieses Thema ist sehr wichtig und beeinflusst den Diskussionsverlauf bei anderen Themen. Ab sofort möchte ich das Thema Arbeitszeitgesetz nur noch in diesem Thread kommentieren. Vielleicht hilft es, die eine oder die andere Diskussion zu vermeiden, wenn alle Argumente sich unter einem Hut befinden.

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IK
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Die 10-Stunden-Schicht

Beitrag von IK » 16.12.2013, 17:47

@ eichi

Unter dem Thema "Beispiele bitte" hat Eichi folgendes geschrieben:
eichi hat geschrieben:Bei aller Stundenrechnerei wird gerne und geflissentlich
übersehen, dass ein Arbeitstag eben (nur) 8 Stunden hat.
Wenn also 10 Stunden an einem Tag geleistet werden,
muss also ein Arbeitstag von 6 Stunden den rechnerischen
Ausgleich bringen. Ich bezweifle, dass dies so stattfinden
würde, ist doch gemeinhin (in der Ansicht mancher Unternehmer)
eine 6 Std.-Schicht "nur ein halber Tag"! Die Rechnerei mit
Monatsstunden ist doch nur Augenwischerei.
Dein Beispiel, wenn ich den richtig verstehe, will uns nur sagen, dass manche Unternehmer von seinen Mitarbeitern Überstunden verlangen, welche man vorher nicht vereinbart hat. An sich ist dieses Problem leicht zu lösen. Es reicht als Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die vereinbarte Arbeitszeit hinzuweisen. Die Mehrarbeit kann man ablehnen.

Dein Beitrag ist aber kein Gegenargument gegen 10-Stunden-Schichten. Du kannst mit deinem Arbeitgeber 40-Stundenwoche vereinbaren. Dazu könnt ihr vereinbaren, dass du diese 40 Stunden in vier Schichten pro Woche erreichst. Das ist genauso legal wie fünfmal pro Woche 8 Stunden zu arbeiten. Arbeitest du 4 Tage pro Woche, hast du drei freie Tage. Beide Optionen sind legal und widersprechen dem Arbeitszeitgesetz nicht.

Die 10-Stunden-Schichten sind im Taxigewerbe optimal, weil man ein Taxi sinnvollerweise nur in Zwei-Schichten-Betrieb betreiben kann.
Zuletzt geändert von IK am 16.12.2013, 18:14, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 16.12.2013, 20:41

http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Man achte auf Paragraf 11 Absatz 3!!!

Poorboy

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Re: Die 10-Stunden-Schicht

Beitrag von Poorboy » 16.12.2013, 22:37

IK hat geschrieben: Die Mehrarbeit ..
Dieser Begriff kommt in dem gesamten Gesetz nicht einmal vor!!

Der Rest ist auch grober Unfug! Nicht ratsam, ein Gesetz unterlaufen zu wollen, das man nicht ansatzweise verstanden hat!

Poorboy

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IK
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von IK » 16.12.2013, 23:15

@ Poorboy

Das Wort "Mehrarbeit" in meinem Text hat einen klaren Kontext und einen ganz klaren Bezug.
Poorboy hat geschrieben:Der Rest ist auch grober Unfug!
Dein Begriff "Unfug" kommt im Gesetz auch nicht vor.
Also, darfst du es nicht benutzen?
Poorboy hat geschrieben:Nicht ratsam, ein Gesetz unterlaufen zu wollen, das man nicht ansatzweise verstanden hat!
Wer will welches Gesetz unterlaufen?

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 16.12.2013, 23:42

Es ist geradezu unglaublich! Post- und Paketzusteller, die zehntausende arme Schlucker ausbeuten und hochdotierte Juristen beschäftigen sind nicht auf vier Tage zu zehn Stunden gekommen!!!

Taxikrauter IK aber hat die Lösung!!!


Poorboy

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Re: Die 10-Stunden-Schicht

Beitrag von arne13 » 17.12.2013, 00:09

Poorboy hat geschrieben:
IK hat geschrieben: Die Mehrarbeit ..
Dieser Begriff kommt in dem gesamten Gesetz nicht einmal vor!!

Der Rest ist auch grober Unfug! Nicht ratsam, ein Gesetz unterlaufen zu wollen, das man nicht ansatzweise verstanden hat!

Poorboy
Ist mal wieder typisch Poorboy, andere Gesetzesverstöße zu unterstellen, da man selbst zu blöde ist:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ich würde sogar sagen der Fahrer kann durchgängig 4 * 10 Std. + 1 * 8 Std. fahren, da die hier von Werktagen die Rede ist, und hiervon gibt es bekanntlich sechs in der Woche.

Arne

P.S.
Liebe Admins bei Poorboy fällt mir einfach nichts anderes mehr ein!

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 17.12.2013, 00:15

Poorboy hat geschrieben:
Man achte auf Paragraf 11 Absatz 3!!!

Poorboy
Da mag Arne dann doch nicht drauf achten :mrgreen:

Poorboy

arne13
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 17.12.2013, 00:49

$11, Abs 3 ArbzG regelt den Ausgleich für geleistete Sonntagsarbeit. Ich dachte wenigstens diese wären geklärt gewesen, nachdem du hier alle MWUs zur kostenpflichtigen Nachhilfe schicken wolltest. Ein paar nette Auszüge aus deinen Postings, nur mal zur Erinnerung:
Die aber nicht als unbezahlten Zwangsurlaub sondern voll entlohnt!!
Also nix mit Ersatztagen!

Der Herr braucht also weitere "Besuche"!

Poorboy
Schnuppinski!

Wenn der Sonntag Deine regelmäßige Arbeitszeit ist, bestimmt das Gesetz zehn arbeitsfreie Sonntage pro Jahr, und zwar BEZAHLT, weil es ja Deine regelmäßige Arbeitszeit ist!!

Poorboy

PS: Wenn die Behörden in dem Tempo weiter gültiges Recht durchsetzen, haben wir schon 2026 die Sozialstandards sibirischer Bleibergwerke erreicht.
Fakt ist, dass bezahlter Zeitausgleich etwa im Verhältnis 1:5 vorgeschrieben ist. Abweichende Regelungen bedürfen eines Tarifvertrages, den es für Taxler nicht gibt!

Nummern wie aus Arnes wirrer Welt der virtuellen Zuschläge sind mal wieder illegal.

Sonntagsarbeit verteuert sich so um etwa 20%.

Wer das nicht zahlen kann, muss selber auf den Bock oder die Strasse sonntags dem legal agierenden Mitbewerb überlassen!

Poorboy
Weil der Mindeststandard ohne Tarifvertrag die Sechs-Tage-Woche ist. Alle sechs Wochen den Montag statt den Sonntag arbeiten zu lassen, würde die Bestimmung konterkarieren!

Da es das "Arbeitszeit-" nicht das "Freizeitgesetz" ist, zählt rechnerisch jeder 6. Sonntag zur bezahlten ARBEITSZEIT, als Ausgleich für die regelmäßige Sonntagarbeit. Klettert der Fahrer, wie wohl angedacht, nun montags auf den Bock, hat er faktisch die Sieben-Tage-Woche!

Wobei er selbstverständlich den "zwangsfreien" Sonntag nicht bezahlt bekommen soll, gelle??

So verteuert sich Sonntagsarbeit um "echte" 20 %, nicht um "Zuschläge" die gar nicht bezahlt werden.

Wer unter Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen sonntags einen Wagen mit Lohnsklaven losschickt, ist ein Mitbewerber.

Bei Missachtung dieses Gesetzes ist er ein ILLEGALER Mitbewerber. Die schätze ich so wenig wie Kellereinbrüche und Fahrradklau!

Poorboy
Natürlich alles poorboyscher Unfug, aber wenigstens kommt dann nachdem SSF die Sache dank ver.di geklärt hat:
Tatsache, keine Bezahlung vorgeschrieben.
Darum, Anna, auch nicht die Spur eines sozialen Gedankens dahinter.

Allein den Belangen römischer Schamanen geschuldet. Wenigstens an 15 Tagen soll auch der Taxifahrer im Tempel zur ordnungsgemäßen Geisterbeschwörung des römischen Sonnengottes sol invictus antreten.

Darum heißt es Sonntag, hätte es etwas mit dem Kadaver an den Latten zu tun, hieße es Jesustag.

So ein Fehler mir, peinlich.

Gesetz beschlossen von Parlamentariern, die kurz zuvor noch maulend, aber durch Flächenbombardements der Alliierten schließlich doch überredet, die Haken wieder von ihren Kreuzen abgesägt hatten.

Mist

Poorboy
Aber ist jetzt sechs Monate her, also können wir ja wieder von vorne beginnen :evil: :evil: :evil: :roll: :roll: :roll:

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 17.12.2013, 01:07

In Paragraf 11, Absatz 3 geht es um Ausgleich für "auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage"!

Versuch es noch einmal zu lesen, Triebwagen-Arne!

Poorboy

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 17.12.2013, 01:15

Okay, hab den zweiten Satz überlesen, es geht um Sonntage und Feiertage!!!!

Tja, jetzt müsstest du mir mal erklären, wieso beides unterschiedlich gehandhabt werden soll, obwohl beides gemeinsam in §11, Abs. 3 ArbzG geregelt ist. Wie gesagt die Sonntage hatten wir ja schon:
Tatsache, keine Bezahlung vorgeschrieben.
Darum, Anna, auch nicht die Spur eines sozialen Gedankens dahinter.

Allein den Belangen römischer Schamanen geschuldet. Wenigstens an 15 Tagen soll auch der Taxifahrer im Tempel zur ordnungsgemäßen Geisterbeschwörung des römischen Sonnengottes sol invictus antreten.

Darum heißt es Sonntag, hätte es etwas mit dem Kadaver an den Latten zu tun, hieße es Jesustag.

So ein Fehler mir, peinlich.

Gesetz beschlossen von Parlamentariern, die kurz zuvor noch maulend, aber durch Flächenbombardements der Alliierten schließlich doch überredet, die Haken wieder von ihren Kreuzen abgesägt hatten.

Mist

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von IK » 17.12.2013, 01:45

@ Arne

Als ob nicht schlimm genug wäre, dass Poorboy seine alten richtigen Erkenntnisse vergisst. Schlimmer noch. Er braucht Motivationshilfe, um verloren gegangenes Wissen wiederzuerlangen.
Zuletzt geändert von IK am 17.12.2013, 05:47, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 17.12.2013, 04:11

Schauen wir uns den § 11, Absatz 3 doch mal genau an:

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der
innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden
Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben,
der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.



Für das ablaufende Jahr haben wir in Hamburg neun „gesetzliche Feiertage“, die auf einen Werktag fallen. Katholische Bundesländer sogar mehr.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, das ist das hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

sind die Ersatztage zu bezahlen, ergibt sich aus § 4 und dazu noch § 12, den wir hier in voller Länge genießen wollen:

§ 12 Unabdingbarkeit
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder
der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.


Ein Verstoß gegen das zweite Gesetz betrifft Zivilrecht und ist nicht strafbar. Der Arbeitnehmer kann ja den vorenthaltenen Lohn einklagen, was er nicht macht.

Anders sieht es beim Arbeitszeitgesetz aus

§ 23 Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2. beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.!!!


Da wir hier vor sechs Monaten geklärt haben, wie das mit den „gesetzlichen Feiertagen“ zu regeln ist, lassen die Beiträge von IK und Triebwagen-Arne vermuten, dass sie unter Absatz 2 fallen, nämlich beharrlich wiederholen.

Arne oder auch IK jetzt juristisch mit den Eiern an die Wand zu nageln, ist gewerbepolitisch vertane Zeit, da beide viel zu kleine Lichter sind. Bläst man sie aus, ändert sich an der Gesamtsituation nichts.
Beide haben Fahrer, die hier mitlesen Wenn die sich weiter ausplündern lassen wollen, soll es mich nicht interessierem

Da es hier schnell persönlich wird, dazu eine Anmerkung:

IK auszublasen, ist eigentlich ein Gebot der sozialen Hygiene, was auch den User oder Ex-User Oldstrolch beträfe. Das gilt aber nicht für Triebwagen-Arne. Ausblasen sollte man mindestens einen der „Groß-Lumpen“ ab 30 Wagen. Das macht den Rest blitzartig „gesetzestreu“. Arne ist selbst als Fahrer von so einer Gestalt ausgebeutet worden und hält das wohl wirklich für legal.

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Re: Die 10-Stunden-Schicht

Beitrag von Poorboy » 17.12.2013, 04:33

arne13 hat geschrieben:
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ich würde sogar sagen der Fahrer kann durchgängig 4 * 10 Std. + 1 * 8 Std. fahren, da die hier von Werktagen die Rede ist, und hiervon gibt es bekanntlich sechs in der Woche.

[/quote]

Arne,lass es, die tägliche Arbeitszeit darf im 24-Wochen-Schnitt nicht 8 Stunden übersteigen!!!! Versuche auch das noch einmal zu lesen, ist Dein eigener Auszug
PRO TAG ACHT STUNDEN!!!! Dein Vorschlag kommt auf 9,6 Stunden pro Tag!!! Nach Deinem Irrsinn kannst Du an einem Tag gleich mal 48 Stunden arbeiten lassen!!!

An diesen Gesetzes haben Juristen lange gearbeitet und an den exakten Bestimmungen gefeilt, denen war schon klar, dass Gestalten wie IK und Triebwagen-Arne den Unterschied zwischen Tag und Woche nicht kennen. Darum haben sie exakt definiert!

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von IK » 17.12.2013, 05:39

@ Armer Junge
Poorboy hat geschrieben:IK auszublasen, ist eigentlich ein Gebot der sozialen Hygiene,
Es ist nicht meine Schuld, wenn du Gesetze deiner Heimat weder kennst noch verstehst.
Mittlerweile haben alle in diesem Forum außer dir begriffen, wie die Regelung zu verstehen ist.
Du glaubst, du kannst deine Meinung durchsetzen und anderen aufzwingen, indem du beleidigst (Triebwagen-Arne).
Dass du jetzt noch dazu in meinem Fall auf die Nazi-Rethorik zurückgreifst, offenbart deine seelische Beschaffenheit.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 17.12.2013, 11:39

Poorboy hat geschrieben:Schauen wir uns den § 11, Absatz 3 doch mal genau an:

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der
innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden
Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben,
der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.



Für das ablaufende Jahr haben wir in Hamburg neun „gesetzliche Feiertage“, die auf einen Werktag fallen. Katholische Bundesländer sogar mehr.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, das ist das hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

sind die Ersatztage zu bezahlen, ergibt sich aus § 4 und dazu noch § 12, den wir hier in voller Länge genießen wollen:
Wo steht etwas in EntgFG von "Ersatztagen", die zu bezahlen sind, dass steht dort nirgendwo!! Poorboy, ich weiß zwar dass es Perlen vor die Säue ist, aber ich würde vorschlagen du versuchst den §2, Abs. 1 EntgFG zu lesen:
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Also halten wir fest, es gilt das Lohnausfallprinzip, und da Taxifahrer an gesetzl. Feiertagen arbeiten dürfen (§10, Abs. 1, Nr. 10 ArbzG), gibt es auch keinen Lohnausfall.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Filou » 17.12.2013, 12:11

Was wäre, wenn ich als AN nachweisen kann, dass wegen des Feiertags der Großteil unseres Geschäftes ausfällt(Firmen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Einkaufen)? Wo soll den der Lohn herkommen, wenn man nach Umsatz bezahlt wird aber es auf dem z.B. Land dann kein Umsatz zu machen ist?

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Geringerer Verdienst an den Feiertagen

Beitrag von IK » 17.12.2013, 12:48

@ Filou

Die Mühe würde sich kaum lohnen. Du müsstest nachweisen, dass dein Verdienst an den Feiertagen signifikant niedriger war, als dein Verdienst an den schlechtesten Werktagen. Selbst wenn du diesen Nachweis erbringen könntest, müsste der Arbeitgeber dir eine Differenz nur zu den schlechtesten Ergebnissen der Werktage bezahlen.

Wenn du nach Umsatz entlohnt wirst, kannst du auch kein Geld für Montagsschichten verlangen, wenn diese geringer ausfallen als Dienstagsschichten.
Zuletzt geändert von IK am 17.12.2013, 12:49, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Die 10-Stunden-Schicht

Beitrag von arne13 » 17.12.2013, 13:09

Den hier hab ich doch glatt überlesen:
Poorboy hat geschrieben:
arne13 hat geschrieben:
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ich würde sogar sagen der Fahrer kann durchgängig 4 * 10 Std. + 1 * 8 Std. fahren, da die hier von Werktagen die Rede ist, und hiervon gibt es bekanntlich sechs in der Woche.

Arne,lass es, die tägliche Arbeitszeit darf im 24-Wochen-Schnitt nicht 8 Stunden übersteigen!!!! Versuche auch das noch einmal zu lesen, ist Dein eigener Auszug
PRO TAG ACHT STUNDEN!!!! Dein Vorschlag kommt auf 9,6 Stunden pro Tag!!! Nach Deinem Irrsinn kannst Du an einem Tag gleich mal 48 Stunden arbeiten lassen!!!
An diesen Gesetzes haben Juristen lange gearbeitet und an den exakten Bestimmungen gefeilt, denen war schon klar, dass Gestalten wie IK und Triebwagen-Arne den Unterschied zwischen Tag und Woche nicht kennen. Darum haben sie exakt definiert!

Poorboy

Aha, um auf durchschnittlich 9,6 Std. zu kommen, musst du unweigerlich von fünf Werktagen pro Woche ausgehen (48 Std. / 5 Werktage = 9,6 Std. durchschn. Arbeitszeit). Ich verrrate dir jetzt mal nen kleines Geheimnis: Das ArbZG geht von seeeeccchhhs (sechs) Tagen aus: 48 / 6 = 8 Std. durchschn. Arbeitszeit.

Meine Herrschaften, bei dir muss man ja wirklich mit Adam und Eva anfangen

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Filou » 17.12.2013, 13:11

Stell dir vor jemand hat als Tagfahrer an Werktagen 150-200€ Umsatz an festen Fahrten und an Feiertagen nix, würdest du dir dann etwas mehr Mühe bei einer Antwort geben?
Zuletzt geändert von Filou am 17.12.2013, 13:13, insgesamt 1-mal geändert.

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