Wattwurm hat geschrieben:Hauke hat geschrieben:
Das kannst du aber schon mal vorab vergessen denn eine Rufbereitschaft am Arbeitsplatz ist reguläre Arbeitszeit.
Nein!! Eine Rufbereitschaft ohne erbrachte Arbeitsleistung ist gemäß § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 ArbZG
keine Arbeitszeit! Bitte nachlesen!
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
Du solltest mal genauer lesen!
Hauke schrieb Rufbereitschaft am Arbeitsplatz. Und das ist dann Bereitschaftsdienst, der mit Mindestlohn bezahlt werden muss.
Taxi.micha hat ja meine zuletzt am 16. gestellte Nachfrage nicht beantwortet. Möglicherweise nicht ohne Grund.
Ich fragte ihn nämlich, ob seine Fahrer die Autos mit in die Rufbereitschaft nehmen, also nach Hause, zum einkaufen, Kino oder Sportverein und innerhalb welcher Zeit nach Anruf sie einsatzbereit sein müssen.
Rufbereitschaft bedeutet nämlich nur, dass der Arbeitnehmer die Arbeit innerhalb einer angemessenen Zeit aufnehmen muss. Und die Rufbereitschaft muss ausserhalb des Betriebes sein und es muss ihm möglich sein, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Ich glaube, es bedarf keine ausschweifenden Erklärungen, um festzustellen, dass der Gelegeneheitsverkehr mit Taxen sich für diese Form der Arbeitszeitgestaltung denkbar schlecht eignet.
Hat ein angestellter Fahrer das Taxi während der Rufbereitschaft vor der Tür stehen, oder ist er damit gar einkaufen, oder im Fitnesscenter, kann von einer Rufbereitschaft unter vorgenannten Bedingungen kaum die Rede sein. Hier liegt tatsächlich vielmehr ein Bereitschaftsdienst vor, da er sich von der Ladenkasse direkt ins Taxi setzen und damit zum nächsten Kunden fahren kann. Von der Problematik der Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug mal ganz abgesehen.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.