Wikinger hat geschrieben:Kleinstadt, jeder kennt jeden, willst du unter Umständen Krieg?
Wohlgemerkt, dein Recht besteht aus 8,50 pro Stunde, egal ob du fährst, oder zu Hause bist, usw. .....
Kann dein Chef dich nicht bezahlen, hast du eben die Wahl, die Sache zu beenden, oder auf kleiner Flamme die Suppe zu köcheln.
So, und nun wieder Feuer frei für das rote Gesox
Rotes Gesocks? Lass das mal nach, Wikinger, ich hätte sonst ein paar Bezeichnungen für Dich und Deine Haltung, dass Dir die Halsschlagader platzt. So cool bist Du nicht wie Du tust, verlass Dich drauf..... (ohne Mr. Green).
Das Problem ist erstens, daß
Mainfrankes Beschreibung seiner Arbeitszeit/Arbeitsperformance, etwas ungenau/merkwürdig ist.
Was soll das heissen '
Bereitschaftszeit von 8:30 Uhr bis 21 Uhr' und '
kommt man höchstens auf 4 bis 5 Stunden'(Anm.:Arbeitszeit)?
Arbeitszeit zusätzlich zur "Bereitschaftszeit"? Also 11 ½ Stunden + 4 ½ Vollzeitstunden = 16 Stunden Arbeitszeit?
Oder 11 ½ Stunden inklusive 4 ½ Stunden Vollarbeitszeit für diese dann 8,50 € gezahlt werden + 6 ¼ x 1,50 € ?
Ersteres wäre ein klarer Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und seine vorgeschriebenen Ruhezeiten und
kein Klassenkampfargument.
Wenn sowas einreisst, dann können wir das ArbZG mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen, oder es gleich ganz abschaffen.
Die zweiter Variante ergibt, dass hier abzgl. gesetzlicher Pausenzeit von einer ¾ Stunde und angenommener "Vollarbeitszeitzeit" von 4 ½ Stunden, für 6 ¼ Stunden "Bereitschaftszeit" ein Entgelt von 1,50 €/Stunde gezahlt wird.
Oder tatsächlich noch weniger? Zitat: "
Samstags ........ erhalte ich gerade mal 3 Stunden Lohn (einschließlich der Rufbereitschaftszeit) bei einer Arbeitszeit von 8:30 Uhr bis 20:00 Uhr." (zuerst: 21 Uhr)
So strittig möglicherweise Bereitschaftszeit im Taxigewerbe definiert und diskutiert sein mag (ist es nur für diejenigen, die sich nicht
damit auskennen), ist aus der Beschreibung von
Mainfranke zu entnehmen, dass es sich tatsächlich nicht um Rufbereitschaft handelt.
Natürlich ist die nicht mit 8,50 € zu entlohnen, evtl. - je nach den näheren Umständen - gar nicht oder mit 1,50 € korrekt und angemessen entlohnt.
Man kann hin und her diskutieren wie man will; Wir haben in Deutschland und Europa gewisse (Arbeits-)rechtsstandards, die man nicht
nach Belieben mal anwenden kann und mal nicht.
Mainfranke selbst hat (inzwischen) 2 wichtige Hinweise gegeben, die auf
Bereitschaftszeit schliessen läßt, nicht auf Rufbereitschaft.
Zitat: "
Arbeitsvertrag .... in dem Rufbereitschaftszeiten nicht erwähnt werden"
Zitat: "
Für die Bereitschaftszeit erhalten wir einen Stundenlohn von 1,50 €."
Zitat: "
...wenn sonst keine Fahrt rein kommt, erhalte ich gerade mal 3 Stunden Lohn"
1) Eine Rufbereitschaft die lt. Arbeitsvertrag nicht spezifiziert ist, ist keine solche.
2) Ein Entgelt von 1,50 €/Stunde für Bereitschaftszeit ohne Tätigkeit gibt es im Taxigewerbe nicht, und würde bei Gericht keinen Bestand haben (Arbeitsgericht Aachen 1 CA 448/15h v. 21.04.2015).
3) Das Verhältnis von Rufbereitschaft (Arbeit auf Abruf) ist an strenge Vorgaben gebunden (Kollege
SSF erwähnte es). Kollege
Mainfranke hat die näheren Umstände nicht genannt. Jedoch ist alleine schon das auffällige Mißverhältnis von "Vollzeitarbeit" und "Bereitschaftszeit", letztere man hier leichtfertig mit Rufbereitschaft verwechseln kann, maßgebend dafür, dass es nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Az: 5AZR 535/04 v. 7.12.2005) keine Rufbereitschaft ist,
sein darf.
Zitat BAG:
Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
Jeder kann selbst nachrechnen, dass das hier nicht passt, folglich: keine Rufbereitschaft. Nebenbei: Auch die nicht am Arbeitsplatz verbrachte Bereitschaftszeit
unterliegt dem ArbZG und seinen Pausen- und Ruhezeit Regelungen, da sie Arbeitszeit ist. Auch die möglicherweise tricky ins Belieben des AN gestellte freie
Entscheidung über den Umfang des Einsatzes von Rufbereitschaft, ändert daran nichts; Erstens, weil das mit Rufbereitschaft
per definitionem nicht geht; Zweitens, weil selbst wenn es so ginge, wären die Vorgaben zur Ausführung eng gefasst.
Zudem, der Fakt, lt. Aussage, Zitat: "
...wenn sonst keine Fahrt rein kommt, erhalte ich gerade mal 3 Stunden Lohn" dürfte, wenn wahr, sittenwirdrig sein (BGB § 138 Abs. 2, § 612, § 632, möglich sogar § 316).
Das war noch längst nicht alles und ist nicht von roten Socken erfunden, sondern Grundlage unserer bürgerlichen Gesellschaft.
Nun ist es zwar unstreitig, das Gerangel mit Arbeitgebern in einer überschaubaren Stadt/Gemeinde, sich schnell rumspricht und überhaupt
unangenehm ist. Ich weiss konkret von einem Fall eines Kollegen aus Nürnberg, der als Taxifahrer kaum einen Fuss mehr ins Gewerbe bekam.
Besonders weil er damit auch beim örtlichen Monopoltourenmakler
Taxi-Zentrale Nürnberg unten durch war, weil bei die allermeisten Taxiunternehmer
organisiert sind.
Auch mich hat es mal ähnlich erwischt. Zwar nicht ganz so hart, weil in Hamburg gibt es viele Alternativen. Aber tatsächlich hatte mein Exchef bei den
relevanten Tourenmaklern
HFT,
Autoruf und selbst bei
Das Taxi persönlich insistiert. Ja, mir sogar wortwörtlich gesagt "
Ich sorge dafür, daß Du als Taxifahrer in Hamburg kein Bein mehr auf die Erde bekommst."
Das ist aber erst mal nur das
worst case scenario. Arbeitsverträge sind dazu da, sich beim Vertragen zu helfen, damit man über Dinge nicht unnötig
streiten muss, die man schwarz auf weiss nachlesen kann. So wie der AG auf Einhaltung der Vertragsbedingungen besteht, so kann und sollte es auch der
AN tun. Inhalte die dort nicht niedergeschrieben und der Beliebigkeit unterworfen sind, können zwar mal für die eine oder andere Seite von Vorteil oder Nachteil sein. Weil, dann tritt die gesetzliche Regelung anstelle der fehlenden ein. Bei unterschiedlichen Ansichten über fehlende oder unklare Regelungen aber, ist Streit oft vorprogrammiert. Und leider ist hier oftmals der Arbeitnehmer in der schwächeren, weil abhängigen Position.
Dennoch sollte man die vertraglich und gesetzlich geregelten Punkte ansprechen und klären. Das schafft auch Respekt beim Gegenüber. Und ist gutes Recht.
Irgendwann kann aber auch mal der Zeitpunkt gekommen sein, wo man entscheiden muss, auch gegen den erklärten Unwillen des Anderen seine berechtigten Forderungen durchzusetzen.
Notfalls auch mit dem Risiko unangenehmer Konsequenzen. Wir leben nicht in Hottentottenland und solches Gebaren wie hier aufgezeigt darf man nicht durchgehen lassen.