Hansa Werbestunden

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
Benutzeravatar
alsterblick
Vielschreiber
Beiträge: 3849
Registriert: 06.08.2012, 18:43
Wohnort: Hamburg

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von alsterblick » 03.12.2015, 22:15

Guter_Kollege hat geschrieben: Das es für solches Vorgehen keinerlei Rechtsgrundlage gibt, solltest Du eigentlich wissen, alsterblick.
Doch - eine Arbeitsanweisung, solange bezahlt !
„Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten. Vom Feinde bezahlt, dem Volke zum Spott. Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten, dann richtet das Volk. Dann gnade Euch Gott !“

Pirat
Vielschreiber
Beiträge: 2131
Registriert: 17.05.2012, 17:22
Wohnort: Essen

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von Pirat » 03.12.2015, 23:16

SAS = Schiedsgericht!
Unfassbar, darauf muss man erst mal kommen!!
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

Benutzeravatar
gringo
Vielschreiber
Beiträge: 1398
Registriert: 05.09.2006, 14:16
Wohnort: Hamburg

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von gringo » 04.12.2015, 14:44

Es ist noch komplexer.
Werbestunden sind definitiv Arbeit, die nicht nur vergütet und erfasst werden muss.
Hinzu kommt auch die Beachtung des Arbeitszeitgesetz. (höchstzulässige Arbeitszeit, Pausen)
Wird es wie bisher durchgezogen, macht sich der Unternehmer strafbar.

Die "netten" MWUs (Genossen) haben bislang alles auf die Angestellten abgewälzt.
Die angestellten Fahrer (auch ich) haben sich dies immer wieder gefallen lassen.

Ich schlage vor, dass die MWUs künftig die Werbestunden einfach selber erledigen.
Ist doch mal eine Abwechslung zum stickigen Büro.
Und ein bisschen Bewegung kann auch nicht schaden. :)
Zuletzt geändert von gringo am 04.12.2015, 14:47, insgesamt 1-mal geändert.
StGB §328 Abs 2.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.

Benutzeravatar
alsterblick
Vielschreiber
Beiträge: 3849
Registriert: 06.08.2012, 18:43
Wohnort: Hamburg

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von alsterblick » 04.12.2015, 15:07

Pirat hat geschrieben:SAS = Schiedsgericht!
Unfassbar, darauf muss man erst mal kommen!!
+1 für "eichi" :)
„Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten. Vom Feinde bezahlt, dem Volke zum Spott. Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten, dann richtet das Volk. Dann gnade Euch Gott !“

Benutzeravatar
CPL5938
Vielschreiber
Beiträge: 1974
Registriert: 19.08.2009, 02:44
Wohnort: Hamburg

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von CPL5938 » 04.12.2015, 16:35

SindSieFrei? hat geschrieben:Wenn ich mit vielen Kollegen spreche, so ist der Grad der Identifikation mit dem eigenen Unternehmer wesentlich höher als der mit der Zentrale!
Bei viele Kollegen, die ich spreche, vermute ich ein anderes Phänomen: Sie identifizieren sich mehr mit dem Hansa, als sie es "der Zentrale" zubilligen würden. Sie wollen einen guten Job machen und tun es sicher auch. Sie beschreiben ihre Arbeit wie einen Motor und die Zentrale, wie den Rollator im Kofferraum. Es gibt natürlich auch die Typen, denen egal ist wo sie fahren, wie sie den Job machen, Hauptsache der Rubel rollt. Das sind meist die mit der großen Klappe. Aber solchen Typen ist sowieso alles egal, selbst der Geschlechtsverkehr.

Zum Einstieg in die Materie ein Tipp von einem McKinsey-Mann:
https://de.wikipedia.org/wiki/Prinzipal-Agent-Theorie
"The only thing necessary for the triumph of evil is for good men to do nothing.”
Edmund Burke

Benutzeravatar
CPL5938
Vielschreiber
Beiträge: 1974
Registriert: 19.08.2009, 02:44
Wohnort: Hamburg

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von CPL5938 » 04.12.2015, 16:36

Pirat hat geschrieben:SAS = Schiedsgericht!
Unfassbar, darauf muss man erst mal kommen!!
Ist ja auch falsch.
SAS= Schiedsausschuss.
"The only thing necessary for the triumph of evil is for good men to do nothing.”
Edmund Burke

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von Guter_Kollege » 04.12.2015, 19:36

alsterblick hat geschrieben:
Guter_Kollege hat geschrieben: Das es für solches Vorgehen keinerlei Rechtsgrundlage gibt, solltest Du eigentlich wissen, alsterblick.
Doch - eine Arbeitsanweisung, solange bezahlt !
Aha, eine Arbeitsanweisung kann also eine Lohnvereinbarung, hier: Umsatzprozente, ersetzen.
Und das auch noch einseitig
Ist ja mal was ganz was Neues aus dem Kuriositätenkabinett, wie? Oder 'Arbeitsrecht von Radio Eriwan' ?

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von Guter_Kollege » 04.12.2015, 19:42

CPL5938 hat geschrieben:SAS= Schiedsausschuss.
Falsch, Das bedeutet: Schnell-Aburteilungs Service

taxipost
Vielschreiber
Beiträge: 2533
Registriert: 22.02.2015, 11:37
Wohnort: berlin

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von taxipost » 04.12.2015, 20:29

Guter_Kollege hat geschrieben:
alsterblick hat geschrieben:
Guter_Kollege hat geschrieben: Das es für solches Vorgehen keinerlei Rechtsgrundlage gibt, solltest Du eigentlich wissen, alsterblick.
Doch - eine Arbeitsanweisung, solange bezahlt !
Aha, eine Arbeitsanweisung kann also eine Lohnvereinbarung, hier: Umsatzprozente, ersetzen.
Und das auch noch einseitig
...
das ist ein wirklich guter einwand, GK.

tja,
1. in anbetracht der 3h/jahr wird der mögliche entgeltverlust =0 sein,
2. haben wir die "treupflicht".

ich meine, das kann man durchaus über eine einfache weisung handhaben.
nebenpflichten eben, egal ob vertraglich explizit vereinbart oder nicht.
Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von Guter_Kollege » 05.12.2015, 02:31

Das Problem liegt mehr in der üblichen Art der Abrechnung. Dabei gehe ich vom regelmäßigen Fall der Stundenlohnabrechnung nach tatsächlich
geleisteten Stunden aus. D. h.: Umsatz/h = €/Std. Jetzt kann der Unternehmer nicht einfach daherkommen und 3 Arbeitsstunden mit pauschal
8,50 € entgelten, weils ihm grade so in den Kram passt. Das bedarf mindestens einer guten Begründung und sollte, wenn schon, irgendwo als Zulage oder Zuschlag auf dem Lohnzettel ausgewiesen sein. Und niedriger als der sonstige Stundenlohn-Durchschnitt darf es dann auch nicht sein.

Andererseits:Ich gehe sowieso davon aus, dass diese Entgeltart in keinem einzigen Arbeitvertrag in Taxideutschland (am allerwenigsten in einem mit einem Hansa-Taxiunternehmer) seinen Niederschlag gefunden hat. Mithin darf der Arbeitnehmer erwarten, dass auch diese Stunden nach dem üblichen Prozedere abgerechnet werden.

Die personenbedingte Kündigung

Am ehesten könnte man den Verlust einer Funkzentralenzugehörigkeit als mangelnde fachliche Qualifikation
bezeichnen, die eine Leistungsstörung der vertragl. geschuldeten Arbeitsleistung darstellt. Ob diese nun
vollkommen fehlt oder bloß mangelhaft ist, macht den Unterschied, ob eine erhebliche oder nur geringe
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegt (beispielsweise könnte grade in Zeiten von mT dieser
Mangel ausgeglichen werden. Der höchstrichterliche Maßstab einer kündigungsrelevanten Leistungsminderung (Umsatz?)
liegt hier bei etwa 25 bis 30 %).

Man zählt 4 Kriterien der personenbedingte Kündigung
1. Negative Prognose der Erfüllung arbeitsvertragl. Pflichten
2. betriebl./wirtschaftl. Interessenbeeinträchtigung seitens Arbeitgeber
3. fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
4. Interessenabwägung des bisherigen Arbeitsverhältnis


Demgegenüber hat der Kollege Eichi zutreffend auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer hingewiesen.
Besonders weil der Arbeitgeber berechtigt, ist im Rahmen seines Direktionsrecht, die Bedingungen zum Arbeitseinsatz seines Arbeitnehmers einseitig festzulegen, muss er auf ihre Interessen, Rechte und Rechtsgüter Rücksicht nehmen. Und das auch in Bezug auf die eigenen Belange des Betriebes.

Durchaus berechtigt auch hat der Kollege YES auf die rechtlichen Hürden einer personen-, oder betrieblich bedingten Kündigung hingewiesen:

"In der Rechtsliteratur mehren sich aber die Meinungen, nach denen Dritte, die vertraglich an Arbeitsverhältnissen beteiligt sind, den Kündigungsschutz zu beachten haben. Hierfür spricht beim Teilnehmervertrag, dass sein wesentlicher Bestandteil ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitglied der Funkzentrale ist, die Zentrale Weisungsbefugnisse aus dem Arbeitsverhältnis erhält, die Funkteilnahme wesentlichen Einfluss auf die Tätigkeit und deren Vergütung ausübt und sämtliche Umstände beiden Parteien bei Vertragsschluss bekannt sind."

Ob nun bekannt oder nicht, der Arbeitnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm sein Arbeitgeber quasi indirekt das Arbeitsverhältnis kündigt;
weil der AN eine Konventionalstrafe nicht bezahlt, oder etwa "Schadenersatz" nicht leistet, der der Gegenleistung von Arbeitsleistung entspricht.
Zumal auch noch anzunehmen ist, das der entstandene, wirtschaftliche "Schaden" durch normale Arbeitsleistung (nämlich Taxi fahren) gemindert ist.

Richtig erscheint die Kritik aber, wo sie an die sogenannte Druckkündigung erinnert.
Von Druckkündigung spricht bsw. das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 420/12 v. 18.7.2013) wenn ein Dritter die Entlassung eines Mitarbeiters verlangt oder betreibt. Das ist prinzipiell möglich, z.B wenn der Druck mit einem personen- oder verhaltensbedingten Fehlverhalten erklärt wird, die "unechte Druckkündigung".
Genau an diesem Punkt nun verlangt die Fürsorgepflicht, dass sich der Arbeitgeber - wo möglich - schützend vor diesen stellt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber alles Mögliche versuchen muss, den Druckausübenden von seiner Drohung abzubringen. Erst wenn das nicht fruchtet, könnte er z.B. eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen (wegen des wirtschaftlichen Schadens, der aber in Wahrheit evtl. gering ist).

Viel gravierender aber ist hier, wenn der Arbeitgeber plötzlich in einem Interessenskonflikt steht. Wenn er einerseits das Statut des Dritten (hier: die Zentrale), das er selbst mitbestimmt hat, vertritt - nämlich die Kündigung und Stilllegung des Teilnehmervertrags auszusprechen, die eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch ihn selbst bewirken könnte - er andererseits seinen Arbeitnehmer genau davor schützen soll.

Das BAG hat festgestellt, dass bei einer selbstverursachten Drucksituation seitens des Arbeitgebers eine Kündigung ausgeschlossen ist.

Auch wenn hier keine direkte Forderung der Taxizentrale besteht dem Arbeitnehmer eines seiner Mitglieder zu kündigen, so weiss der Arbeitgeber
doch am Besten, ob die Konsequenz der Funksperre (temporär oder permanent) eine Kündigung des Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen
notwendig macht. Er muss also alles erdenkliche tun, das zu verhindern.
Schon eine temporäre Funksperre kann ein arbeitsrechtlicher Schaden (Entgeltverlust) sein, vor dem der AN geschützt werden muss. Als regelmäßig milderes (und rechtl.einwandfreies) Mittel der Wahl bleibt hier der genossenschaftlich betriebenen Taxizentrale (oder jeder anderen Gesellschaftsform an der der Unternehmer beteiligt ist) das zivilrechtliche einfordern der Geldschuld für den Verstoß oder das Versäumnis.
Taxizentralen (gleich welcher Rechtsform) machen es sich viel zu leicht mit Funksperren und Strafgeldern.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 05.12.2015, 02:42, insgesamt 2-mal geändert.

Benutzeravatar
CPL5938
Vielschreiber
Beiträge: 1974
Registriert: 19.08.2009, 02:44
Wohnort: Hamburg

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von CPL5938 » 05.12.2015, 07:16

Guter_Kollege hat geschrieben:
CPL5938 hat geschrieben:SAS= Schiedsausschuss.
Falsch, Das bedeutet: Schnell-Aburteilungs Service
eigene Erfahrung?
"The only thing necessary for the triumph of evil is for good men to do nothing.”
Edmund Burke

taxipost
Vielschreiber
Beiträge: 2533
Registriert: 22.02.2015, 11:37
Wohnort: berlin

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von taxipost » 05.12.2015, 10:01

ohne jetzt deinen ganzen aufsatz gelesen zu haben...
Guter_Kollege hat geschrieben:Das Problem liegt mehr in der üblichen Art der Abrechnung. Dabei gehe ich vom regelmäßigen Fall der Stundenlohnabrechnung nach tatsächlich
geleisteten Stunden aus. D. h.: Umsatz/h = €/Std. Jetzt kann der Unternehmer nicht einfach daherkommen und 3 Arbeitsstunden mit pauschal
8,50 € entgelten, weils ihm grade so in den Kram passt. ...
das kann er doch, denn

8,50 ist ml/h.
ergibt sich durch das umsatzentgelt ein höherer stundenlohn als 8,50 und
die werbestunden werden nicht als zusatzliche arbeitszeit geleistet,
so ist es nur von bedeutung,
dass das gezahlte umsatzentgelt nicht unter 8,50/h sinkt.

anders ausgedrückt,

hat ein arbeitnehmer einen vertrag mit 40 stunden/woche,
erarbeitet er aber einen ausreichend hohen umsatz bereits in 37 stunden,

min.
40 x 8,50 = umsatz x %

so sind die 3 stunden mit min. 8,50 entlohnt worden, milog konform.
alles andere ist dann ohne grosse bedeutung, weil nur 3h/jahr.
es ist nur wichtig, dass die 3 stunden nicht als zusätzliche arbeitszeit, überstunden, geleistet werden.
Zuletzt geändert von taxipost am 05.12.2015, 10:06, insgesamt 2-mal geändert.
Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

taxipost
Vielschreiber
Beiträge: 2533
Registriert: 22.02.2015, 11:37
Wohnort: berlin

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von taxipost » 05.12.2015, 10:37

@GK
nun habe ich mir deinen aufsatz durchgelesen und...
um sonst!

du verkennst, es geht nicht darum ob der AN hier eine freie entscheidung treffen kann.

"tue ich das oder nicht"

hier geht es darum, dass der AG eine arbeitsanweisung erteilt hat und dieser ist folge zu leisten.
dabei sind die entscheidungsgründe für die erteilung einer arbeitsanweisung ohne bedeutung!

fakt ist,
1. der AG hat direktionsrecht,
2. er hat eine weisung erteilt,
3. der AN hat diese zu beachten.

es geht also nicht darum,
dass man im falle einer funksperre zb. auf mt ausweichen könnte und somit der umsatzschaden vermieden werden könnte,
sondern dass er AN die arbeitsanweisung, seine arbeitspflichen, nicht befolgt hat
und dass dann zu einer funksperre geführt hat.

ursache ist: arbeitsanweisung ignoriert!
mögl. sanktionen: abmahnung/kündigung!
Zuletzt geändert von taxipost am 05.12.2015, 10:41, insgesamt 3-mal geändert.
Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von Guter_Kollege » 05.12.2015, 11:01

Falsch, es handelt sich hier nicht um eine Arbeitsanweisung, sondern um eine Art Werkleistungsvertrag (oder Dienstleistungsvertrag)
Ich hatte schon erwähnt das es sicher seinen guten Grund hat, warum solcherart Dienstleistung nicht im normalen Arbeitsvertrag steht.

Im Übrigen wäre es für Unternehmer/Arbeitgeber nützlich, wenn Funkzentralenzugehörigkeit und assoziierte Weisungsbefugnisse
von vorneherin im Arbeitsvertrag formuliert würden.

taxipost
Vielschreiber
Beiträge: 2533
Registriert: 22.02.2015, 11:37
Wohnort: berlin

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von taxipost » 05.12.2015, 11:13

damit wir nicht aneinandervorbeireden,

1. hansa kann nicht eigenständig etwas anordnen,
2. der AG kann vieles anordnen,
3. AG kann die weisungsbefugnis übertragen,
4. AN hat die weisungen des AG/befugten zu befolgen.

wenn du also davon ausgehst, dass hansa etwas ohne die befugnis des AGs anordnet, dann hast du recht.

du liegst aber falsch, wenn du meinst, dass der AG hansa nicht zum weisungsbefugten ernennen kann oder er vorher "etwas" vertraglich hätte fixieren müssen.
Zuletzt geändert von taxipost am 05.12.2015, 11:18, insgesamt 2-mal geändert.
Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

Pirat
Vielschreiber
Beiträge: 2131
Registriert: 17.05.2012, 17:22
Wohnort: Essen

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von Pirat » 05.12.2015, 13:50

Zur Klarstellung.

Ein Arbeitnehmer kann nicht Maßnahmen durch die Zentrale ausgesetzt werden, die seinem Arbeitgeber aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht gestattet sind. (z. B. Bußgeld )
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

LRKN
Vielschreiber
Beiträge: 869
Registriert: 10.11.2010, 15:38
Wohnort: Hamburg

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von LRKN » 05.12.2015, 14:51

Guter_Kollege hat geschrieben:Falsch, es handelt sich hier nicht um eine Arbeitsanweisung, sondern um eine Art Werkleistungsvertrag (oder Dienstleistungsvertrag)
Ich hatte schon erwähnt das es sicher seinen guten Grund hat, warum solcherart Dienstleistung nicht im normalen Arbeitsvertrag steht.
Würde das aber dann nicht auch bedeuten, dass man die erbrachte Leistung durch den Werkleistungsvertrag nicht mit der Vergütung aus der Arbeitsanweisung Taxi-zu-fahren verrechnen kann? Es ist doch dann eine zusätzliche Leistung die zusätzlich Vergütet werden muss.

Ich würde im übrigen die Stunden in meiner Freizeit erbringen. Es wäre in meinem speziellen Fall auch eine Mehrarbeit.

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von Guter_Kollege » 05.12.2015, 15:24

taxipost hat geschrieben:......, wenn du meinst, dass der AG hansa nicht zum weisungsbefugten ernennen kann oder er vorher "etwas" vertraglich hätte fixieren müssen.
habe ich das so irgendwo dargestellt, dass Du es so interpretierst?
Selbstverständlich kann eine Taxifunkzentrale mit Weisungsbefugnissen ausgestattet werden. Ich schrieb auch bereits davon dass der Arbeitgeber mit Direktionsrecht
ausgestattet ist. Und das er darin relativ frei ist. Das ist übliche Praxis und muss man hier wirklich nicht ausdiskutieren, weil durch die Rechtsprechung seit langem gedeckt.
Viel diskutierenswerter ist der eigentliche Punkt/Inhalt meines Textes, nämlich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Irgendwer monierte hier kürzlich, dass es daran bei diesen Schnell Aburteilungs Services bundesdeutscher Taxizentralen regelmäßig mangelt.
Keine Arbeitnehmervertretung vor Ort und kein Arbeitgeber dabei (zumindest eher die Ausnahme).

taxipost
Vielschreiber
Beiträge: 2533
Registriert: 22.02.2015, 11:37
Wohnort: berlin

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von taxipost » 05.12.2015, 15:32

Pirat hat geschrieben:Zur Klarstellung.

Ein Arbeitnehmer kann nicht Maßnahmen durch die Zentrale ausgesetzt werden, die seinem Arbeitgeber aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht gestattet sind. (z. B. Bußgeld )
richtig, das habe ich vergessen aufzuzählen.


@LRKN
was du in deiner freizeit machst ist alleine deine sache.
das ändert aber nicht an der tatsache, dass hansa nur eine möglichkeit hat,
dir diese "arbeit" zu verordnen.

hansa muss durch den AG dafür legitimiert werden und dann kann hansa über deine arbeitszeit verfügen. aber nur über die arbeitszeit.
und sanktionen sind nur im arbeitsrechtlichen sinne möglich!
es gibt im arbeitsrecht keine strafzahlungen/bussgelder - AN an AG!!! umgehrt auch nicht.
Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Hansa Werbestunden

Beitrag von Guter_Kollege » 05.12.2015, 15:49

LRKN hat geschrieben:
Guter_Kollege hat geschrieben:Falsch, es handelt sich hier nicht um eine Arbeitsanweisung, sondern um eine Art Werkleistungsvertrag (oder Dienstleistungsvertrag)
Ich hatte schon erwähnt das es sicher seinen guten Grund hat, warum solcherart Dienstleistung nicht im normalen Arbeitsvertrag steht.
Würde das aber dann nicht auch bedeuten, dass man die erbrachte Leistung durch den Werkleistungsvertrag nicht mit der Vergütung aus der Arbeitsanweisung Taxi-zu-fahren verrechnen kann? Es ist doch dann eine zusätzliche Leistung die zusätzlich Vergütet werden muss.

Ich würde im übrigen die Stunden in meiner Freizeit erbringen. Es wäre in meinem speziellen Fall auch eine Mehrarbeit.
Wie soll das gehen: "verrechnen"?
Noch musst Du hier von 2 unabhängigen Verträgen ausgehen, die nebenher existieren.
Ich gehe mal davon aus, dass Du mit "Vergütung aus der Arbeitsanweisung Taxi-zu-fahren", die des Taxi Unternehmers an sein Fahrpersonal meinst.
Tatsache ist ja mal, das den Unternehmer diese Tätigkeit seines Fahrers bei Zeitlohn und
(nicht dem künstlich ermittelten, was aber erlaubt ist)
wahrscheinlich eher mehr Geld kostet, als bei reinem Umsatzlohn, weil der Fahrer grade nicht direkt für ihn arbeitet und keinen Umsatz erwirtschaftet.
Der Arbeitgeber hat ja die Freiheit seinen Fahrer anzuweisen für Hansa Werbematerial auszufahren, Schulungen zu absolvieren oder sonstwelche Nebentätigkeiten
anzuordnen.
Verrechnet - in diesem Sinne - wird bei der Stundenlohnermittlung Umsatz/tatsächlich geleistete Stunden sowieso schon.

Eine zusätzliche Leistung werden diese Arbeitsanweisungen erst dadurch, das sie kostenbehaftet sind bei Nichterfüllung.
Für sich genommen hier also den Wert von 10 Euro/Stunde (inkl. MwSt) darstellen. Soll der Arbeitgeber hier etwa im Erlebensfalle
den Mehrwert von ca. 1,80 € Bruttolohn (auf ML gerechnet) zuzahlen und ausweisen auf der Lohnabrechnung?
Ab hier wirds schräg .....

p.s. Im Übrigen würde eine Vertragsstrafe nach üblicher Rechtsprechung des BAG nur dann Bestand haben können, wenn die Hö­he dieser der Ver­gü­tung ent­spricht,
die der Arbeitnehmer in der Zeit der Tätigkeit (hier: 3 Werbestunden) erhalten hätte.
Welcher Masstab läge hier dann wohl zugrunde? Der Mindestlohn Maßstab von 8,50 €/Stunde, also 3 x 8,50 € = 25,50 €? Oder der der künstlichen Stundenlohnermittlung
und des Schnitts dieser der letzten 3 Monate?

Ich gehe mal schwer davon aus, das mittlerweile Hansa dieser unsichere Rechtszustand auch bewusst geworden ist, und das mit ein Grund dafür ist, dass sie davon
lassen. Dasselbe galt schon für die Fahrergebühr.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 05.12.2015, 16:04, insgesamt 2-mal geändert.

Antworten