Mit Pausenzeiten die Lohnkosten drücken

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
Guter_Kollege
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Re: Mit Pausenzeiten die Lohnkosten drücken

Beitrag von Guter_Kollege » 10.07.2015, 22:32

Deine Schlußfolgerungen sind zwar zu dreiviertel falsch, aber wir wollen das Thema nicht wieder zu sehr vertiefen, gell?
Zumal grade Du am wenigsten zu klagen hast mit Deinem Hanselverein da.
Es ist wie es ist: Wer Mindestlohn nicht zahlen kann, soll keine Leute beschäftigen.
Und entweder alleine für sich arbeiten oder selbst nen Job suchen.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 10.07.2015, 22:36, insgesamt 1-mal geändert.

Yes
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Re: Mit Pausenzeiten die Lohnkosten drücken

Beitrag von Yes » 12.07.2015, 02:39

Thomas35 hat geschrieben:Er mir Antwortete; Das könne er mir jetz nicht beantworten da müsse er erstmal genauer recherchieren. <-- Echt Fraglich oder?
Wenn der RA Deinen Fall noch genauer prüfen muss, muss er seine rechtliche Einschätzung erst noch bilden und kann Dir anschließend u. U. auch größere Erfolgschancen in Aussicht stellen.

Dafür könntest Du ihm ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts übermitteln: BAG, Urteil vom 7. 12. 2005 - 5 AZR 535/04. Diesem Urteil lag ein Fall zugrunde, der Deinen Schilderungen in den entscheidungsrelevanten Punkten sehr ähnelt.

schorsch
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Re: Mit Pausenzeiten die Lohnkosten drücken

Beitrag von schorsch » 12.07.2015, 04:03

Yes hat geschrieben:
Thomas35 hat geschrieben:Er mir Antwortete; Das könne er mir jetz nicht beantworten da müsse er erstmal genauer recherchieren. <-- Echt Fraglich oder?
Wenn der RA Deinen Fall noch genauer prüfen muss, muss er seine rechtliche Einschätzung erst noch bilden und kann Dir anschließend u. U. auch größere Erfolgschancen in Aussicht stellen.

Dafür könntest Du ihm ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts übermitteln: BAG, Urteil vom 7. 12. 2005 - 5 AZR 535/04. Diesem Urteil lag ein Fall zugrunde, der Deinen Schilderungen in den entscheidungsrelevanten Punkten sehr ähnelt.
Wozu über Äpfel sprechen, wenn Birnen gemeint sind, die Äpfel gar scon beseitigt wurden? Es ging lediglich um die Speicherung des PaymentPWes, welches möglich, sinnvoll und ungefährlich ist, da es gerne vergessen wird, da nicht direkt auf Konto zugegriffen werden kann, da eine Tour dazu stattgefunden haben mußte, da der Fahrer "gegenzeichnen" muß.

Guter_Kollege
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Re: Mit Pausenzeiten die Lohnkosten drücken

Beitrag von Guter_Kollege » 12.07.2015, 13:33

Yes hat geschrieben:Dafür könntest Du ihm ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts übermitteln: BAG, Urteil vom 7. 12. 2005 - 5 AZR 535/04. Diesem Urteil lag ein Fall zugrunde, der Deinen Schilderungen in den entscheidungsrelevanten Punkten sehr ähnelt.
Insoweit richtig, als das in dem Urteil nach dem Teilzeitbefristungsgesetz geurteilt wurde, was wohl infrage kommt, wie ich schon angemerkt hatte.

Und ich möchte es nochmal wiederholen: Offensichtlich wird in dem derzeitigen Konstrukt auch gegen die 11-stündige Ruhezeit verstoßen.

Yes
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Re: Mit Pausenzeiten die Lohnkosten drücken

Beitrag von Yes » 12.07.2015, 16:48

Nach der Rechtsprechung bleibt der Arbeitgeber auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer wegen Auftragsmangels nicht beschäftigen kann. Dies beruht darauf, dass grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 615 BGB das Risiko trägt, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können (s. d. BAG-Urteile vom 07.12.2005, aaO. und 23.06.1994, 6 AZR 853/93).

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn beide Parteien Abrufarbeit vereinbaren. Eine solche Vereinbarung muss jedoch wirksam sein. Die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf dabei nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen (2. Leitsatz des BAG-Urteils vom 07.12.2005, aaO.). Ist im Arbeitsvertrag z. B. eine regelmäßige wöchentliche Mindestarbeitszeit von 30 Stunden vereinbart und dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, die Arbeitszeit einseitig auf bis zu 40 Stunden verlängern zu können, ist die Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam (BAG, aaO., unter B.III.5 der Gründe).

Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel führt nicht zu einer regelmäßigen Arbeitszeit in Höhe der Mindestarbeitszeit (im Beispiel 30 Stunden), sondern vielmehr ist die Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln (BAG, aaO., unter B.IV.3 der Gründe, Rdn. 52 bei lexetius). Im Falle der vor dem BAG klagendenen Arbeitnehmerin ergab sich dadurch -trotz einer vertraglich vereinbarten Mindestarbeitszeit von 30 Wochenstunden- eine regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche, wobei die Arbeitgeberin auf Anforderung eine Arbeitsleistung von bis zu 40 Wochenstunden verlangen konnte.

Wie hoch die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnde Wochenarbeitszeit und damit auch die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall ist, hängt maßgeblich von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ab, weil diese am ehesten Aufschluss über die von den Parteien wirklich gewollte Arbeitszeitdauer gibt (BAG, aaO., unter B.IV.3a) der Gründe, Rdn. 53). Dabei kommt der bisherigen durchschnittlichen Arbeitszeit besondere Bedeutung zu: Hat der Arbeitnehmer seit Abschluss des Arbeitsvertrags regelmäßig eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche gearbeitet, kann festgestellt werden, dass dies die durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelte regelmäßige Arbeitszeit ist (BAG, aaO., unter B.IV.3c) der Gründe, Rdn. 55).

Mit anderen Worten: Hat der Arbeitgeber in der Zeit seit Vertragsschluss bislang keine Probleme damit gehabt, dass der Arbeitnehmer regelmäßig 48 Stunden in der Woche arbeitet, ist dies die durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelte regelmäßige Arbeitszeit und dementsprechend zu vergüten. Der Einwand des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer gar nicht soviel zu tun hatte, kann wegen § 615 BGB nicht durchgreifen.
Zuletzt geändert von Yes am 12.07.2015, 17:02, insgesamt 1-mal geändert.

Guter_Kollege
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Re: Mit Pausenzeiten die Lohnkosten drücken

Beitrag von Guter_Kollege » 12.07.2015, 18:23

Schö schön ... und was hilft uns das jetzt weiter? Okay, wenn der Arbeitsvertrag vorher mehr Stunden beinhaltete als jetzt, dann hätte eine Vereinbarung
darüber getroffen werden müssen - oder Änderungskündigung im Streitfalle.
Ebenso wenn er jetzt mehr Stunden hat. Der Chef ist nach dem was Thomas berichtet aber wohl ziemlich überfordert mit regelgerechter Arbeitszeitgestaltung und Entlohnung.

Wenn ein Anwalt für Arbeitsrecht (ist offensichtlich keiner) erstmal nachschlagen muss ob Feiertagsarbeit die Arbeit von 23 Uhr Samstag bis 6:00 Sonntag ist,
dann er hat er bei mir das Vertrauen schon verloren (natürlich ab 0 Uhr). Sich zu erkundigen welche Zuschläge dafür infage kommen liesse ich so grade nochmal durchgehen
(keine Kummulierung von Nachtzuschlag + mögl. S.+F-Zuschlag).

Poorboy
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Re: Mit Pausenzeiten die Lohnkosten drücken

Beitrag von Poorboy » 12.07.2015, 22:06

Wollte thomas35 nicht berichten? Oder hat ihn das Amt für Arbeitsschutz gleich ins Zeugenschutzprogramm gesteckt :mrgreen: ?

Poorboy

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