* Zum Thema Überstunden hatte JR im anderen Thread was geschrieben.(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes*. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten*², ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
*² Dies könnte auch eine inzwischen eingetretene Taxi-Tarifänderung sein.
Die Art und Weise der Entgeltberechnung scheint demnach unerheblich zu sein.
Bei der bisher in vielen Betrieben üblichen Praxis der Umsatz abhängigen
Entgeltberechnung (Provisionslohn) ist eine Taxi-Tarifänderung unmittelbar
auf den Bruttolohn wirkend gewesen und somit auch zu berücksichtigen.