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Schichtzettel und Aufbewahrungsfrist

Verfasst: 14.11.2019, 16:15
von TAXI14
Hallo,

habe folgendes Anliegen,
kennt sich hier jemand mit der Aufbewahrungsfrist von Schichtzettel aus,
für Taxis ist eine klare Regelung vorhaben,
leider habe ich keine Regelung für Mietwagen gefunden,
der §147 abs. 4 PFeFG besagt eine Aufbewahrungsfrist von einen Jahr,
aber war besagt die Abgabenordnung gelten Schichtzettel als Geschäftsunterlagen?

DANKE

Re: Schichtzettel und Aufbewahrungsfrist

Verfasst: 14.11.2019, 17:06
von am
Moin,

du meinst mit einiger Sicherheit den §49 PbefG und der sagt nichts über Schichtzettel aus, sondern lediglich, dass der Mietwagenunternehmer den Auftragseingang buchmässig zu erfassen und für 1 Jahr aufzubewahren hat.

Schichtzettel (je Schicht und Fahrer) sind neben anderem steuerliche Einnahmeursprungsaufzeichnugen und somit 10 Jahre aufzubewahren.

Re: Schichtzettel und Aufbewahrungsfrist

Verfasst: 15.11.2019, 14:21
von TAXI14
Moin,

Danke für die Antwort

ja ich meine §49 abs. 4 PBefG

Es gibt einige Urteile die Taxis betreffen

Urteil oder ein Konkretes Gesetz z.B. in der Abgabenordnung finde ich leider nicht



Das ist eine Urteil von BFH betrifft nur Taxis
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... n&nr=27231



Vielen Dank

Re: Schichtzettel und Aufbewahrungsfrist

Verfasst: 15.11.2019, 15:25
von am
Das ist ja kein Urteil, sondern die Zurückweisung einer Revision.

Allerdings geht daraus dennoch hervor, dass die Aufbewahrung nur dann nicht erforderlich sei, wenn tägliche Kassenberichte geführt würden, welche dann aneinandergereiht als Kassenbuch aufbewahrt würden. Ein Kassenbericht ist jedoch weitergehend und aufwendiger als ein einfaches Kassenbuch. So müssen neben Einnahmen und Ausgaben auch die Kassenanfangs- und Endbestände erfasst werden. Meist sogar mit Stückelung.

Dann führe ich lieber detaillierte Schichtzettel mit allen erdenklichen Angaben, bis hin zu km Ständen bei Fahrten ausserhalb der Tarifpflicht.

Re: Schichtzettel und Aufbewahrungsfrist

Verfasst: 15.11.2019, 21:24
von Taxi Georg
Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs. 3;
AO 1977 § 147 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und 2;
UStG § 22; UStDV §§ 63 bis 68

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