[myTaxi] App - Infos + Erfahrungen

Anwendungen für Smartphones unter der Lupe.
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von am » 29.07.2015, 06:47

Weil...?
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von taxipost » 29.07.2015, 07:45

ganz einfach, ustg.

die mwst wird erst bei der einlösung des gutscheins fällig,
weil beim die taxigutscheine meistens nicht auf konkrete leistung begrenzt sind.
deher,
am hat geschrieben: ...Insgeheim dürfte jede Zentrale, die Geschenkgutscheine verkauft, gar kein Interesse an deren Einlösung haben. ...
gegenteil ist der fall.
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von am » 29.07.2015, 07:55

Nach meinem Kenntnisstand stellt es sich komplizierter dar. Bei uns gibt es deshalb auch gar keine Geschenkgutscheine mehr.
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von am » 29.07.2015, 08:00

Wenn sich an dieser Rechtsprechung nichts geändert hat, dürfte ich richtig liegen.
Geschenkgutscheine auf eine Taxifahrt dürften demnach der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

http://www.haufe.de/finance/steuern-fin ... 76132.html
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von taxipost » 29.07.2015, 08:24

am hat geschrieben:Wenn sich an dieser Rechtsprechung nichts geändert hat, ...
ich gehe von gleichen standpunkt aus.
am hat geschrieben:...dürfte ich richtig liegen.
nicht wirklich.
am hat geschrieben: Geschenkgutscheine auf eine Taxifahrt dürften demnach der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

http://www.haufe.de/finance/steuern-fin ... 76132.html
richtig ausgesucht, aber falsch ausgelegt.
ein allgemeiner taxigutschein konkretisiert die leistung nicht.
dieser gutschein entspricht nur einem bestimmten wert, er gilt als zahlungsmittel, und kann für diverse leistungen eingesetzt werden, zb.

-starthilfe
-kurierfahrt
-fernfahrt
-stadfahrt

Nachtrag:
siehe auch dein link, bsp Kino - filmvorführung und popcorn.
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von Guter_Kollege » 29.07.2015, 10:24

SindSieFrei? hat geschrieben:Wenn ein Kunde aus irgendwelchen Gründen (Kulanz etc.) einen Gutschein bekommt...blabla...the same procedure...
Bischen dürftig die Darstellung: "irgendwelche Gründe". Kulanz ist erstmal kein Grund. Für sich genommen ist jedes Fahrpreisgeschenk ohne Genehmigung durch die "Tarifbehörde" erstmal nicht zulässig.

Mal ne sehr theoretische Frage: Wenn es in einem Tarifgebiet keine Konkurrenz gäbe - WER wollte/könnte/dürfte dann eine Schutzklage nach UWG erheben? Und daraus resultierend: Wären dann Rabatte oder Geschenkgutscheine die der Unternehmer, Taxizentralen oder auch Zahlungsdienstleister mit Tourenmaklereigenschaften, statthaft?
Wenn es dereinst myTaxi/Daimler geschafft hat das Geschäft zu 100% zu übernehmen .....

Blöde Frage? dann vergesst es ..... :wink:
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von am » 29.07.2015, 15:43

taxipost hat geschrieben:
am hat geschrieben:Geschenkgutscheine auf eine Taxifahrt dürften demnach der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

http://www.haufe.de/finance/steuern-fin ... 76132.html
richtig ausgesucht, aber falsch ausgelegt.
ein allgemeiner taxigutschein konkretisiert die leistung nicht.
dieser gutschein entspricht nur einem bestimmten wert, er gilt als zahlungsmittel, und kann für diverse leistungen eingesetzt werden, zb.

-starthilfe
-kurierfahrt
-fernfahrt
-stadfahrt
Unvollständig widerlegt.

Hier dürfte dann wohl in der Mitte die Wahrheit liegen. Mir jedenfalls sind bisher keine Taxigeschenkgutscheine unter die Augen gekommen, die ein ganzes Portfolio von Leistungen offen lassen, sondern nur solche, die den Schluss zulassen, dass es um eine Taxifahrt geht. Wobei Deine Beispiele bis auf Starthilfe wohl als taxitypische Leistung zu werten wären. Und selbst die Starthilfe wird mit dem Taxi erledigt. Da sehe ich bei der Darbietung einer Filmvorführung oder dem Verkauf von Genussmitteln in den Räumen eines Kinos durchaus eine deutlichere Differenzierung. Ich wäre da vorsichtig und bin noch nicht vom Gegenteil überzeugt.
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von Guter_Kollege » 29.07.2015, 16:24

am hat geschrieben: Mir jedenfalls sind bisher keine Taxigeschenkgutscheine unter die Augen gekommen, die ein ganzes Portfolio von Leistungen offen lassen, sondern nur solche, die den Schluss zulassen, dass es um eine Taxifahrt geht.
Mir auch nicht und ich bin mir ziemlich sicher dass ein Taxigutschein im klassischen Sinne auf eine reguläre Taxifahrt, d.h. Personenfahrt ausgestellt wird und so seine Ordnung hat, wenn diese dann nach Tarif abgerechnet wird. Für andere Fälle, Botenfahrten etc. mag es auch Taxigutscheine geben, dann allerdings ist der normal MwSt.-Satz zu beachten,
was den Wert des Gutscheins dann natürlich mindert.

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MyTaxi - die Vermittlungslogik und die Erfüllquote

Beitrag von schorsch » 29.07.2015, 17:59

MyTaxi - die Vermittlungslogik und die Erfülltquote oder wie erzeugt man mit einigen wenigen Wenn/Dann-Datenbankabfragen pekuniären Nutzen für alle Seiten
Von Drivern für Driver? Man mag es nicht glauben. Lieber Daimler, das kannst du besser!
(Der Stammtisch stellt den MyTaxi-Programmieren eine Aufgabe für den Sommer. Damit es dann im Herbst so richtig flutscht.)

Problematik liegengebliebener Touren bei gleichzeitig rückgestuften/gesperrten Fahrzeugen.
Konstruktive Vorschläge zur Verbesserung der Vermittlung an einer Stelle an der das System extrem (denk)faul programmiert ist. Vorweg bleibt zu sagen: Auch bei der derzeitigen Ausformung des Systems kann man in einem heißen Juli in der Großstadt an die 5.000er Grenze kommen, so man denn will. Aber wie man so hört schafft mein Taxi nicht mehr alles weg was reinkommt. Mir geht es hier um die Eliminierung einiger spezieller Behinderungen, die das Geschäft noch ergiebiger, mindestens aber geschmeidiger machen könnten, und das für alle Seiten. Sozialromantik? Nein, geschäftsmäßiges Denken. Ein Geschäft ist erst dann ein Geschäft, wenn es allen Seiten nutzt.

Was sind die drei Seiten die hier dichter zusammenrücken/ besser verzahnt werden könnten?
Der Kunde, der Dealer (MyTaxi), der Fahrer.
Wie kommen sie zusammen?
Der Kunde stellt per Knopfdruck eine Anfrage über den Server des Dealers an den Fahrer. Erst wenn es ein Problem gab, arbeitet das Personal des Dealers nach. Ein Gutteil der auftauchenden Fragen gründen im Systemmurks. Und die dann auftauchenden Fragen fressen sinnlos Nerven.
Was kann der Kunde (neben den ewig gesetzten Pünktlichkeit, Fahrzeugzustand und Ortskenntnis) spezielles, innovatives von MyTaxi erwarten: Ein Taxi in Anfahrt auf der Karte zu sehen und dieses Taxi jederzeit anrufen, ansimsen zu können, Stichwort: personalisierte Tour. Wer da kommt ist nur bei Stammkundenbestellungen wirklich wichtig, Hauptsache ist da kommt einer der jederzeit direkt erreichbar ist.

Wo taucht der Murks auf?

Erstens, das Anläuferthema: Was kann der Fahrer nicht? Anläufer aufnehmen, wenn er mit Auftrag zum Kunden unterwegs ist. Eine simple Datenbankabfrage "Wenn kein Stammkunde/Stammfahrer, dann: Gibt es noch ein anderes Fahrzeug, welches den Termin (mit Reserve x) schaffen kann?" könnte hier mehr Geschäft in die Fahrzeuge bringen. Wenn ja, dann kann der Anläufer aufgenommen werden, wenn nein, dann nicht. Könnte man von einem Logistikprogramm erwarten? Muss man sogar! Aber wie gesagt, ist ja auch so schon nicht schlecht was im jetzigen Zustand herumkommt. (Als besonderes Gimmek könnten ausschließlich MyTaxi-Abwinker bevorzugt werden? Anläuferbutton nur für MyTaxi-Abwinker? Wenn sie am Straßenrand mit einem Smartfon mit großem roten X winken, was ihnen in der Bestellerapp als aufzurufendes animiertes PNG o.ä. eingebaut wird? Die Anläufer, die Einsteiger-Touren sind, bringen jedenfalls auch Gebühren für MyTaxi.). Verrückt, wer sein Geschäft nicht zum Nutzen aller optimieren möchte. Oder: Was Taxizentralen können, sollte auch MyTaxi hinkriegen.

Zweitens, das Abbrüchethema: Vollends verrückt ist die automatisierte Praxis der Rückstufung von Fahrzeugen, wenn Touren abgebrochen wurden und die Gründe vom System nicht unterschieden werden (können), Stichwort: Sebstbeschädigung des eigenen Geschäftes durch MyTaxi. Mögliche Gründe für Abbrüche: a. Fahrerabbruch aus Gründen 'höherer Gewalt', b. weil Kunde nicht vor Ort, c. weil Kunde abbricht. Für b. und c. kann der Fahrer jedenfalls nichts, ein Teil von a. könnte mit dem Vorschlag unter erstens noch 'gerettet' werden. Stand heute werden alle Fälle gleich behandelt und führen zu Rückstufungen/Sperren, und am Ende zu mehr liegengebliebenen Touren und weniger Umsatz für alle Seiten.
Die Fälle c. gehören direkt vom System rausgefiltert (hier kann der Fahrer nichts steuern also auch nichts Schuld sein), b. könnte mit einem 'Zeit-Plausibilitätsschloß' versehen (Datenbankabfrage "Wenn Fahrzeug an den richtigen GPS-Koordinaten und pünktlich und 5 min gewartet, Dann erst Abbruch mit 'Kunde nicht vor Ort' möglich") auch rausgefiltert werden (die Daten gibt es schließlich alle!). Schon bleibt nur noch ein geringer Prozentsatz vom Driverservicepersonal nachzubearbeitender Touren nach und es werden eher die wirklich schwarzen Schäfchen gefunden. Auch die Nichtbelastung des eigenen Personals mit sinnlosen Diskussion mit zahlreichen Fahrern ist ein positiver Synergieffekt. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass dieses Personal nicht selbsttätig eingreifen kann, sondern immer erst eine Ebene höher anfrägen muss, ob die das dann bitte macht. Zu der unausgegorenen Systemlogik scheint hier noch ein Kontrollwahn von oben zu kommen - was schlüssig wäre. Auch der wäre bei richtigem Zuendedenken vom dem was Logistik leisten sollen könnte überflüssig. Vertrauensarbeitszeit ist eben nicht alles. Mit der richtigeren Systemlogik kommt das Vertrauen von selbst und die Erfolgskontrolle kontrolliert nicht mehr irgendwas, sondern den tatsächlichen individuellen Erfolg, zum Nutzen aller. Wer so denkt ist ein *** oder ein Logistiker? Man könnte Logistik definieren als das, wovon alle etwas haben. Wer will schon den Fake eines Leanmanagement, wenn er ein sich selbstregulierendes/ bestimmendes vieldimensionales Schach haben kann, bei dem Schachmatt ist, wenn alle Kunden(anfragen) pünktlich abgeholt werden und die Kassen der Driver und die Kasse der MyTaxi-Mtarbeiter überquellen? Der Programmieraufwand dürfte, wenn der Gedanke erstmal verstanden und erfasst ist, wenige Stunden betragen, weil alle Daten schon da sind.

Drittens: Programmierer aus der Containerlogistik einstellen und erst bezahlen, wenn sie nach einem Monat auf der Taxe ihre Miete bezahlen konnten :D !

Viertens: Transparenz einführen. Heute weiß keiner so genau, wie er gerade eingestuft ist, was konkret daraus folgt, an wen er sich zur Aufklärung wenden kann. Das gipfelt dann darin, dass du von verschiedenen Ebenen verschiedene Antworten bekommst - und alles so bleibt, weil es das System so will. Alles sinnlose Reibung. Also besser denken, besser programmieren, mehr verdienen. Es wäre so einfach.

Man kann es nur noch mal wiederholen: Es verdient sich auch so in diesem relativ willenlosen Zustand des Systems recht ordentlich damit. Aber mit einer weniger faulen, weniger 'ausgedachten' Systemlogik könnte es mindestens geschmeidiger, bestenfalls sogar ergiebiger laufen. Wenns dem Daimler allerdings so schon reicht ...
Zuletzt geändert von schorsch am 29.07.2015, 18:06, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: MyTaxi - die Vermittlungslogik und die Erfüllquote

Beitrag von Guter_Kollege » 29.07.2015, 18:31

1) Warum willst Du einen Anläufer aufnehmen, obwohl Du grade besetzt bist? Rosinen picken?
1 a) Und dann auch noch mT Anläufer bevorzugt zum Nachteil von Bestellkunde aufnehmen?
Erklär das mal der Verkehrsbehörde. Ob man Dein Ansinnen warmherzig und wohlwollend aufnehmen wird?
oder sollten die das besser nicht wissen?
Worin soll da der Nutzen "aller" bestehen?

2) Warum nervst Du mT damit nicht, anstelle unsereiner? Wie nimmt man dort Deine Vorschläge auf, oder wolltest Du Dich hier nur ein wenig ausweinen/auskotzen?
2a) Erklär Mewes/Nestmann was die Position 1 beim Hansa ist und wie man sie wiederbekommt und das auf ganz Deutschland übertragen.

3) Die Monatsmiete dürften die - wie alle mT-Fahrer auch jetzt schon - längst drinne haben.

4) Du willst Mitspracherechte? Die Adresse an der großen Elbstrasse kennst Du ja. Für Verbesserungsvorschläge
sollen die da ja immer ein offenes Ohr haben - habe ich gehört. Oder doch nicht? Dann bist Du auch hier an der falschen Adresse.

Insgesamt: Überflüssiger, unausgegorener Post. Auf englisch auch gerne: Mindfuck
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 29.07.2015, 18:31, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: MyTaxi - die Vermittlungslogik und die Erfüllquote

Beitrag von SindSieFrei? » 29.07.2015, 18:46

Guter_Kollege hat geschrieben: ... was die Position 1 beim Hansa ist und wie man sie wiederbekommt ...
Kleine Korrektur: Das ist die Position 0. :P

LG
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Re: MyTaxi - die Vermittlungslogik und die Erfüllquote

Beitrag von am » 29.07.2015, 18:47

So, ich mache das Thema mal dicht. Damit will ich nicht die Arbeit schmälern, die sich der Threadersteller mit seinem Beitrag gemacht hat, allerdings wird hier ein Thema behandelt, welches eigentlich eher in ein MyTaxi eigenes Forum gehört. Da war ja mal eins in Arbeit, hier kryptisch als "Projekt" bezeichnet. Da Herr Grün diesem Projekt zwischenzeitlich von der Stange gegangen ist, bitte ich den mitbeteiligten Poorboy per PN zu kontaktieren.
Wir sind hier ein allgemeines Taxiforum, in dem MyTaxi schon mehr Raum einnimmt, als es dem Forum gut tut.
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von taxipost » 30.07.2015, 07:54

ich s
Guter_Kollege hat geschrieben:
am hat geschrieben: Mir jedenfalls sind bisher keine Taxigeschenkgutscheine unter die Augen gekommen, die ein ganzes Portfolio von Leistungen offen lassen, ...
mir schon, regelmässig.:D
von der wbt und auch vom bär.

anfang des jahres habe ich die annahme von Coupons allegemein verboten,
weil es min. eine sorte von bär-gutscheinen gibt, die die wbt nicht abrechnet und man tief in den osten berlins fahren muss um sein geld zu bekommen.

die festwert gutscheine werden wie spielgeld behandelt, sie entsprechen genau den aufgedrucken wert in euro.

mir geht es nicht um die steuerliche behandlung der gutscheine.

fakt ist, dass die zentralen gutscheine herausgeben.
das nicht nur direkt an die fahrgäste, in form verkaufs,
sondern auch dritte zb. an reisebüros.
diese verschenken dann die gutscheine an ihre kunden wenn sie eine reise buchen.

wie gesagt, dass ist fakt.

jetzt erkläre mir mal den grundsätzlichen unterschied zu MT.
(oder vielleicht doch besser im MT thread)

ich finde es ist entscheidend,
wer, wann und wie einen rabatt gewährt.
bei amazon war händler = rabattgeber.

ein dritter,
im voraus,
in eigeninitiative

sehe ich nicht kritisch,
denn §39 III s.2 hält ermässigungen für möglich.
Zuletzt geändert von taxipost am 30.07.2015, 08:10, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von Guter_Kollege » 30.07.2015, 08:31

Der Unterschied ist halt der das mT selbst wie ein Tourenmaklerauftritt weil er mit der Ware/Dienstleistung 'Taxifahrt' handelt.

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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von am » 30.07.2015, 10:54

Das wäre in von taxipost geschilderten Fällen bei anderen Zentralen dann auch so. Allerdings wären das dann Einzelfälle mit begrenzter Aktionsreichweite. Zudem muss erstmal der Beweis erbracht werden, dass diese Gutscheine beispielsweise an eine Reisebüro verschenkt wurden. Bis dahin sind das halt Parolen, wie sie in jeder Stadt die Runde machen.

Das ist bei MyTaxi und Amazon grundlegend anders. Hier werden planmäßig Geldgeschenke an den Endkunden erbracht und es wird dafür öffentlich geworben. Man muss wirklich die Augen davor verschliessen, um das nicht zu erkennen.

Der steuerliche Aspekt ist ein Nebenaspekt zum Thema, unbedeutend ist er am Ende nicht.
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von Pirat » 30.07.2015, 12:14

Sollte es tatsächlich so sein wie es taxipost beschrieben hat – wovon ich ausgehe – wurde diese Methode meines Wissens – im Gegensatz zu MT - nie gerichtlich angegriffen.
Kein Kläger – kein Richter.

Urlaubsbedingt, konnte ich bislang nicht an der Diskussion ums Urteil teilnehmen.
Wird aber anscheinend hier indirekt weitergeführt.

Im Gegensatz zu einigen Diskutanten halte ich das Urteil nicht für schlüssig.
Allein die im Urteil verwendete Formulierung „Nach herrschender Meinung“ lässt darauf schließen, dass es bei dieser Fragestellung mehrere gangbare Lösungsansätze gibt. (so in Wikipedia)
Und vor allem, wie konnte sich zu dem Thema – in der Kürze der Zeit eine herrschende Meinung bilden?

Ich wüsste nicht – wenn dieses Urteil in der zweiten Instanz bestätigt würde – wie die Rechtsprechung es in Zukunft hinbekäme – einen Tourenmarkler gleichzeitig als Erfüllungsgehilfen des Taxiunternehmers und Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG zu definieren.
Auch die Tatsache das MT nicht gegen den von der Taxizentrale festgesetzten Streitwert 50.000,00 Widerspruch eingelegt hat, lässt darauf schließen, dass MT noch einige Pfeile im Köcher hat.

Wenn dem nicht so wäre, wäre dies äußerst fahrlässig vonseiten der MT-Führung.

Lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen, aber ich sehe die Sache immer noch im Zusammenhang mit Neugestaltung des UStG § 11a - und gleichzeitiger Streichung des § 45h Abs.4 TKG.
Hier will der Gesetzgeber anscheinend den Erbringern von sonstigen Leistungen über Telekommunikationsnetze oder Portale neuen Gestaltungsspielraum schaffen.
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von Guter_Kollege » 30.07.2015, 13:18

§ 45h Abs.4 TKG hat mit "unserer Sache" hier aber ziemlich wenig zu tun, da er nur Rechnungsmodalitäten regelte.
Hingegen steht im Urteil (welches sich auf ein weiteres bezieht) das Wettbewerber nicht zwingend auf derselben Handelsstufe stehen müssen.
Dennoch ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das besteht ja nicht darin dass sich hier 2 Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüberstehen, sondern Taxivermittlungsdienstleistungen.
Ausserdem, warum soll es schwer sein mT als Erfüllungsgehilfen des Taxiunternehmers zu werten, das diese doch den Einsatz des Fahrpersonals regeln und einiges mehr? Das allerdings hat das Gericht merkwürdigerweise verneint obwohl das sachlich falsch ist. Es hat bloß auf eine indirekte, d.h. mittelbare Bindungswirkung erkannt, wegen der Marktverhaltensregel des PBefG § 39 Abs. 3.
Immerhin bedeutet "herrschende Meinung" soviel wie "übliche Rechtsprechung" und das hat das Gericht ja anhand mehrerer zitierter Urteile belegt.
D.H. dass die Wahrscheinlichkeit das es so ist wie dargestellt, größer ist als die das es anders sei.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 30.07.2015, 13:20, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von Pirat » 30.07.2015, 17:51

In diesen Verfahren ging es Primär um Wettbewerbsfragen, darum Handelskammer.
Die zitierten Urteile die Du meinst, stammen allesamt aus Verfahren der Verwaltungsgerichte.
Hier werden in der Regel Verstöße gegen das PBefG verhandelt.
Ein Verstoß gegen das PBefG liegt bei MT laut HH Behörde nicht vor, oder wurde inzwischen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen MT eingeleitet.
Allein dieser Widerspruch zeigt, dass sich zu dem speziellen Thema unmöglich eine herrschende Meinung gebildet haben kann.
Um ihre Theorie zu untermauern greift die Richterin bei Wettbewerbsfragen nach Lösungen aus Verwaltungsgerichtsentscheidungen.
Ich weiß nicht, ist mir zu dünn.
Zuletzt geändert von Pirat am 30.07.2015, 17:52, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von Guter_Kollege » 30.07.2015, 19:35

Ja gut, ich werd das nicht weiter vertiefen.
Nur soviel: Neben der Richterin Heper waren noch 2 Handelsrichter an dem Verfahren und Urteil beteiligt.

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Re: Buchpreisbindung vs. Taxipreisbindung - Urteil

Beitrag von taxipost » 31.07.2015, 07:09

am hat geschrieben:...Allerdings wären das dann Einzelfälle mit begrenzter Aktionsreichweite. Zudem muss erstmal der Beweis erbracht werden, ...
Bis dahin sind das halt Parolen, wie sie in jeder Stadt die Runde machen.

...es wird dafür öffentlich geworben. Man muss wirklich die Augen davor verschliessen, um das nicht zu erkennen.

Der steuerliche Aspekt ist ein Nebenaspekt zum Thema, unbedeutend ist er am Ende nicht.
ich habe bereits geschrieben: "das ist fakt", aber kein problem,
hier ein screenshot - Berliner Bank reise-portal
http://fs2.directupload.net/images/15 ... eeffp.jpg
die gutscheine können auch bei nicht last-minute-angeboten mitbestellt werden.

bitte um folgende definitionen:
1. was ist "einzelfall mit begrenzter reichweite"?
2. was ist "öffentlich geworben"?

ich meine
1. eine begrenzung auf den kundenkreis der Berliner Bank
ist kein einzelfall mit begrenzter reichweite.

2. das buchungsportal ist öffentlich und für jedermann zugänglich. ferner wird es damit geworben.

3. steuerliche behandlung wurde bereits geklärt.

wie Pirat richtig anmerkte,
man kann nicht einerseits ein gesetz anwenden, hier uwg,
mit der begründung pbefg verbietet das,
das verbot dann aber nicht ahnden,
weil das pbefg für den beklagten nicht gelte.
Zuletzt geändert von taxipost am 31.07.2015, 07:11, insgesamt 1-mal geändert.
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