eichi hat geschrieben:
Wobei...
ist das nun "nur" eine Richtungsstraße oder eine Einbahnstraße mit wechselnder Richtung.
Habe mal gehört, dass man auch in falscher Richtung bis zur nächsten
Kreuzung ( also bis
zum nächsten Verbotsschild) fahren dürfte, hier dann aber die Straße verlassen muss.
Hier liest und schreibt doch so ein netter Fahrlehrer mit, wie isses?
Da man zu entsprechender Zeit auch gehalten ist, in der "richtigen" (nämlich der grade gültigen) Fahrtrichtung zu parken, muss man unter Berücksichtigung
der Einfahrt in den fliessenden Verkehr (STVO) halt in die grade richtige Fahrtrichtung, auf die dafür vorgesehenen Fahrstreifen, abbiegen.
Eine Regelung, dass man in einer Einbahnstrasse bis zur nächsten Kreuzung fahren "dürfe", gibt es nicht und findet in der StVO keine Entsprechung.
Man befindet sich allerdings nicht in einer echten Einbahnstrasse. In der Sierich- wie in der Herbert-Weichmann-Strasse gibt es keine Einbahnstrassenschilder
die das begründen würden. Lediglich die üblichen 'Verbot der Einfahrt' - Schilder, mit entsprechender temporärer Regelung. Zudem herrscht auf den 2 Fahrstreifen
das Rechtsfahrgebot. Der linke ist nur zum Überholen da.
Folglich darf ein ausparkender Autofahrer bis zur nächsten Einmündung/Kreutzung die Strasse mit jeweils 2 temporär wechselnden Richtungsfahrspuren auch in die
"falsche" Richtung befahren. Spätestens hier muss er sie verlassen oder wenden, wie die Schilder es vorschreiben.
Die Innenbehörde - zu dem Thema befragt - gibt an, die Regelung der Sierich/H.W.-Strasse verstiesse nicht gegen die STVO. Näher begründet hat sie das allerdings nicht.
Zudem gibt es bereits 2 Hamburger Landgerichtsurteile, die entschieden haben, dass die Sierich/H.-W.-Strasse wie eine Einbahnstrasse zu behandeln sei.
Das würde dann wiederum ein falsches Befahren beim Ausparken in die gegenläufige, grade gültige Gegenrichtung, sprechen.
Rechtssicher einwandfrei geklärt ist die Frage jedenfalls nicht.