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[Anlage 6] Anforderungen an das Sehvermögen

Verfasst: 07.11.2019, 22:05
von Taxi Georg
Anlage 6 (zu §§12, 48 Abs. 4 und 5)(BGBl. I 2019 Nr.7, S.220)
Anforderungen an das Sehvermögen.
Fassung ab dem 19.09.2019
Zentrale Tagessehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
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Re: [Anlage 6] Anforderungen an das Sehvermögen

Verfasst: 07.11.2019, 22:08
von Taxi Georg
Begründung 13. Änd.-VO FeV:
Es wird ein einheitliches Muster für die Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV eingeführt.
Damit sollen Diskussionen um die Ausgestaltung der Sehtestbescheinigung vermieden werden.
Das Muster entspricht weitgehend dem Muster, das das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 4. Juni 2013 im Verkehrsblatt bekanntgemacht hat (VkBl. 2013, S. 712).
Das für die Gebühr vorgesehene Feld wurde im Hinblick auf § 65 Absatz 5 Satz 2 StVG entfernt.
Danach ist die Gebühren-Nummer 403 der Anlage zu § 1 GebOSt nicht mehr anzuwenden.
Die Änderung tritt erst verzögert in Kraft (6 Monate nach Verkündung), um einen reibungslosen
Übergang zu gewährleisten und den Sehteststellen zu ermöglichen, vorhandene Sehtestbescheinigungen, die von dem Muster abweichen, aufzubrauchen.