[Anlage 6] Anforderungen an das Sehvermögen
Verfasst: 07.11.2019, 22:05
Anlage 6 (zu §§12, 48 Abs. 4 und 5)(BGBl. I 2019 Nr.7, S.220)
Anforderungen an das Sehvermögen.
Fassung ab dem 19.09.2019
Anforderungen an das Sehvermögen.
Fassung ab dem 19.09.2019
Fahrerlaubnisrecht.de | PDFZentrale Tagessehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.