Urteil zu Rücklastschriftgebühren

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SindSieFrei?
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Urteil zu Rücklastschriftgebühren

Beitrag von SindSieFrei? » 30.03.2013, 19:02

Wem ist es nicht schon einmal im Leben passiert: Konto nicht genügend gefüllt, eine Lastschrift geht zurück. Die ärgerlichen Rücklastschriftgebühren sind meist mit 10-20 € in den AGB´s des Vertragspartners festgelegt. Dem hat jetzt das OLG Schleswig-Holstein für Mobilfunkanbieter einen Riegel vorgeschoben!

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Nachtrag: DER entscheidende Satz aus dem Urteil, der solche AGB-Normen angreifbar macht:
...Der Verwender von AGB - und nicht der Kunde - muss darlegen und beweisen, dass die Pauschale im Rahmen des gewöhnlich zu erwartenden Schadens liegt....
LG
Dura lex, sed lex.

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gringo
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Beitrag von gringo » 31.03.2013, 13:23

Nicht nur bei Telefonanbietern auch bei Internetprovidern und Domain Anbietern war (ist) diese Methode noch gängige Praxis.
Die Rechnungen oder der Hinweis auf eine bevorstehende Rechnung kommen per email.
Da kann man schon leicht eine Jahresrechnung übersehen.
Ist das Konto nicht ausgeglichen, hat man den Salat!
Wahrscheinlich ist dies ein hochprofitables (Zusatz)Geschäft.
12.4Sobald der Kunde in Verzug gerät, ist UDAG zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechtigt, soweit kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

12.5Für jede zurückgegebene oder nicht eingelöste Lastschrift, wird zusätzlich zu den entstandenen Bankkosten eine pauschale Bearbeitungsgebühr von UDAG in Höhe von EUR 15,- (inkl. MwSt.) erhoben, es sei denn es wird ein geringerer Schaden nachgewiesen. Dies gilt vollumfänglich freilich dann nicht, wenn die Nichteinlösung und Rückgabe auf ein Fehlverhalten von UDAG zurückzuführen ist.
Quelle: United Domains http://www.united-domains.de/agb/#verzug

Heißt das nun, dass nach diesem Urteil solche Klauseln generell unwirksam sind?
StGB §328 Abs 2.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.

taksimann
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Beitrag von taksimann » 31.03.2013, 13:49

Im Prinzip ja, denn das Gericht hat in seinem Urteil u.a. auf BGB § 309 Nr.5a abgestellt.

Nachdem in 2011 ein Urteil erging das Banken Konten die keine Deckung aufweisen (Überziehung nur bis zum vereinbarten Kreditrahmen) mit solchen Rückläuferkosten nicht mehr automatisch belasten dürfen, sind sie dazu übergegangen die Rücklastschriftgebühren den "Kunden" in Rechnung zu stellen die bsw. per Einzugsermächtigung abbuchen. Die holen sich das dann von ihren Kunden wieder.

Bei HFT wurde das Auflaufen einer Rücklastschrift (E-Plus Vertrag) auch schon gerne mal mit 15,- € in Rechnung gestellt.

Zur zügigen Bezahlung gab es Motivationshilfe durch Androhung einer Funksperre.

Juskwe
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Beitrag von Juskwe » 31.03.2013, 15:11

Hatte mal eine Rückbuchung von Rewe, hat dann glaub auch 20€ zusätzlich gekostet, kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich so teuer ist.
Es kann jedem mal passieren, dass das Konto nicht gedeckt ist, eine Abbuchung vergessen (aber noch Geld auf dem Sparkonto) oder im schlimmsten Fall eine ungerechtfertigte Abbuchung von Betrügern.

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gringo
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Beitrag von gringo » 31.03.2013, 17:34

... und im Nachhinein zurückholen?

Ich hatte mal vor langer Zeit (knapp 30 Jahre her) mir nach einem höchstrichterlichen Urteil von meiner Bank für einen Hauskredit einiges an Geld zurückgeholt.
Dabei ging es um unrichtige Ausweisung, bzw. Nichtangabe des Effektivzinses durch versteckte Gebühren und dem Trick mit nachschüssiger Tilgung und Verzinsung der Annuität.
Zunächst stellte sich die Bank quer hat aber nach einigem hin und her dann doch eingelenkt und sogar ohne RA Hilfe alles erstattet und den Kredit dann auf die neue Berechnungsgrundlage umgestellt.
StGB §328 Abs 2.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.

JuRa
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Beitrag von JuRa » 31.03.2013, 19:49

Ich kann zwar grade nicht belegen wieso, aber könnte es sein, daß die Schadenwiedergutmachung - zumindest dieses konkreten Unternehmens - mit dem Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts (§ 10 UWG), getilgt ist?

p.s. Gringo,
5 Jahre Bau für das Hochgehenlassen einer Atombombe ist doch milde!
Da könnte man glatt auf dumme Ideen kommen.

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