7% oder 19% Umsatzsteuer???
7% oder 19% Umsatzsteuer???
Hallo!
Bin neu in dem Gewerbe und habe mal eine Fragen wegen der Umsatzsteuer.
In der Gemeinde und bis 50km sind es ja 7% Umst.
Wenn ich nun eine Krankenfahrt habe mit einer hinfahrt von 30km, da ich ja wieder die Strecke alleine zurückfahre rechne ich ja insgesamt 60km ab.
Das wären dann doch 19% Umst., oder?
Danke im Voraus.
Bin neu in dem Gewerbe und habe mal eine Fragen wegen der Umsatzsteuer.
In der Gemeinde und bis 50km sind es ja 7% Umst.
Wenn ich nun eine Krankenfahrt habe mit einer hinfahrt von 30km, da ich ja wieder die Strecke alleine zurückfahre rechne ich ja insgesamt 60km ab.
Das wären dann doch 19% Umst., oder?
Danke im Voraus.
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Normalerweise werden, ausser bei Dialysefahrten, beide Strecken separat erfasst, da aufgrund der Betriebssitzsituation unterschiedliche Entfernugnen anfallen können (Überlandfahrten). In deinem Fall wohl aber dann 2 mal 30km. Zumindest kenne ich es so. In Ballungsräumen entspricht die Rückfahrt aber sicher ganz überwiegend der Hinfahrt.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
- BUNDESFINANZHOF zum Umsatzsteuersatz bei Krankenfahrten zw. 25-50 km
1. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil Leistungen aufgrund
einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden.
2. Die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch
denselben Taxiunternehmer ist umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche (einzige) Beförderungsleistung mit
einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern ist in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn
das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern der
Kunde später --sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter
telefonischer Bestellung-- erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort
zurückbefördert wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1990 V B 60/89, BFH/NV 1991,
562).
UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b
Urteil vom 31. Mai 2007 V R 18/05
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 13. Dezember 2004 16 K 640/03
Gruß
Steven
********
Dummheiten sind
die beste Grundlage
für künftige Weisheit
Steven
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Das trifft es nicht im Kern. "Paule007" fährt ja leer zurück, rechnet aber vereinbarungsgemäß die Gesamtstrecke ab (zu 65 Cent oder was auch immer).
UStG § 12 spricht von einer Beförderungsstrecke bis zu 50 km.
Ich würde mich nicht festlegen, tippe aber auf 7%, da nur 30 km besetzt gefahren werden.
rea
UStG § 12 spricht von einer Beförderungsstrecke bis zu 50 km.
Ich würde mich nicht festlegen, tippe aber auf 7%, da nur 30 km besetzt gefahren werden.
rea
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Stern, es ist von der einfachen Strecke die Rede und zwar im Sinne von Punkt 2 Deines Zitats. Und die übersteigt vom Betriebssitz zum Patienten zum Verbringungsort und zurück zum Betriebssitz 50km. So wollen es die Krankenkassen über Land ja gerne abgerechnet haben, per einfachem Kilometer.
Somit dürften da dummerweise auch 19% Umsatzsteuer fällig werden.
Paule 007 ich empfehle Dir in diesem Punkt ein vertrauensvolles Gespräch mit dem KK-Sachbearbeiter.
Somit dürften da dummerweise auch 19% Umsatzsteuer fällig werden.
Paule 007 ich empfehle Dir in diesem Punkt ein vertrauensvolles Gespräch mit dem KK-Sachbearbeiter.
Zuletzt geändert von am am 10.11.2009, 21:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Nee, das braucht er nicht zu wissen. Er muß nur abnicken, dass die einfache Strecke als Doppelkilometer abgerechnet wird. Ein ehrliche Kilometerkalkulation und mit dem Verzicht auf 2 oder 3 km zugunsten der KK können da Wunder wirken.
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Ja doch, das haben wir jetzt verstanden und bestreitet ja auch niemand.
Nochmals zum mitlesen.
Er erreicht die 50km bereits bei der einfachen Fahrt, da die KKen auf der Abrechung des einfachen km bestehen.
Die Hinfahrt muß also vom Betriebssitz über die Patientenadresse zum Arzt und zum Betriebssitz zurück mit dem einfachen km Satz berechnet werden (z.B. 65 Cent). Für die Rückfahrt gilt die umgekehrte Reihenfolge. Wenn die Strecke Patient / Arzt bereits 25km überschreitet, dann beträgt die Gesamtstrecke für die einfache Fahrt voraussichtlich deutlich über 50km.
Das führt dazu, das ich für eine Fahrt von 30km, die normalerweise als Doppelkilometer (dann also 1,30€) abgerechnt wird, sprich nach den jeweils gültigen amtlichen Tarifen, für dasselbe Geld 60km mit 19% versteuern muß, da die gesamte Strecke, wie oben geschildert abgerechnet wird. Zumindest war das in SH bisher so. Und Neumünster liegt doch in SH, oder?
Bei Dialysefahrten hingegen werden die Touren im Doppelkilometer abgerechnet. Die einfache Strecke kann da also bis zu 49km betragen, ohne dass der volle Steuersatz zum tragen kommt.
Nochmals zum mitlesen.
Er erreicht die 50km bereits bei der einfachen Fahrt, da die KKen auf der Abrechung des einfachen km bestehen.
Die Hinfahrt muß also vom Betriebssitz über die Patientenadresse zum Arzt und zum Betriebssitz zurück mit dem einfachen km Satz berechnet werden (z.B. 65 Cent). Für die Rückfahrt gilt die umgekehrte Reihenfolge. Wenn die Strecke Patient / Arzt bereits 25km überschreitet, dann beträgt die Gesamtstrecke für die einfache Fahrt voraussichtlich deutlich über 50km.
Das führt dazu, das ich für eine Fahrt von 30km, die normalerweise als Doppelkilometer (dann also 1,30€) abgerechnt wird, sprich nach den jeweils gültigen amtlichen Tarifen, für dasselbe Geld 60km mit 19% versteuern muß, da die gesamte Strecke, wie oben geschildert abgerechnet wird. Zumindest war das in SH bisher so. Und Neumünster liegt doch in SH, oder?
Bei Dialysefahrten hingegen werden die Touren im Doppelkilometer abgerechnet. Die einfache Strecke kann da also bis zu 49km betragen, ohne dass der volle Steuersatz zum tragen kommt.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
@ André:
Du könntest falsch liegen. Sicher bin ich mir freilich auch nicht.
Ich will das mal herleiten:
Es geht die Formulierung in § 12 UStG (Steuersätze)
Das wäre anders, wenn die KK die weiteren Modalitäten der Rückfahrt, also das wann, wie und wohin, vorschreiben würde. Dann könnte man ebenfalls von einer Art Beförderungsstrecke oder Besetztfahrt ausgehen und müßte addieren.
Den letzten Satz der BFH-Begründung habe ich jedenfalls so interpretiert.
Das letzte Wort haben natürlich wie immer die Finanzbehörden. Und selbst die lagen ja nicht einmal bei der damaligen Geschichte richtig.
Du könntest falsch liegen. Sicher bin ich mir freilich auch nicht.
Ich will das mal herleiten:
Es geht die Formulierung in § 12 UStG (Steuersätze)
Das elementare Wort ist "Beförderungsstrecke". Und die beträgt in obigem Fall 30 km, der 7%-Satz träfe damit zu. Daß die Berechnung auf anderer Grundlage erfolgt, halte ich für unerheblich.
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
- b) die Beförderungen von Personen im ... im Verkehr mit Taxen ...
- aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Das wäre anders, wenn die KK die weiteren Modalitäten der Rückfahrt, also das wann, wie und wohin, vorschreiben würde. Dann könnte man ebenfalls von einer Art Beförderungsstrecke oder Besetztfahrt ausgehen und müßte addieren.
Den letzten Satz der BFH-Begründung habe ich jedenfalls so interpretiert.
Das letzte Wort haben natürlich wie immer die Finanzbehörden. Und selbst die lagen ja nicht einmal bei der damaligen Geschichte richtig.
wenn das taxi aus dem Pflichtfahrgrbiet kommt und die einfache fahrt (einstieg des Fahrgast bis zun Aussteig ) nicht mehr als 50KM beträgt 7% egal ob es nach Tarif- oder Vereinbarung einer Krankenkasse Berufsgenossenschaft oder eines anderen Kostenträgers geschied. Endscheidend ist Start im Pflichtfahrgebiet und der Fahrgast sitzt nicht länger als 50km im Taxi.das gilt auch für pauschlpreise z.B. Bahnhof Flughafen Disco oder so .Wichtig Start im Pflichtfahrgebiet/nicht mehr als 50 KM Im Taxi.
ein Landei
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Re: 7% oder 19% Umsatzsteuer???
Also da ich ja grad Frisch von der Unternehmerprüfung komme und mir da fast Exakt solch eine Frage in der mündlichen ( Ja die musste ich auch machen ) gestellt wurde kann ich dazu nur folgendes sagen:Paule007 hat geschrieben:Hallo!
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Wenn ich nun eine Krankenfahrt habe mit einer hinfahrt von 30km, da ich ja wieder die Strecke alleine zurückfahre rechne ich ja insgesamt 60km ab.
Das wären dann doch 19% Umst., oder?
Danke im Voraus.
Fahrten nach ausserhalb der Gemeinde bis 50 km, 7% wenn du alleine zurückfährst und den Kunden später wieder abholst. Wartest du aber sind es 19%. Bei Wartezeiten wird also mit durchgehend Besetzt gerechnet.
MFG ANDREAS
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung!!!
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@ jr und Alli joe
Ja, beide Betrachtungsweisen könnten zutreffen. Meine Annahme basiert ja auch nur auf den Usus der KK-Abrechnung. Daraus ergibt sich insgesamt eben eine größere abgerechnete Strecke. Der uneinsichtige Finanzbeamte könnte dann Argumentieren, dass es doch nicht sein Problem sei, wenn man unter Tarif fährt, wenn für ihn icht nachvollziehbar ist, dass man eigentlich nur eine reine Beförderungsleistung von x km erbracht hat.
Aber, das wird jetzt hier mehr und mehr zur Spekulation. Bevor ich es nicht sicher besser weiß, ist das erstmal für mich erledigt.
Ja, beide Betrachtungsweisen könnten zutreffen. Meine Annahme basiert ja auch nur auf den Usus der KK-Abrechnung. Daraus ergibt sich insgesamt eben eine größere abgerechnete Strecke. Der uneinsichtige Finanzbeamte könnte dann Argumentieren, dass es doch nicht sein Problem sei, wenn man unter Tarif fährt, wenn für ihn icht nachvollziehbar ist, dass man eigentlich nur eine reine Beförderungsleistung von x km erbracht hat.
Aber, das wird jetzt hier mehr und mehr zur Spekulation. Bevor ich es nicht sicher besser weiß, ist das erstmal für mich erledigt.
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Das kann in der Tat dann wohl nur so interpretiert werden. Also doch 7%?. Schwieriges Thema.
BFH 19.7.2007 V R 68/05 hat geschrieben:Bemessungsgrundlage für die Beförderung der Kunden zum Zielort ist das hierfür entrichtete Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Dass das Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen gezahlten unterschiedlichen "Tarife" für Besetz- und Leerfahrten berechnet wird, ist im Rahmen des § 10 UStG unerheblich.
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Und der Usus muß auch nicht weiter mit egoistischen Meinungen kommentiert werde. Das ist Fakt. Halte es doch einfach so, wie man es vorgegeben bekommt.André hat geschrieben:@ jr und Alli joe
Ja, beide Betrachtungsweisen könnten zutreffen. Meine Annahme basiert ja auch nur auf den Usus der KK-Abrechnung. Daraus ergibt sich insgesamt eben eine größere abgerechnete Strecke. Der uneinsichtige Finanzbeamte könnte dann Argumentieren, dass es doch nicht sein Problem sei, wenn man unter Tarif fährt, wenn für ihn icht nachvollziehbar ist, dass man eigentlich nur eine reine Beförderungsleistung von x km erbracht hat.
Aber, das wird jetzt hier mehr und mehr zur Spekulation. Bevor ich es nicht sicher besser weiß, ist das erstmal für mich erledigt.
Gruß
Steven
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