Pflichtfahrgebiet

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jr
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Pflichtfahrgebiet

Beitrag von jr » 08.12.2004, 08:59

In der Oldenburger Taxitarifordnung heißt es:
Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg gerechnet.
Mir ist bekannt, daß einige Kreise und wenige Städte vor allem in NRW und Sachsen das Pflichtfahrgebiet auf das Umland ausdehnen. In der Regel ist aber an der Stadt-, Kreis- oder gar Gemeindegrenze Schluß. In den Fällen von Überschreitungen ist meistens explizit eine Gebühr für die Anfahrt vorgesehen für den Fall, daß die Fahrt nicht zurück zur Betriebssitzgemeinde führt. Für OL gilt das aber nicht, was zur Folge hätte (und auch schon hatte), daß Fahrgäste sich z.B. 15 km entfernt ein Taxi bestellen und dann zum normalen Fahrpreis um die Ecke fahren, eine Anfahrt mit Verweis auf die Verordnung aber verweigern.

Mal davon abgesehen, daß die Strecke recht schwammig definiert wird: Ist die Ausdehnung auf 50 km ohne Anfahrtsberechnung rechtmäßig? Gibt es Fakten oder zumindest Meinungen?

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MichaelBauer
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Beitrag von MichaelBauer » 08.12.2004, 23:45

hallo jr.,

es ist etwas schwierig eine abschliessende Antwort auf Deine Frage zu geben. Jedoch, der zitierte Text der Tarifordnung scheint mir nur ein Hinweis darauf zu sein, in welchem Bereich der Tarif gilt, wann, bzw. wohin also mit Uhr gefahren werden muss. In diesem Falle hiesse das wohl: bei Fahrten über 50km von der Betriebssitzgemeinde hinaus darf der Tarif frei vereinbart werden. Zur Frage der "freien Anfahrt" ausserhalb der Stadtgrenzen gibt m.E. diese Formulierung nichts her. Das sollte irgendwo anders in der Tarifordnung stehen - oder ist nicht geregelt. Vielleicht einfach mal bei der Behörde nachfragen. Die Verantwortlichen dort haben die Tarifordnung letztlich "verbrochen" und sollten auch zu ihren Taten stehen - also Fragen beantworten können.

Gute Geschäfte!

Grüße aus dem dunklen Süden von
Michael Bauer

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jr
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Beitrag von jr » 09.12.2004, 07:18

Danke für die prompte Antwort.

Dann will ich mal versuchen, der Intention hinter der mißverständlichen Regelung noch ein wenig weiter auf den Zahn zu fühlen.

Wenn wir aber schon beim Thema sind: Worauf fußt denn überhaupt die Berechtigung einer kommunalen Behörde, die Geltung eines Tarifes auch bei Fahrten, die außerhalb des eigenen Wirkungskreises ausgeführt werden, festzulegen? Wo sind welche Grenzen gesetzt? Es ist doch schon ein wenig auffällig, daß der mit Abstand größte Teil aller Genehmigungsbehörden nur vor der eigenen Haustür kehrt und sich nicht um der Nachbarn Belange schert.

In München scheint die Sonne im Winter wegen der gekippten Erdachse ja ein wenig länger als hier oben - daher Grüße zurück in den zur Zeit gar nicht so dunklen Süden von

jr

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