Falsch getankt - was nun?

Der Bereich für Fragen rund um das Taxigewerbe.
gast

Beitrag von gast » 30.05.2008, 12:10

Otto126 hat geschrieben:
Wikinger hat geschrieben:Hallo Otto,

das mit der "Analfixierung" war aber anscheinend ein "griffiger" :lol: Vergleich.
Du musst das ja wissen!
Wikinger hat geschrieben:A

Nun, mal sehen was Dir hierzu einfällt, ich bin gespannt...
Bin ich hier im Forum an meinem Arbeitsplatz?
Typisch OTTO :lol:

Benutzeravatar
Taxi Georg
Vielschreiber
Beiträge: 10579
Registriert: 10.06.2007, 09:09
Wohnort: Düsseldorf am Rhein
Kontaktdaten:

re

Beitrag von Taxi Georg » 04.06.2008, 13:20

Arbeitnehmerhaftung beim Unfall mit dem Pkw des Arbeitgebers?

Verursacht der Mitarbeiter mit dem Fahrzeug seiner Firma einen Unfall, so kann dies drastische Konsequenzen für alle Beteiligten haben.

Es stellt sich die Frage, ob hier auch der Mitarbeiter selbst zahlen muss. Das Spektrum ist hier sehr breit.

Man stelle sich den Fall vor, dass dem Fahrer eine Mücke in das Auge fliegt, er versehentlich das Lenkrad verreißt und insoweit ein stehendes Fahrzeug touchiert sowie das "eigene" erheblich beschädigt wird. Sollen hier die Reparaturkosten vom Fahrer vollständig selbst getragen werden? Wie sieht es dann weiter aus, wenn der Fahrer vielleicht einen Bruttoverdienst von 2.000,00 EUR hat, der Eigenschaden jedoch 10.000,00 EUR beträgt? Kann der Arbeitgeber dann, letztendlich das Bruttogehalt für 5 Monate vom Mitarbeiter ersetzt verlangen?

Die Rechtsprechung beschäftigt sich seit mehr als 50 Jahren intensiv mit dieser Thematik. Sie ist letztendlich gekennzeichnet von dem Bemühen, den Mitarbeiter nicht einem Haftungsrisiko auszusetzen, das unter Umständen seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zerstört.

Vor diesem Hintergrund werden zunächst einmal Fallgruppen für den Verschuldensgrad des Mitarbeiters gebildet. Bei leichtester Fahrlässigkeit soll keine Haftung bestehen, bei normaler Fahrlässigkeit eine Haftungsteilung vorgenommen werden und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz eine volle Haftung dem Grunde nach bejaht werden. Selbst für den Fall, dass man von einer Haftung des Mitarbeiters sodann ausgeht, kommen diesem jedoch gewisse Erleichterungen und Haftungsbegrenzungen zugute.

Leichteste Fahrlässigkeit (also ohne Haftung) ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit begangen hat, wie sie jedem anderen Arbeitnehmer hätte unterlaufen können. Beispiel hierfür wäre das berühmte Insekt, das im Auge landet und insoweit den Fahrer zu einer fehlerhaften Fahrreaktion veranlasst.

Bei normaler Fahrlässigkeit sind die gesamten Umstände des Falles gegeneinander abzuwägen. Hier kann eine anteilige Haftung bejaht werden.

Vorsatz ist ferner gegeben, wenn der Schaden am Firmenfahrzeug wissentlich und willentlich herbeigeführt wird.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt.

Grobe Fahrlässigkeit wurde insoweit in der Rechtsprechung bejaht für die Fahruntüchtigkeit in Folge Alkoholgenusses (BAG, Urteil vom 13.03.1961), Handybenutzung während der Fahrt im Bereich einer Kreuzung (BAG, Urtiel vom 12.11.1998), Nichtbeachtung einer auf "rot" geschalteten Ampel (BAG, Urteil vom 12.11.1998) und beispielsweise auch für bestimmte Fälle der Vorfahrtsverletzung (BAG, Urteil vom 30.10.1963).

Gehen wir also von einem vermeintlich klaren Fall aus, wonach der Berufskraftfahrer wegen Nichtbeachtung einer auf rot geschalteten Lichtzeichenanlage einen Verkehrsunfall verursacht und insoweit in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung auf den dadurch entstandenen Schaden haftet (so eine Entscheidung des BAG vom 12.11.1998), so ist dennoch in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dem Mitarbeiter nicht Haftungserleichterungen zugute kommen, wenn sein Verdienst in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko liegt (so auch Urteil des BAG vom 12.11.1998).

Liegt der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers, besteht allerdings zu einer Haftungsbeschränkung keine Veranlassung (BAG, wie vor). Konkret bedeutet dies, dass bei einem Bruttomonatsverdienst von 2.000,00 EUR und einem Schaden von beispielsweise 10.000,00 EUR der Mitarbeiter lediglich in Höhe von 2.000,00 EUR persönlich in Anspruch genommen werden kann.

Auch wenn es generell keine Beschränkungen der Höhe nach für die Haftung des Mitarbeiters gibt, so sind die unteren Instanzen in den letzten Jahren faktisch dazu übergegangen, in vergleichbaren Fällen die Haftung des Mitarbeiters auf bis zu 3 Monatsverdienste zu beschränken (LAG Nürnberg vom 18.04.1990; LAG Köln vom 17.06.1993).

Relevant wird im übrigen dann noch die Frage, ob der Arbeitgeber nicht eigentlich eine Vollkaskoversicherung hätte abschließen müssen um den Mitarbeiter vor überzogenen Risiken zu schützen.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht eine etwas "teuflische" Lösung entwickelt. Grundsätzlich soll es dem Arbeitgeber frei bleiben, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Es besteht also kein entsprechender Zwang.

Der Nichtabschluss kann jedoch bei der Abwägung zu Lasten des Arbeitgebers mit der Folge ins Gewicht fallen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe der Selbstbeteiligung haftet die beim Abschluss der Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre (BAG vom 24.11.1987; entsprechend auch LAG Köln vom 07.05.1992 und LAG Bremen vom 26.07.1999).

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann dem Firmeninhaber also nur dringend empfohlen werden, da der Schadenersatz beim Mitarbeiter nur in sehr begrenztem Umfang zu erlangen ist.

Gez. Gerhard Richter
Rechtsanwalt
(Fachanwalt für Versicherungsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht)

:arrow:
Quelle
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

Lebensfroh
Ich bin neu hier
Beiträge: 13
Registriert: 25.04.2017, 10:05
Wohnort: Ütersen

Re: Falsch getankt - was nun?

Beitrag von Lebensfroh » 27.04.2022, 11:59

Moin,
fahre privat und als Taxi nen Diesel!
Ich hatte auch das Pech.
Strafe war 3 Nachtschichten ohne Entlohnung.
War ein Schaden von 700€!

Pascha
Vielschreiber
Beiträge: 602
Registriert: 11.01.2018, 14:55
Wohnort: Berlin

Re: Falsch getankt - was nun?

Beitrag von Pascha » 27.04.2022, 12:56

Lebensfroh hat geschrieben:
27.04.2022, 11:59
Moin,
fahre privat und als Taxi nen Diesel!
Ich hatte auch das Pech.
Strafe war 3 Nachtschichten ohne Entlohnung.
War ein Schaden von 700€!
Der Schäden hätte auch viel höher ausfallen können. In der Regel lernt man aus seinen Fehlern.

Benutzeravatar
Thomas-Michael Blinten
Vielschreiber
Beiträge: 7318
Registriert: 03.02.2005, 17:52
Wohnort: Düsseldorf

Re: Falsch getankt - was nun?

Beitrag von Thomas-Michael Blinten » 27.04.2022, 14:57

Nun, Extraschichten bei selbst verursachten Reparaturen kenne ich auch. Allerdings nicht ohne Entlohnung.
Ich musste dann den Schaden mit Extraschichten abgelten, mit der Höhe der Unternehmerbeteiligung.
Ist aber schon länger her und war in der Zeit des Wilden Westens im Gewerbe.

Heute halten sich unsere Unternehmer an die oben von Taxi Georg genannten Gerichtsfälle.
Leichte Fahrlässigkeit ist Unternehmerrisiko, an Roten Ampeln und nicht beachteter Vorfahrt wird der Fahrer beteiligt
und nur bei grober Fahrlässigkeit zahlt der Fahrer bis zur Eigenbeteiligung der Vollkaskoversicherung.



Mod: Kosmetik
Zuletzt geändert von Gruppenmoderator am 03.05.2022, 21:46, insgesamt 1-mal geändert.
„Alle sind irre, aber wer seinen Wahn zu analysieren versteht wird Philosoph genannt" (Ambrose Bierce)

Benutzeravatar
titanocen100
Vielschreiber
Beiträge: 1421
Registriert: 20.07.2018, 00:34
Wohnort: möglichst weit weg von Berlin

Re: Falsch getankt - was nun?

Beitrag von titanocen100 » 03.05.2022, 17:10

schon echt drollig, was hier abläuft.
ich habe in den ersten drei Seiten noch nichts darüber gelesen, daß ein MAin auch vom TU ausgiebig über die (Be)nutzung des Fahrzeuges aufgeklärt werden muß.
Einfach mal, hier sind die Schlüssel und nun mach Umsatz, halte ich für fatal und unzulässig. Das geht von Falschtanken über Reifenplatzer bis hin zum Abfackeln des Fahrzeuges.
In den 35 Jahren dieses Jobs hier habe ich schon so einiges erlebt. U.A. mein brennendes Taxi vor dem Hotel Steigenberger, nur ein Flug in einen Kanal ist mir bisher erspart geblieben, kommt bestimmt noch. RIP.
Der TU hat einen MAin vor dem Benutzen eines ihm fremden Fahrzeuges genauestens einzuweisen, insbesondere, was er tanken muss. Auch der Hinweis, steht im Tankdenkel, ist zwar hilfreich, aber dürfte vor Gericht als nicht ausreichend abgeschmettert werden.
Ich habe mir daher eine Liste zusammengestellt, worauf ich als Fahrer stets zu achten habe bei einer Jugendweihe (bei einer neuen Firma).
Einmal stand ich jungfräulich am Flughafen SXF, betätigte aus Versehen die Alarmanlage und keiner konnte mir helfen. Das passiert natürlich immer im ungünstigsten Moment, z.B. nachts um drei in einer vornehmen Wohngegend. Da Chef und Aushilfschef (Geschäftsführer) nicht zurechnungsfähig waren, sprich besoffen, half ich mir selbst und trennte das Kabel zum Lautsprecher durch. Und es ward eine Ruhe...(Bibel V. xxx)
Ich habe schon mindestens 2 Dutzend Mal wegen Vorfälle dieser und ähnlicher Art neben mehr Verdienst, mehr Urlaubsentgelt oder eines tollen, regelmäßigen Frühstücks mit weichgekochten Eiern und echten Schrippen, nicht diese Backofenlinge, den TU gewechselt.
Und sollte es Probleme geben und ich bin der Genasweiste, dann kommt das dicke Ende am Schluss. Da kann es schon mal vorkommen, daß ich 1000E dafür berechne, daß ich das Taxi selber (mit dem eigenen ADAC) abschleppen darf.
Sofern der AN nicht grob fahrlässig handelt (idR besoffen), kann der AG ihm gar nichts.
Sollte der AN sogar nachweislich behindert sein, ist eine Kündigung seitens des AG äusserst fatal, das gibt Pfeffer auf die Eier.
CIA - Corona-Impf-Ausweis
WEF:
Märkel
Scholz
Spahn
Bärbock (YGL)
Özdemir (YGL)
Rutte
Kaag
Gewessler
Königin Maxima
Trudeau
Macron (YGL)
Uvd Leyen
Zadic
Höchster
und viele andere mehr in den Regierungen

Antworten