KUG und Urlaubsentgelt
Verfasst: 02.09.2020, 19:21
Ich bin seit März auf Kurzarbeit Null, beziehe zur Überbrückung vom Jobcenter Geld und erhalte nun KUG.
Nebenher habe ich aufgrund meines P-Scheines eine Tätigkeit bei einer Taxi/Mietwagen-Firma in meiner Umgebung aufgenommen auf 100E Basis, genehmigt vom Jobcenter und meinem AG.
In den letzten Jahren habe ich mit Beginn eines neuen Quartals 250E Urlaubsentgelt einbehalten dürfen. Da ich jetzt aber Kurzarbeit Null habe, hat sich mir die Frage ergeben, kann ich, so wie früher auch seit 6 Jahren, einfach in den Urlau fahren für 3 oder 6 oder wieviel Wochen ich fahren möchte ?
Außerdem, wie sieht es mit meinem Urlaubsentgelt aus ?
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https://efarbeitsrecht.net/auswirkungen ... en-fragen/
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Falle der Einführung von Kurzarbeit Null durch eine Betriebsvereinbarung entschieden (Urteil vom 16.12.2008, Az. 9 AZR 164/08), dass der Urlaub für die Tage der Kurzarbeit Null nicht wirksam gewährt werden kann, wenn in der Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich das Verhältnis zwischen Kurzarbeit und Urlaub geregelt ist. Nach Ansicht der Richter muss in der Betriebsvereinbarung klargestellt sein, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Urlaubsgewährung von der Kurzarbeit ausgenommen wird, um eine wirksame Urlaubsgewährung zu ermöglichen.
Wird das Verhältnis von Kurzarbeit und Urlaub nicht geregelt, kann der Mitarbeiter nach Ansicht des BAG die Nachgewährung des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung ist es daher empfehlenswert, in Betrieben mit einem Betriebsrat das Verhältnis zwischen Urlaub und Kurzarbeit ausdrücklich zu regeln, um als Arbeitgeber nicht Gefahr zu laufen, Urlaub nachgewähren zu müssen.
Ungeklärte Lage in Betrieben ohne Betriebsrat
Wie in Betrieben ohne Betriebsrat in Anbetracht der vorgenannten Rechtsprechung bei Kurzarbeit Null zu verfahren ist, ist bislang nicht geklärt. Wird Kurzarbeit einseitig vom Arbeitgeber auf Grundlage eines vertraglich vorbehaltenen Rechts angeordnet, kann im Rahmen dieser Anordnung klargestellt werden, dass der Mitarbeiter für die Dauer der Urlaubszeit von der Kurzarbeit ausgenommen wird.
Alternativ kann die Klarstellung auch bei Gewährung des Urlaubs erfolgen. Wird die Kurzarbeit Null mittels einer einvernehmlichen Vereinbarung eingeführt, kann in dieser geregelt werden, dass genehmigter Urlaub der Kurzarbeit vorgeht. Da noch keine gerichtliche Entscheidung existiert, verbleibt ein Risiko, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht reichen und der Urlaub während der Kurzarbeit Null trotz allem nicht wirksam gewährt werden konnte.
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KUG läuft vorraussichtlich März 2022 aus, d.h., ich hätte einen Anspruch auf Urlaubsentgelt von 8 Quartalen, also 8x250E. Kann ich die nachfordern von meinem AG ?
Nebenher habe ich aufgrund meines P-Scheines eine Tätigkeit bei einer Taxi/Mietwagen-Firma in meiner Umgebung aufgenommen auf 100E Basis, genehmigt vom Jobcenter und meinem AG.
In den letzten Jahren habe ich mit Beginn eines neuen Quartals 250E Urlaubsentgelt einbehalten dürfen. Da ich jetzt aber Kurzarbeit Null habe, hat sich mir die Frage ergeben, kann ich, so wie früher auch seit 6 Jahren, einfach in den Urlau fahren für 3 oder 6 oder wieviel Wochen ich fahren möchte ?
Außerdem, wie sieht es mit meinem Urlaubsentgelt aus ?
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https://efarbeitsrecht.net/auswirkungen ... en-fragen/
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Falle der Einführung von Kurzarbeit Null durch eine Betriebsvereinbarung entschieden (Urteil vom 16.12.2008, Az. 9 AZR 164/08), dass der Urlaub für die Tage der Kurzarbeit Null nicht wirksam gewährt werden kann, wenn in der Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich das Verhältnis zwischen Kurzarbeit und Urlaub geregelt ist. Nach Ansicht der Richter muss in der Betriebsvereinbarung klargestellt sein, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Urlaubsgewährung von der Kurzarbeit ausgenommen wird, um eine wirksame Urlaubsgewährung zu ermöglichen.
Wird das Verhältnis von Kurzarbeit und Urlaub nicht geregelt, kann der Mitarbeiter nach Ansicht des BAG die Nachgewährung des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung ist es daher empfehlenswert, in Betrieben mit einem Betriebsrat das Verhältnis zwischen Urlaub und Kurzarbeit ausdrücklich zu regeln, um als Arbeitgeber nicht Gefahr zu laufen, Urlaub nachgewähren zu müssen.
Ungeklärte Lage in Betrieben ohne Betriebsrat
Wie in Betrieben ohne Betriebsrat in Anbetracht der vorgenannten Rechtsprechung bei Kurzarbeit Null zu verfahren ist, ist bislang nicht geklärt. Wird Kurzarbeit einseitig vom Arbeitgeber auf Grundlage eines vertraglich vorbehaltenen Rechts angeordnet, kann im Rahmen dieser Anordnung klargestellt werden, dass der Mitarbeiter für die Dauer der Urlaubszeit von der Kurzarbeit ausgenommen wird.
Alternativ kann die Klarstellung auch bei Gewährung des Urlaubs erfolgen. Wird die Kurzarbeit Null mittels einer einvernehmlichen Vereinbarung eingeführt, kann in dieser geregelt werden, dass genehmigter Urlaub der Kurzarbeit vorgeht. Da noch keine gerichtliche Entscheidung existiert, verbleibt ein Risiko, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht reichen und der Urlaub während der Kurzarbeit Null trotz allem nicht wirksam gewährt werden konnte.
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KUG läuft vorraussichtlich März 2022 aus, d.h., ich hätte einen Anspruch auf Urlaubsentgelt von 8 Quartalen, also 8x250E. Kann ich die nachfordern von meinem AG ?