Taxibeschriftung - Unlautere Werbung oder reine Information?
Verfasst: 10.10.2018, 20:16
Hallo Taxigemeinde,
ich habe mit meiner zuständigen Behörde gerade eine kleine Meinungsverschiedenheit betreffs der Auslegung von Formulierungen im PBefG.
Im aktuellen Fall handelt es sich um ein Großraumtaxi (Nissan NV300) der durch eine Firma nach meinen wünschen foliert wurde. Eine Ausnahmegenehmigung laut PBefG zur erweiterten Folierung über die Türen hinaus liegt vor.
Jetzt habe ich mir auf Grund meiner täglichen Fahrten nach Polen mit meiner Werbefirma gedacht, lass uns das doch bewerben...
Kurzum, auf meinen hinteren Kotflügeln habe ich einen runden rot/weißen Aufkleber mit der Aufschrift "Polen ab 1,50 EUR pro Person".
Jetzt sagt mir meine zuständige Stelle, dass ich einen Bussgeldbescheid bekomme, sollte ich diese nicht entfernen. Begründet wird die Sache mit den Worten "Ich schränke den Vereinbarungspreis von vorn herein ein, so dass eine freie und unvoreingenomme Preisverhandlung nicht mehr möglich ist.
Hmmm, im ersten Moment habe ich zugestimmt die Aufkleber zu entfernen, aber später dann überlegt - warum eigentlich?! Wenn dann hätte ich das schon irgendwie begründet gewusst, so dass es für mich eindeutig und vor allem nachvollziehbar ist.
Habe dann folgende Mail verfasst:
"Hallo Frau ........,
Leider muss ich Sie bezüglich Ihrem Anliegen an
mich noch einmal "nerven".
Ich habe jetzt das PBefG durchstöbert, meine Unterlagen durchforstet, die IHK angeschrieben und mir letztlich Rat bei meinem Veranstalter zur Prüfungsvorbereitung für Taxiunternehmer geholt.
Letzterer hat mir erklärt, dass "frei wählbar", was
Sie als Grundlage nehmen und als Einschränkung
bei der Preisverhandlung sehen, nicht so zu sehen
ist, sondern dass "frei wählbar" heißt, dass ich als
Unternehmer frei entscheiden kann, ob ich für 0,00 EUR oder eben für 1.000,00 EUR eine Strecke fahre, sprich dass mir niemand Vorschriften machen kann.
Bitte verstehen Sie das nicht als "Streit" - ich hätte einfach nur gerne gewusst, wie Sie die Anordnung eines Bussgeldes begründen werden, weil ich absolut nichts gefunden habe, was ihre heutigen
Worte irgendwo untermauert bzw. bestätigt.
In diesem Zusammenhang hab ich noch Fragen zum Verständnis:
Geht es nur um den Aufkleber auf dem Fahrzeug, sprich auf meinem Taxi?
Wenn ja, wer sagt dass ich die Fahrten selber durchführe und nicht ein anderes Mietwagenunternehmen beauftrage die Fahrten durchzuführen!? Warum darf ich also nicht für 1,50 EUR werben?
Darf ich nur auf meinem Taxis keine Preisangebote haben oder zählt das auch für Werbeaufsteller an meinem Büro und für Mietwagen?
Überall werden Fahrten zum Festpreis angeboten.
Hat beispielsweise Firma ........., die seit Jahren täglich in Zeitungen und mit Leuchtreklame mit Festpreisen wirbt, eine Sonderstellung bzw. was machen die anders, so dass es nicht beanstandet wird?
Liegt es daran, das es sich um einen Taxi-UND-Mietwagen-Unternehmen handelt?
Wenn ja, was passiert wenn ich auch einen Mietwagen habe? Darf ich dann hier in Frankfurt nicht auf meinem Taxi für meinen Mietwagen für 1,50 EUR-Fahrten werben? Und warum darf ich nicht für meine Mietwagen in MOL und LOS Werbung fahren?
Laut PBefG sind lediglich religiöse und politische Werbungen verboten. Eine Preisinformation ist meiner Ansicht nach keins von beiden.
...... wirbt doch auch für Festpreise im Stadtgebiet. Mietwagen für 8,00 EUR Stadtfahrt! 17,00 EUR Festpreis zur Helene. 35,00 EUR Festpreis Eisenhüttenstadt nach FF.
Ich möchte mich nicht querstellen, ich halte mich an alle gesetzlichen Auflagen die vorgeschrieben sind und komme allen Dingen sofort nach, wenn ich etwas falsch mache, nur hätte ich dies gerne irgendwo bestätigt, so dass es für mich plausibel ist.
Meinen Recherchen und Nachfragen nach, widerspricht mein Aufkleber "Polen ab 1,50 EUR pro Person" keiner mir bekannten vorgeschriebenen Regelung und hat einen rein informativen Charakter, wie beispielsweise "50/50-Ticket-Akzeptanz" oder "Zuschlag erst ab 5. Person"
Ich bitte Sie daher Ihre Auslegung von "frei wählbar" und den Verweis auf "Unvoreingenommenheit bei der Preisverhandlung", unter Berücksichtigung meiner Argumentation sowie meiner Fragestellungen, noch einmal zu überprüfen und mir
Ihre Entscheidung mitzuteilen, ob Sie bei meinen Aufklebern wirklich einen Verstoß gegen das PBefG oder sonstige Vorschriften sehen.
Vielen Dank
Mit freundlichem Gruß
S. Schwarz"
Habt ihr eine Meinung dazu?
Habe ich einen Denkfehler und übersehe/verstehe etwas nicht richtig, oder hat meine Straßenverkehrsbehörde eine falsche Auffassung/Auslegung vom PBefG.
Vielen Dank für eure Meinungen!
MfG
ich habe mit meiner zuständigen Behörde gerade eine kleine Meinungsverschiedenheit betreffs der Auslegung von Formulierungen im PBefG.
Im aktuellen Fall handelt es sich um ein Großraumtaxi (Nissan NV300) der durch eine Firma nach meinen wünschen foliert wurde. Eine Ausnahmegenehmigung laut PBefG zur erweiterten Folierung über die Türen hinaus liegt vor.
Jetzt habe ich mir auf Grund meiner täglichen Fahrten nach Polen mit meiner Werbefirma gedacht, lass uns das doch bewerben...
Kurzum, auf meinen hinteren Kotflügeln habe ich einen runden rot/weißen Aufkleber mit der Aufschrift "Polen ab 1,50 EUR pro Person".
Jetzt sagt mir meine zuständige Stelle, dass ich einen Bussgeldbescheid bekomme, sollte ich diese nicht entfernen. Begründet wird die Sache mit den Worten "Ich schränke den Vereinbarungspreis von vorn herein ein, so dass eine freie und unvoreingenomme Preisverhandlung nicht mehr möglich ist.
Hmmm, im ersten Moment habe ich zugestimmt die Aufkleber zu entfernen, aber später dann überlegt - warum eigentlich?! Wenn dann hätte ich das schon irgendwie begründet gewusst, so dass es für mich eindeutig und vor allem nachvollziehbar ist.
Habe dann folgende Mail verfasst:
"Hallo Frau ........,
Leider muss ich Sie bezüglich Ihrem Anliegen an
mich noch einmal "nerven".
Ich habe jetzt das PBefG durchstöbert, meine Unterlagen durchforstet, die IHK angeschrieben und mir letztlich Rat bei meinem Veranstalter zur Prüfungsvorbereitung für Taxiunternehmer geholt.
Letzterer hat mir erklärt, dass "frei wählbar", was
Sie als Grundlage nehmen und als Einschränkung
bei der Preisverhandlung sehen, nicht so zu sehen
ist, sondern dass "frei wählbar" heißt, dass ich als
Unternehmer frei entscheiden kann, ob ich für 0,00 EUR oder eben für 1.000,00 EUR eine Strecke fahre, sprich dass mir niemand Vorschriften machen kann.
Bitte verstehen Sie das nicht als "Streit" - ich hätte einfach nur gerne gewusst, wie Sie die Anordnung eines Bussgeldes begründen werden, weil ich absolut nichts gefunden habe, was ihre heutigen
Worte irgendwo untermauert bzw. bestätigt.
In diesem Zusammenhang hab ich noch Fragen zum Verständnis:
Geht es nur um den Aufkleber auf dem Fahrzeug, sprich auf meinem Taxi?
Wenn ja, wer sagt dass ich die Fahrten selber durchführe und nicht ein anderes Mietwagenunternehmen beauftrage die Fahrten durchzuführen!? Warum darf ich also nicht für 1,50 EUR werben?
Darf ich nur auf meinem Taxis keine Preisangebote haben oder zählt das auch für Werbeaufsteller an meinem Büro und für Mietwagen?
Überall werden Fahrten zum Festpreis angeboten.
Hat beispielsweise Firma ........., die seit Jahren täglich in Zeitungen und mit Leuchtreklame mit Festpreisen wirbt, eine Sonderstellung bzw. was machen die anders, so dass es nicht beanstandet wird?
Liegt es daran, das es sich um einen Taxi-UND-Mietwagen-Unternehmen handelt?
Wenn ja, was passiert wenn ich auch einen Mietwagen habe? Darf ich dann hier in Frankfurt nicht auf meinem Taxi für meinen Mietwagen für 1,50 EUR-Fahrten werben? Und warum darf ich nicht für meine Mietwagen in MOL und LOS Werbung fahren?
Laut PBefG sind lediglich religiöse und politische Werbungen verboten. Eine Preisinformation ist meiner Ansicht nach keins von beiden.
...... wirbt doch auch für Festpreise im Stadtgebiet. Mietwagen für 8,00 EUR Stadtfahrt! 17,00 EUR Festpreis zur Helene. 35,00 EUR Festpreis Eisenhüttenstadt nach FF.
Ich möchte mich nicht querstellen, ich halte mich an alle gesetzlichen Auflagen die vorgeschrieben sind und komme allen Dingen sofort nach, wenn ich etwas falsch mache, nur hätte ich dies gerne irgendwo bestätigt, so dass es für mich plausibel ist.
Meinen Recherchen und Nachfragen nach, widerspricht mein Aufkleber "Polen ab 1,50 EUR pro Person" keiner mir bekannten vorgeschriebenen Regelung und hat einen rein informativen Charakter, wie beispielsweise "50/50-Ticket-Akzeptanz" oder "Zuschlag erst ab 5. Person"
Ich bitte Sie daher Ihre Auslegung von "frei wählbar" und den Verweis auf "Unvoreingenommenheit bei der Preisverhandlung", unter Berücksichtigung meiner Argumentation sowie meiner Fragestellungen, noch einmal zu überprüfen und mir
Ihre Entscheidung mitzuteilen, ob Sie bei meinen Aufklebern wirklich einen Verstoß gegen das PBefG oder sonstige Vorschriften sehen.
Vielen Dank
Mit freundlichem Gruß
S. Schwarz"
Habt ihr eine Meinung dazu?
Habe ich einen Denkfehler und übersehe/verstehe etwas nicht richtig, oder hat meine Straßenverkehrsbehörde eine falsche Auffassung/Auslegung vom PBefG.
Vielen Dank für eure Meinungen!
MfG