Guten morgen,
ich habe eine kleine Frage bezüglich einer Mietwagengenehmigung.
Nehmen wir mal an das Person A ein Mietwagengenehmigung für ein Mietwagen (nicht Taxi) seit 4 Jahren hat. Nun möchte die Person sich ein weiteres Fahrzeug zulegen was ja an für sich kein Problem ist. Bevor er allerdings den Behördenweg geht und das Fahrzeug anmeldet muss er jedoch wissen ob es möglich ist trotz einer Vorstrafe wegen Beihilfe zum Betrug diese Mietwagengenhmigung zu bekommen.
Die Taten sind aus dem Jahr 2010. Verurteilung 2012 also zeitgleich mit der ersten Mietwagengenehmigung.
Person A erfüllt ansonsten alle sonstigen Anforderung zum beantragen der Genehmigung.
Person A ist in den gesamten 4 Jahren nicht einmal auffällig geworden ( strafrechtlich sowie im Mietwagenbetrieb).
Hat jemand Erfahrung damit? Welche Möglichkeiten hätte Person A um seine Firma nicht aufgeben zu müssen. Einstellung eines Geschäftsführers oder ähnliches möglich?
Lieben Gruß
Andre
Mietwagengenehmigung / Geschäftsführer
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Re: Mietwagengenehmigung / Geschäftsführer
Das kommt auf die Verhängte Strafe an also ob die Strafe in dem Führungszeugnis eingetragen ist oder nicht. Strafe über 90 Tage also das was man als Vorstrafe bezeichnet wird eingetragen und kann ein Hemmnis für eine weiter Genehmigung sein aber auch genau so für die Verlängerung der bestehenden Genehmigung. Letztlich hängt es davon ab wie der Antragsteller in seiner Zuverlässigkeit eingestuft wird. Ist der Betrug wegen Steuer oder Sozialabgaben zustande gekommen, kann man sich den Antrag sparen und das ist auch gut so.
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Re: Mietwagengenehmigung / Geschäftsführer
Mehr gibts dazu wirklich nicht zu sagen.
Vielleicht noch das:
Aus einem Hamburger Urteil
"3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, können nicht von vornherein als so geringfügig angesehen werden, dass sie nicht als Verurteilungen wegen schwerer Verstöße i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZuGV qualifiziert werden können."
Vielleicht noch das:
Aus einem Hamburger Urteil
"3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, können nicht von vornherein als so geringfügig angesehen werden, dass sie nicht als Verurteilungen wegen schwerer Verstöße i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZuGV qualifiziert werden können."
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 03.02.2016, 21:27, insgesamt 1-mal geändert.