Wer von euch fährt mit Autokamera ...

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Guter_Kollege
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Re: Wer von euch fährt mit Autokamera ...

Beitrag von Guter_Kollege » 10.07.2015, 01:41

Nochmal zur Erinnerung und Orientierung:
Videoüberwachung [23. Tätigkeitsbericht des Hamburger Datenschutzbeauftragten 2010/2011]


Eine Videoüberwachung in Taxis kann in sehr engen Grenzen zulässig sein.
Im Berichtszeitraum haben uns mehrere Beschwerden und Anfragen zur Videoüberwachung in Taxis erreicht. Auf Initiative Nordrhein-Westfalens hat sich auch der Düsseldorfer Kreis mit der Frage der Zulässigkeit einer Videoüberwachung in Taxis befasst.

Zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder besteht weitgehend Einvernehmen darüber, dass eine Videoüberwachung in Taxis zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit der Taxifahrer in sehr engen Grenzen in Betracht kommen kann. Eine an diesen Zwecken orientierte Videoüberwachung muss nach § 6b BDSG erforderlich und verhältnismäßig sein.

Taxi-Unternehmer müssen insbesondere vor einer Installation von Kameras in ihren Taxis den Einsatz und die Realisierung alternativer Schutzvorkehrungen prüfen, die weniger tief in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Fahrgäste eingreifen. Beispielhaft zu nennen sind der Betrieb von Alarmsystemen und die Deponierung der Einnahmen in Sicherheitsfächern.

Sollte die Videoüberwachung des Fahrgastraumes trotz Realisierung anderer Schutzvorkehrungen alternativlos sein, sind bei der Ausgestaltung die folgenden Voraussetzungen einer zulässigen Videoüberwachung zu beachten:

• Keine permanente Aufzeichnung während der Fahrt. Zulässig sind die Aufnahme einzelner Standbilder oder die Aufzeichnung einer kurzen Videosequenz (ca. 15 Sekunden) beim Einstieg der Fahrgäste und eine Aktivierung der Kamera in Notfällen.

• Eine maximal 48-stündige Speicherung des Bildmaterials. Im Regelfall Löschung der Aufzeichnungen nach Schichtende.

• Hinweisschilder an den Fahrgasttüren und Nennung der verantwortlichen Stelle.

• Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen, die gewährleisten, dass nur berechtigte Personen auf das Bildmaterial zugreifen können und somit ein unbefugtes Auslesen der Daten ausgeschlossen ist.

• Erstellung einer Verfahrensbeschreibung, Beachtung der Rechte der Betroffenen.

Unser Ziel ist es, diesen Rahmen einer zulässigen Videoüberwachung in Taxis in den nächsten Wochen und Monaten einer möglichst großen Zahl von Taxi-Unternehmern auf effektive und effiziente Weise zu vermitteln sowie die Einhaltung dieses Rahmens sicherzustellen.

Ein mögliches Informationsmedium für Taxi-Unternehmer sind die als Vermittler zwischen Fahrgast und Taxi-Unternehmer auftretenden Taxi-Funkzentralen. Vertreter einer großen hamburgischen Taxifunk-Zentrale haben uns in einem ersten Gespräch unmittelbar ihre Bereitschaft erklärt, gegenüber den verantwortlichen Taxi-Unternehmen als Multiplikator unserer datenschutzrechtlichen Anforderungen zu fungieren.

Im Verlauf des Jahres 2012 werden wir zudem bei einzelnen Taxi-Unternehmern, die eine Videoüberwachung einsetzen, datenschutzrechtliche Kontrollen durchführen.

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