Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

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Jockel
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Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Beitrag von Jockel » 21.06.2004, 21:04

Vom 15. Juni 2000


Auf Grund
- des § 57 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),

- des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:


lnhaltsübersicht

§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit
§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 3 Fachliche Eignung
§ 4 Fachkundeprüfung
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit
§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
§ 9 Überwachung
§10 Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen: 6


§ 1

Persönliche Zuverlässigkeit


(1) Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.

(2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,

2. schwere Verstöße gegen
a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,

c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,

e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,

f) umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.


Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigun- gen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.


§2

Finanzielle Leistungsfähigkeit


(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn
1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;

2. beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt;

3. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der unter Nummer 2 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

Bei der Ermittlung des erforderlichen Betrages nach Nummer 2 ist die Zahl der Fahrzeuge maßgebend, die eingesetzt werden müssen, um der Betriebspflicht gemäß dem beantragten Fahrplan oder dem Umfang des beantragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu genügen.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie

2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Suchprüfers, Steuerberaters, Steuer- bevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Suchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Sei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:
1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,

2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Oberschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmens- gläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,

3. der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und

4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.

Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Suchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Wurde dem Unternehmer eine Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr vor dem 1. Oktober 1999 erteilt, muss er ohne besondere Aufforderung die Anforderungen nach Absatz 1 für die Fahrzeuge, die er zu diesem Zeitpunkt eingesetzt hat, spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen. Für jede nach dem 1. Oktober 1999 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks muss er die Anforderungen unverzüglich erfüllen. Es gilt die Vermutung, dass die Anforderungen bei dem Unternehmen vorliegen.


§ 3

Fachliche Eignung


Fachlich geeignet im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die im Anhang 1 unter Ziffer 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über die Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABI. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABI. EG Nr. L 277 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Dies gilt nicht für den Taxen- und Mietwagenverkehr. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind in der Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführt.


§ 4

Fachkundeprüfung


(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.

(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme um- fassen, und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, zwei Stunden. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr beträgt eine Stunde.

(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
- schriftliche Fragen zu 40 Prozent
- schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent
- mündliche Prüfung zu 25 Prozent.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.

(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5 erteilt.

(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistun- gen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer 11 des Anhangs 1 dieser Richtlinie.

(8) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für die Beförderung von Personen im Straßenverkehr, die natürlichen Personen und Gesellschaf- ten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilt wurden, werden von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 8 bis 10 und unter Beachtung der Maßnahmen zur Förderung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 12 der Richtlinie 96/26/EG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.


§ 5

Prüfungsausschuss


(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der jeweiligen Prüfungssparte tätig sein.

(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.

(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.


§ 6

Gleichwertige Abschlussprüfungen


(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 6 aufgeführten Abschlussprüfungen.

(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Sau- und Wohnungswesen gibt die Bezeichnun- gen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Die in § 5 Abs. 4 bezeichnete zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus nach dem Muster der Anlage 4 oder 5.


§ 7

Anerkennung leitender Tätigkeit


(1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nachzuweisen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5 aus.


§ 8

Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung


Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen nicht nachzuweisen:
1. Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,

2. Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleich- artigen Genehmigung beantragen,

3. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,

4. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,

5. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.



§ 9

Überwachung


(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Zu diesem Zweck kann sie die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Auskünfte erneut einholen. Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs vergewissern sich die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den Fällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen.

(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.

(3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann, kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf.


§ 10

Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union


Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für Unterrichtungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung.


§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Die §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1, 2 und 8 der Berufszugangs- Verordnung PBefG vom g. April 1991 (BGBl. I S. 896) außer Kraft.

(2) Die §§ 3 bis 7 der Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) treten am 31. Dezember 2000 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den 15. Juni 2000

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Reinhard Klimmt

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