Elektromobilität

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Guter_Kollege
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Elektromobilität

Beitrag von Guter_Kollege » 28.09.2015, 18:36

Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)

§ 3
Bevorrechtigungen
(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen
bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt werden.

(4) Bevorrechtigungen sind möglich
1.
für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
2.
bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von
diesen,
3.
durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
4.
im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.
(5) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes können
1.
die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,
2.
die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden,
3.
die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen, bestimmt werden.


Dobrindt:
"Elektrofahrzeuge bekommen ein eigenes Nummernschild und haben einen echten Erkennungseffekt. Das Nummernschild ist Teil unseres Maßnahmenpakets: Dazu gehören zum Beispiel die Befreiung der E-Fahrzeuge von der Kfz-Steuer und Privilegien auf Sonderfahrspuren sowie kostenfreie Parkplätze. Aktuell bauen wir ein flächendeckendes Netz an Schnellladesäulen an den Autobahnraststätten auf, das durchschnittlich alle 30 km verfügbar ist."

Kommunen können E-Autos im Straßenverkehr privilegieren, z.B. durch kostenfreie Parkplätze oder Nutzungsrechte für Busspuren.

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