Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
Urteil vom 1. September 2006
Aktenzeichen: 8 C 227/06
http://www.verkehrsrundschau.de/sixcms/ ... ?id=480562
Nach einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 seien Reifenfabrikationsbindungen eines KFZ-Herstellers unzulässig. Das gelte auch für im Kraftfahrzeugschein ausgewiesene Geschwindigkeits- und Tragfähigkeitsindizes.