Maskenpflicht in BW - Klarstellung
Verfasst: 23.06.2022, 10:56
Sehr geehrtex xxxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28. Mai 2022, mit dem Sie insbesondere um eine klarstellende Information zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske im Taxi- und Mietwagenverkehr im Land Baden-Württemberg bitten.
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sieht als Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unter anderem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske in geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das ***- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, vor (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Corona-Verordnung).
Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) umfasst nach § 8 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen zählt nach § 8 Absatz 2 PBefG zum ÖPNV, wenn hierdurch die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr ersetzt, ergänzt oder verdichtet wird. Damit gilt in Baden-Württemberg bei der Beförderung von Personen mit Taxen oder Mietwagen sowohl für die Fahrgäste als auch für das Fahrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske, wenn durch eine solche Personenbeförderung Aufgaben und Funktionen des ÖPNV-Linienverkehrs übernommen werden. Dies betrifft beispielsweise die Personenbeförderung durch sog. Anrufsammeltaxis, Ruftaxis oder Linienbedarfsverkehre (on-demand Verkehre). Für die Personenbeförderung im Taxi- oder Mietwagenverkehr, der nicht nach § 8 Absatz 2 PBefG dem ÖPNV zuzurechnen ist, besteht hingegen weder für die Fahrgäste noch für das Fahrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Brendel
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration
Baden-Württemberg
Bürgerreferent
Telefon (0711) 123-3888
E-Mail: Buergerreferent@sm.bwl.de
www.sozialministerium-bw.de
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28. Mai 2022, mit dem Sie insbesondere um eine klarstellende Information zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske im Taxi- und Mietwagenverkehr im Land Baden-Württemberg bitten.
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sieht als Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unter anderem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske in geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das ***- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, vor (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Corona-Verordnung).
Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) umfasst nach § 8 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen zählt nach § 8 Absatz 2 PBefG zum ÖPNV, wenn hierdurch die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr ersetzt, ergänzt oder verdichtet wird. Damit gilt in Baden-Württemberg bei der Beförderung von Personen mit Taxen oder Mietwagen sowohl für die Fahrgäste als auch für das Fahrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske, wenn durch eine solche Personenbeförderung Aufgaben und Funktionen des ÖPNV-Linienverkehrs übernommen werden. Dies betrifft beispielsweise die Personenbeförderung durch sog. Anrufsammeltaxis, Ruftaxis oder Linienbedarfsverkehre (on-demand Verkehre). Für die Personenbeförderung im Taxi- oder Mietwagenverkehr, der nicht nach § 8 Absatz 2 PBefG dem ÖPNV zuzurechnen ist, besteht hingegen weder für die Fahrgäste noch für das Fahrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Brendel
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration
Baden-Württemberg
Bürgerreferent
Telefon (0711) 123-3888
E-Mail: Buergerreferent@sm.bwl.de
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