Pirat hat geschrieben:Wie immer fehlt es an Konkretheit.
Man kann nicht von einer Fikton,"Scheininnovation" persönlich Betroffen sein.
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Was heißt "Wie immer"?
Ich bin wie immer konkret und habe meine Ansicht im Rahmen eines Widerspruchs auf 6 DIN A4 Seiten begründet.
Pirat hat geschrieben:Ansonsten ist persönliche Betroffenheit untrennbar mit Klagebefugnis verknüpft.
Sowohl Verbraucher als auch Taxiunternemer können sich auf PBefG berufen.
So kann sich z.B. eine Krankennkasse, die Vertagspartner von Taxiunternemer seien können, nicht aufs Schutzgesetz PBefG berufen.
Gibt es schon Urteile zu dem Thema.
Das Anzweifeln der Klagebefugnis ist der Rettungsanker der Behörde. Dass das Risiko besteht, dass die Genehmigung ganz oder in Teilen gerichtlich kassiert wird, hat Herr Huber sowohl auf der Handelskammerveranstaltung als auch bei der Anhörung vor dem Verkehrsausschuss zugegeben. Da ist seine Einschätzung realistischer als die der hiesigen Dünnbrettbohrer a la Sascha etc.. Herr Ritter hat auch gesagt, dass man die Krücke "Zweifel an der Klagbefugnis" benötigt, weil ansonsten bis zur Klärung die Genehmigung ruht und Moia nicht starten kann. Mit anderen Worten: Es ist ihnen klar, dass die Genehmigung auf tönernen Füßen steht. Deshalb möchte man eine Überprüfung mit juristischen Winkelzügen verhindern.
Pirat hat geschrieben:Und wer sich auf Gewerbefreiheit beruft, dem steht es frei, sein Gewerbe jederzeit aufzugeben.
Schutzgesetz bedeutet ja nicht uneingeschränkt,vor jeglichen Unvorstellbaren.
Vom Smarty...
Was ist das denn für eine Aussage? Gewerbefreiheit ist die Freiheit sein Gewerbe aufgeben zu dürfen? Herzlichen Glückwunsch zu dieser Einschätzung.
Wenn ein Schutzgesetz existiert, muss man sich solange daran halten, bis es geändert wird. Das ist eigentlich juristischer Grundkonsens. Möglich ist, dass es geändert wird, aber solange ist es zu befolgen. Die Konzessionserteilung ist in großen Teilen ein Vorgriff auf erhoffte Änderungen des Rechtes.