Klage gegen MOIA

Verlagerung der Postengespäche in das Internet.
E. G. Engel
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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von E. G. Engel » 30.08.2018, 17:19

Im Prinzip läuft dies auf eine einfache Fragen hinaus welche Moia sowohl auch die Genehmigungsbehörde beantworten können sollten.

Frage 1:

Wieviele Moia Fahrzeuge sind nach § 2 VII PbefG genehmigt worden?

Frage 2:

Wieviele Fahrzeuge sind nach § 49 PbefG genehmigt worden?

Manchmal sind die Dinge einfacher als sie scheinen. Manchmal.

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alsterblick
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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von alsterblick » 30.08.2018, 17:33

Nicht einverstanden, auch wenn Du ein Engel sein magst. :)
Diese Mietwagen haben in einem Rideshare-Probelauf NULL verloren, NULL NULL :!:
......... unter denselben 1:1 Bedingungen / Billigspreisen eines Rideshare-Probelaufs nicht genehmigungsfähig.
Genau da liegt die Krux :!:
Die Anzahl der unzähligen Rideshare-Karren ist zudem auch zu hoch. 50-65 Moias wären evtl. vertretbar, kaum mehr.
„Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten. Vom Feinde bezahlt, dem Volke zum Spott. Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten, dann richtet das Volk. Dann gnade Euch Gott !“

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von IK » 30.08.2018, 17:48

Das Gericht hat sich gemeldet.
Der Streitwert wurde vorläufig auf 5.000 festgestellt.

Es wurde gefragt, ob Bedenken bestehen, den Prozess dem Einzelrichter zu übertragen.
Diesbezüglich hat unser Anwalt bedenken. Er schreibt:


teilen wir mit, dass Bedenken gegen die Obertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bestehen.
Zur Erläuterung
der Bedenken gegen die Obertragung des Rechtsstreits auf den Einzel- richter weisen wir darauf hin, dass die Sache mindestens mit Blick auf die Frage der fur die Zubilligung des Drittschutzes maßgeblichen rechtlichen Fragen und gegebenenfalls den daran anknüpfenden tatsachlichen Überlegungen zum Umfang der darzulegenden individuellen Betroffenheit besondere rechtliche und auch tatsachliche Schwierigkeiten im Sinne des § 6 I 1 Ziff. 1 VwG0 aufweisen. Die Rechtssache durfte im Obrigen im Sinne des § 6 I 1 Ziff. 2 VwG0 grundsatzliche Bedeutung haben, namlich mit Blick auf die Auslegung des § 2 VII PBefG (gegebenenfalls auch erganzend: § 2 VI PBefG), der durchaus als „Dunkelnorm" im Per- sonenbeforderungsgesetz bezeichnet werden kann. Dies gilt umso mehr, als es in diesem Verfahren darum gehen wird, hier die drittschutzenden Gehalte herauszuarbeiten und hierbei die im Personenbeforderungsgesetz angelegte Scheidung zwischen Erprobung neuer Verkehrsarten fur die Zwecke der Vorbereitung der Rechtsreform, Zulassung atypischer Verkehrsarten im Rahmen der Aufrechterhaltung des grundsatzlichen Systems des Typenzwangs und paralegale Nutzungen dieser Normen aufzuhellen.

Eine beglaubigte Abschrift zur Zustellung an die Beklagte ist beigefugt.

Aus der Sicht des politischen Laien geht unser Anwalt direkt ohne Umwege in Zielrichtung und macht keine falschen Kompromisse.

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SindSieFrei?
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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von SindSieFrei? » 30.08.2018, 17:54

Exakt so ist es! Habe immer gesagt, der Mann hat den Biss, den man braucht! Neben dem Initiator der Klage natürlich... :wink: Das mit der Höhe des Streitwertes ist ein Schlag ins Gesicht für Kollar auf der ersten Veranstaltung im NH-Hotel, der ja eine regelrechte Drohkulisse aufgebaut hat, was die Höhe der Kosten anbelangt! Irgendwie hatte ich das im Bauch, bin ja kein Jurist, aber ich freue mich gerade wirklich.

LG
Zuletzt geändert von SindSieFrei? am 30.08.2018, 18:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von E. G. Engel » 30.08.2018, 18:28

Ist doch einfach schön wenn man hinterher alles gewusst hat. :mrgreen:

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von Pirat » 30.08.2018, 22:36

Also, die Kammer geht davon aus....
Die Sache ist nicht besonderes schwierig und hat keine grundsätzliche Bedeutung....
Und der Einzelrichter hat keine Befugnis zur Zulassung der Berufung...

Vom Gericht ein deutlicher Hinweis......es liegt an euch.... :!: :idea:
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von Poorboy » 31.08.2018, 01:11

Richtig und falsch!

Einzelrichter bedeutet in der Tat, dass das Gericht die Klage für eine Kleinigkeit hält, nicht von Bedeutung. Und das ist eine schlechte Nachricht.

Mit der Möglichkeit zur Berufung hat das aber nichts zu tun.

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von Pirat » 31.08.2018, 07:02

Zitat :
Wenn die Kammer die Verwaltungsrechtssache auf den Einzelrichter überträgt, geht sie davon aus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Wäre sie anderer Überzeugung, würde die Grundlage für die Übertragung fehlen; ein gleichwohl erfolgender Übertragungsbeschluss wäre evident rechtswidrig und würde sich auch als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Der gesetzliche Richter steht nicht zur Disposition der Kammer, weshalb die der Kammer zustehende Befugnis zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf den Einzelrichter übertragen werden kann.

Quelle : https://openjur.de/u/220031.html
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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von E. G. Engel » 31.08.2018, 13:16

Wat nu?
Zuletzt geändert von E. G. Engel am 31.08.2018, 13:28, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von alsterblick » 31.08.2018, 15:25

Sicherlich auch im Interesse vieler hier Mitlesenden, würde ich mich über eine Aufschlüsselung der Klage-Strategie unter Berücksichtigung der vielen Neueinwürfe freuen, wie: "Kammer Verwaltungsrechtssache Einzelrichter, Disposition Kammer Befugnis Zulassung Berufung........u.a.m."

Bei aller Liebe, verliere ich mit diesen neuen Schlagworten leider den Faden in der Verwaltungsrechtsache. :roll:
Zuletzt geändert von alsterblick am 31.08.2018, 15:27, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von Poorboy » 31.08.2018, 17:35

Habe ein Verfahren mit Einzelrichter vor dem VG verloren und hätte in Berufung gehen können!

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von KlareWorte » 31.08.2018, 19:05

Bei einem einzelrichter kann/muss das oberwaltungsgericht die Berufung zulassen. Damit wäre imho auch eine sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht nicht mehr möglich.

Bei einer Kammer des vg, kann das vg selbst die Berufung zulassen und das ovg ist daran gebunden....
Zuletzt geändert von KlareWorte am 31.08.2018, 19:07, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von Pirat » 31.08.2018, 19:54

Keiner kann den Ausgang der Sache (Klage) zum jetzigen Zeitpunkt mit Sicherheit voraussagen...
Nur der Hinweis durch die Kammer deutet natürlich in eine Richtung.
Ich mag da nicht näher drauf eingehen, würde der Sache nicht dienen......

Nach meiner Meinung habt ihr ohnehin jetzt nicht mehr die Wahl...ohne Gesichtsverlust da raus zu kommen...
Ein Urteil, (nicht) in unserem Sinne, ist vielleicht da das kleiner Übel.....

Alles versucht zu haben, könnte man euch dann nicht absprechen!

Natürlich könnte man (ohne Zulassung durch den Einzelrichter) in Berufung gehen.
Man ist aber, wie von Klare Worte richtig bemerkt, auf die Zulassung des Oberverwaltungsgerichts angewiesen.
Bei der Vorgeschichte, Vorinstanz sieht keine Schwierigkeit im Sachverhalt, recht unwahrscheinlich...
Im Übrigen, ein Rattenschwanz, ohne absehbares ende...
Wie bereits gesagt, die Erprobungszeit von Moia ist abgelaufen, bevor ein rechtskräftiges Urteil gesprochen ist...
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von E. G. Engel » 31.08.2018, 21:01

Das ist doch alles heisse Luft. Wenn man den schon eine Meinung äußert sollte man wenigstens ein bisschen recherchieren. Diese ganze Klagegeschichte verkommt langsam zum Kasperletheater. :| :evil:

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von Pirat » 01.09.2018, 06:50

Wenn man den schon eine Meinung äußert sollte man wenigstens ein bisschen recherchieren.
Was...? und wen meinst Du?

Solltest Du tatsächlich mich meinen, lese noch mal meinen Text, bevor Du Dich zum Kasper machst. :mrgreen:
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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von Pirat » 01.09.2018, 07:10

Noch mal deutlich...
Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz..

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/86.html

Es spielt also keine Rolle, ob ein Anwalt Biss hat, oder sich auf Kompromisse einlassen will..
Anders als im Zivilprozessverfahren, bestimmt hier ausschließlich das Gericht, was gespielt wird..

Vor dem Hintergrund sind die Schriftsätze eures Anwalt und Stellungnahme des Gerichts zu verstehen...
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von Pirat » 01.09.2018, 09:31

Da der Begriff „Amtsermittlungsgrundsatz“ einigen von euch nicht geläufig sein dürfte, hier ein Versuch der Erklärung.

Im Zivilverfahren kommt es im wesentliche darauf an, wie glaubwürdig und plausibel ein Anwalt den Sachverhalt im Sinne des Mandanten vorträgt.
Lässt sich die Wahrheit anhand von Urkunden, Quittung, Verträge, oder sonstige tatsächlichen Beweise ermitteln, ist die Sache natürlich schnell erledigt.
Oftmals müssen aber aussagen von Zeugen herangezogen werden, um die Wahrheit zu ermitteln.

Wie ihr seht, geht es im Zivilverfahren in Anlehnung am BGB, im Wesentlichen um Wahrheitsfindung von sich widersprechenden Darstellungen...

Anders verhält es sich im Verwaltungsverfahren.
Hier geht es nicht um Wahrheitsfindung, die Sachlage ist meist klar, Tatsachen liegen unbestritten auf dem Tisch.
Das Gericht prüft und beurteilt noch mal den Sachverhalt, „von sich aus“ und wendet dann geltendes Recht an..
Es nimmt Darstellungen/Beurteilungen von Anwälten zu Kenntnis, muss sie aber bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen.
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von E. G. Engel » 01.09.2018, 13:44

Vorweg ist erst einmal zu bemerken dass es in diesem Stadium der Klage darum geht ob der Kläger klagebefugt (widerspruchsbefugt) ist oder nicht. Ist er widerspruchsbefugt wäre Moia in der Folge (Klage in der Hauptsache) erst einmal auf Eis gelegt bis ein Gericht in der Hauptsache entscheidet. An diesem Punkt wird ein Gericht sehr sehr vorsichtig sein weil letztendlich ein teures und politisch brisantes Projekt zur Disposition steht. Und damit meine ich nicht das Taxengewerbe.


Klagebefugt – und damit widerspruchsbefugt – ist der Kläger wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt dass der Kläger zumindest subjektiv in seinen Rechten verletzt ist. Die Taxenbehörde, Dr. Glitza, bestreitet dass der Kläger überhaupt ein subjektives Recht im Rahmen des PBefG hat und besteht auf ihrem alleinigen Beurteilungsspielraum und ihren Exekutivrechten.

Die Crux ist, dass der Kläger tatsächlich keinen Wettbewerbsschutz etc. in Anspruch nehmen kann sondern es allenfalls um das sogenannte „öffentliche Verkehrsinteresse“ dessen materieller Erfüllungsgehilfe er mit x anderen ist, geht. Gleichzeitig kann er aber nicht stellvertretend für das „öffentliche Verkehrsinteresse“ klagen. Es obliegt also dem Gericht alleine zu dieser Erkenntnis zu gelangen.

Erkennt das Gericht dass das „öffentliche Verkehrsinteresse“ durch Moia bedroht ist, ist auch der Kläger als materieller Erfüllungsgehilfe des „öffentlichen Verkehrsinteresses“ zumindest subjektiv betroffen. Damit wäre einem Widerspruch und einer Klage die Tür geöffnet und letztendlich Moia erst einmal in seiner Entwicklung, Start 01.01.2019, gestoppt weil der Widerspruch rechtswirksam und hemmend ist.



Dreh- und Angelpunkt ist also alleine das „öffentliche Verkehrsinteresse“. Insofern macht es auch Sinn dass ein VG nicht an Beweisanträge etc. gebunden ist sondern öffentliches Recht bewertet und auslegt. Dem widerspricht aber nicht, dass seitens eines potentiellen Klägers alles getan werden muss um u. U. das Gericht in einen Sachstand zu setzen, man könnte auch im positiven Sinn sagen informieren, im negativen Sinn beeinflussen, um die Erkenntnisse im eigenen Sinn zu steuern.



Mich verärgert, dass alles was mit einer Bedrohung des „öffentlichen Verkehrsinteresses“ zu tun hat bisher zu kurz oder gar nicht kommt, obwohl dies der alleinige Dreh- und Angelpunkt ist. Ob der Kläger 3 Taxen und 8 Mitarbeiter hat oder seine Eier morgens gerne weich gekocht haben möchte ist auf gut deutsch gesagt sch.eissegal.

Ob und wie das „öffentliche Verkehrsinteresse“ bedroht ist eine Sache die das Gewerbe, respektive der Kläger zu erbringen, zu erarbeiten und seinem Rechtsbeistand zu liefern und abzustimmen hat. In der Sache selbst ist der RA genau so blind wie das VG, zumindest erst einmal. Davon ist weit und breit wenig bis nichts zu sehen.

Ein Kläger der das alles dem Zufall überlässt handelt in meinen Augen grob fahrlässig oder ist einfach nicht in der Lage dazu – massive Selbstüberschätzung - oder träumt orientalisch angehauchte Märchen. Sich hinzustellen und zu sagen ich habe alles gegeben reicht nicht wenn man sich selbst zu einem Helden stilisiert.





Ich will gerne zwei Beispiele dafür geben.

Beispiel 1.

Wohl in Urlaubslaune hat der Kläger auf Einlassung eines Kollegen (Moia – Switchfaktor) seinen RA dazu bewegt den § 46 Abs. 3 PBefG in die Klageschrift aufzunehmen. Positiv ist zu bewerten dass der RA auf Argumente des Gewerbes einsteigt. Obwohl es zwar eine Analogie zum Moia-Switch-Faktor gibt dürfte der rechtliche Gehalt in der Moia Sache gleich null sein. Denn, soweit ich weiß, will Moia sich kein Taxischild aufs Dach pappen. Aber war wohl eine Urlaubslaune und der RA hat sich wohl gedacht ich tue meinem Mandanten den Gefallen, spielt sowieso keine Rolle.


Beispiel 2.

Der RA hat in seiner Klageschrift ein Junktim zwischen dem geplanten Werbestart von Moia zum 01.10.2018 und dem eigentlichen Moia Betrieb ab 01.01.2019 hergestellt. Kann man so machen, ist eher richtig als falsch. Beides gehört zusammen. Dieses Vorgehen macht aber die Werbeaktion von Moia, ja oder nein, abhängig von einer Entscheidung über den eigentlichen Moia Antrag. Und selbst wenn das VG diesem Einwand folgt läuft die Zeit davon. Kommt bsw. im Dezember eine Entscheidung in der Klagesache hat Moia seinen Werbeauftritt schon gehabt.

Die Entscheidung der Behörde Moia zu bescheinigen dass die Werbeaktion ein Verkehr nach nach § 10 PBefG ist dürfte kein VA im eigentlichen Sinne sein sondern eher eine Feststellung mit Allgemeincharakter. Allerdings werden dem Ermessen der Behörde durch eine gerichtliche Entscheidung – WunderCar-Urteil, OVG Hamburg - Grenzen gezogen. Im Einzelnen sind dies nicht gewerblich und nicht mehr als 0,30 € pro Beförderungskilometer.

Beides ist fragwürdig. Der Sache nach ist Moia unzweifelhaft ein gewerblicher Betrieb so dass eine private nicht gewerbliche Beförderung mit einer max. Kostenerstattung von 0,30 €/km nicht mehr gegeben sein dürfte. Also gewerblich.

Weitere Kritik ist an der Darstellung des Preises zu manifestieren. Der Wert der nach § 10 PBefG freigestellten Personenbeförderung geht weit über den Wert von 0,30 €/km hinaus. Dabei dürfte es unerheblich sein wie hoch die Einnahme tatsächlich ist sondern es ist lediglich die Tatsache eines Mehrwertes von über 0,30 €/km zu konstatieren. 0,31 €/km würden auch schon reichen.


Hierbei sind zwei Faktoren einzubeziehen.

Die Werbeaktion hat eindeutig einen marketing-technischen Charakter dessen Erfolg zwar nicht in „Mark und Pfennig“ konkret bewertet werden kann aber unzweifelhaft einem materiellen Gegenwert entspricht. Dies Bedeutet 0,30 €/km plus materiellen Gegenwert einer entsprechenden Marketing Kampagne. Beispielhaft zu nennen sind Werbecharakter der Moia Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr selbst, mediale kostenfreie Berichterstattung mit immanenten Werbecharakter auf breiter Ebene.

Ein anderer Faktor sind die aus dieser Aktion gewonnenen Daten welche einem materiellen Gegenwert entsprechen. So dürfte Moia nach Abschluss der Werbeaktion tausend-, zehntausend-, hunderttausendfach über personenbezogene Daten verfügen in Form von mail-Adressen, IP- Adressen, Telefonnummern, Gewohnheiten der Personen die unmittelbar und zusätzlich ergänzt, verfeinert über entsprechende Algorithmen in das gewerbliche Moia Projekt gemäß Antrag/Genehmigung nach § 2 Abs. 7 PBefG einfließen. Das diese Daten einem konkreten materiellen Gegenwert entsprechen dürfte seit Google und Facebook unzweifelhaft sein.

Insofern erhebt Moia mit seiner angeblich nichtgewerblichen Personenbeförderung 0,30 €/km plus Gegenwert medialer Berichterstattung plus Gegenwert personenbezogener Daten und fällt damit nicht mehr unter dem Ermessensspielraum der Taxenbehörde im Rahmen des § 10 PBefG und sprengt den Rahmen des „WunderCar-Urteil“ des Hamburger OVG.

Eine Begründung in dieser Art habe ich in dem Widerspruch vermisst. Auch wenn ich die Vorgehensweise des RA für nicht falsch halte würde ich eine andere Vorgehensweise aus verschiedenen Gründen bevorzugen. Konkret denke ich an die Trennung der Werbeaktion von dem eigentlichen Moia Projekt und würde die Werbeaktion auch aus zeitlichen Gründen direkt angehen. Zusammenführen kann man dann immer noch. Dazu dürfte die „Schwester der Anfechtungsklage“, die Feststellungsklage, ebenfalls nach § 42 VwGO, geeignet sein. Da es sich bei der Feststellung der Behörde um keinen Verwaltungsakt handelt ist ein Widerspruch nicht angezeigt. Es wäre also frei nach Schnauze, siehe meine Argumentation, ein Antrag an die Behörde zu stellen den beabsichtigten Werbeverkehr von Moia zu untersagen. Der Natur der Sache nach wird die Taxenbehörde dieses Ansinnen ablehnen so dass der Weg über die Feststellungsklage gem. § 42 VwGO und mit Beantragung einer einstweiligen Anordnung frei wäre.

Im Detail erhärtend würden die letzten Berichte aus Hannover sein wo doch einiges an Material in dieser Hinsicht zu finden ist (x tausend Anmeldungen, x tausend in der Warteschleife, x tausend werden jetzt nach Beginn des Echtbetriebes freigeschaltet etc.)

Da ich nicht zum inneren Zirkel der Klage gehöre/gehörte, auch nicht den Anspruch habe dies sein zu wollen, habe ich meine eigene Sammlung wie u.a. die Moia AGB oder was sonst archivierungswert erscheint vor längerer Zeit eingestellt, so dass jeder sich selbst seine Informationen besorgen muss.


Und zum Ende noch zum VG-Verfahren (Rechtszug).

Zitate aus https://www.juraforum.de/lexikon/verwal ... eutschland

Zitat:

Besetzung

Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind in der Regel Kammern, die mit drei Berufsrichtern (bei Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung: zusätzlich zwei ehrenamtliche Richter) besetzt sind. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auch der jeweilige Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden. Seit einigen Jahren soll die Kammer den Rechtsstreit auf eines ihrer Mitglieder, zumeist den Berichterstatter, zur alleinigen Verhandlung und Entscheidung übertragen (Einzelrichter). Von dieser Möglichkeit wird überwiegend Gebrauch gemacht, sodass Kammerentscheidungen inzwischen zur Ausnahme geworden sind.“


Wie wir alle wissen sind die Vw-Gerichte auch oder erst recht durch jede Menge Asylverfahren belastet/überlastet. Dementsprechend dürfte die Anfrage zwecks eines Einzelrichters zum formalen 08/15 Alltag eines VG gehören ohne dass sich das Gericht tiefer in den Sachverhalt hineinbegeben hat. Für uns ist „die Klage“ natürlich immens wichtig, aber es gibt auch noch andere Sachen. Ich würde hier nicht zwingend ein Präjudiz ableiten.

Darüber hinaus ist die Reduzierung auf einen Einzelrichter auch seitens des Klägers zustimmungspflichtig. Ein Einzelrichter wäre sicherlich zeitlich günstiger als eine komplette Kammerbesetzung hinzubekommen. Also, es können ganz vernünftige Erwägungen im Raum stehen. Dampf ablassen.

Rechtszug

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts besteht einerseits das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung, über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Lehnt es den Antrag ab oder verwirft ihn, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Gibt es dem Antrag statt, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. Das Verwaltungsgericht kann auch selbst die Berufung zulassen. Ferner ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision möglich, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter zustimmen; eine solche Sprungrevision führt das Verfahren direkt zum Bundesverwaltungsgericht.“


Ob Einzelrichter oder nicht, der Ablauf bleibt der gleiche. Eine Berufung ist wohl nicht zwingend gegeben. Ich will jetzt den obigen Text nicht überinterpretieren, er spricht für sich. Letztendlich landet „die Klage“ dann doch vor dem OVG. Eine Sprungrevision dürfte für unser Anliegen der Gau sein.


So. Der ganze Laberkram hat mich jetzt Stunden meines freien Sonnabends gekostet. Feierabend. Freue mich schon auf die 3-Minuten Smartphone Beiträge. Ich lese den Beitrag jetzt auch nicht mehr quer.

Vielleicht kann ich auch aus der Kompetenzfeder des Klagezirkel was Neues lernen.

Pirat
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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von Pirat » 01.09.2018, 15:43

Ist er widerspruchsbefugt wäre Moia in der Folge (Klage in der Hauptsache) erst einmal auf Eis gelegt bis ein Gericht in der Hauptsache entscheidet
..aufschiebende Wirkung entfällt : 3) in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen

Bei der Frage „öffentliche Verkehrsinteresse“ geht es ja ums untereinander/gegeneinander Abwägen von Interessen.
Auch hier sehe ich die Klägerseite eher im Nachteil.
Individuelle Gewinnaussichten sind nicht so ohne Weiteres mit öffentlichem Interesse gleichzusetzen.

Die Feststellung :
Darüber hinaus ist die Reduzierung auf einen Einzelrichter auch seitens des Klägers zustimmungspflichtig.
Ist nicht richtig.
Nur wenn der Vorsitzende anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden will, ist Einverständnis erforderlich.
Nicht zu verwechseln mit Einzelrichter, der nicht anstelle der Kammer Entscheidungen treffen darf.
Wenn der Vorsitzende anstelle der Kammer entscheidet, kann er im schriftlichen Urteil die Berufung zulassen.
Ist Teil des Urteils.
Ein Einzelrichter hat nicht diese Befugnis...

Feiner, aber zu beachtender unterschied...


In Detailfragen (Moia-Gebaren) bist Du mir meilenweit voraus....
Würde mich auch zurückhalten, wenn dies wirklich gerichtlich zur Diskussion stünde.
Wie Du an andere Stelle richtig bemerkt hast, ist Klagebefugnis nicht vom Sachverhalt (Moia-Gebaren) zu trennen.
Deshalb habe ich Zweifel, ob es überhaupt zur gerichtlichen Sachaufklärung kommt.
Denn für gewiefte Rechtsabteilungen stellt die Verhinderung von Sachaufklärung kein großartiges Problem dar....
Vor allem wenn Faktor Zeit eine nicht unwesentliche Rolle spielt.
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E. G. Engel
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Re: Klage gegen MOIA

Beitrag von E. G. Engel » 02.09.2018, 13:48

@ Pirat

Zitat:

„..aufschiebende Wirkung entfällt : 3) in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen“

Du weißt natürlich dass das Quatsch ist. Die Diskussion hatten wir schon in der sogenannten „Arbeitsgruppe“. Wir haben es mit Moia nicht mit einem öffentlichen Vorhaben/Unternehmung zu tun sondern mit einem privatrechtlichen Vorhaben. Ich mag vielleicht blöd sein, aber noch nicht dement. Dass Du hier aus einer Vorschrift aus § xx VwGO zitierst/kopierst, auch nur auszugsweise, ohne entsprechenden Quellenhinweis ist nicht korrekt und genau so gewollt. Subsumiere ich unter dem Begriff „Gestänker“.

Der Rest ist auch ziemlich wischi waschi und im Detail darauf zu reagieren wäre verschenken kostbarer Lebenszeit. Da ich nur noch über eine Restlaufzeit verfüge verzichte ich darauf.

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