SindSieFrei? hat geschrieben:Mal ehrlich, Kollegen: Wenn ich wirklich Mist baue, was ich auch schon getan habe, dann stehe ich dazu und zahl die €. Ich habe die Funkbetriebsordnung unterschrieben und somit anerkannt.
Du machst Dir das schlicht zu einfach! Besonders weil Du durch dein desinteressiertes oder gar zustimmendes Verhalten
einen Standard etablierst, der grundsätzlich Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis von Lohnabhängigen hat.
Alleine schon die Tatsache, dass hier Mitbestimmungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz mit Füßen getreten werden, ist ein Unding!
Eine Taxizentrale ist kein unabhängiger Vertragspartner, sondern mit der Weisung von ihm anvertrauten Arbeitnehmern befasst. Ebenso ist sie mitverantwortlich
für die Einhaltung von Sozialvorschriften. Und würde zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie bsw. zulässt, das Arbeitnehmer, deren Einsatz sie vermittelt
und koordiniert, gegen das ArbZG verstoßen. Besonders eine Genossenschaft tritt hier für die Pflichten der ihm angeschlossenen Unternehmer (Arbeitgeber) ein.
Auch überziehen Bestandteile des Bußgeldkatalogs, dem Grunde, der Art und besonders der Höhe nach, bei Weitem das was üblicherweise an zulässigen betrieblichen
Bußgeldern hier und dort gezahlt wird.
Zitat Wikinger:
Andererseits, Strafe seitens der Genossenschaft durch Ausschluss heisst ja nicht Fahrverbot, sondern lediglich Ausschluss von der Vermittlung. Damit ist dann der Unternehmer betroffen. Dieser hat sinnvoller Weise in seinem Arbeitsvertrag drin stehen, dass z.B. Fahrzeugreinigung zu den üblichen Tätigkeiten gehört. Somit kann er im Innenverhältnis Schadensersatz geltend machen, so etwas wird auch beim Arbeitsgericht nicht abgeschmettert.
Das wirft eine Menge anderer Fragen auf. Beispielsweise die, ob eine Funkzugehörigkeit des Arbeitnehmers zwingend Bestandteil der (Arbeits)vertragsabrede ist.
Darüber hinaus sind Disziplinarmaßnahmen mit Bußcharakter noch kein Kündigungsgrund. Weder in der Summe, noch einzeln. Auch hier bedarf es mindestens einer
Betriebsvereinbarung. Und die ist an bekannte, rechtstaatliche Regeln gebunden.
Müsste nicht die Taxifunkzentrale schlicht den Bußgeldbetrag notfalls einklagen. Darf sie soweit gehen, bis zur Bezahlung dieses, die
Hauptleistung, nämlich die Funkvermittlung, zu verweigern; Deren Gegenleistung, nämlich die Funkgebühr, bezahlt ist?
Eines der krassesten Negativ-Beispiele dieser Art, lieber Kollege SSF, hat ausgerechnet noch vor einer handvoll Jahren, Dein hochgelobter Hansa Taxi Funk (HFT)
geliefert. Nämlich zu der Zeit, als er noch durch seine Servicetochterfirma Telefonverträge vertrieb und gleichzeitig auch die Telefonrechnung für den Provider kassierte.
Da wurde gar mit Funksperre gedroht (und in meinem Fall auch einmal vollzogen), solange ab einer gewissen Frist die Rechnung nicht bezahlt ist.
Die Frage nach Schadenersatz muss von Bußgeld gesondert betrachtet werden. Hierbei geht es um den 'innerbetrieblichen Schadenausgleich'.
Zulasten des Arbeitnehmers wird dieser nach dem Fahrlässigkeitsgrad geregelt und abgegolten.
Welchen Schaden und in welcher Höhe, möchte der Unternehmer denn ersetzt haben? Den eines Umsatzverlustes in einem beliebigen Zeitraum?
Gar einen für die Zeit einer ordentlichen Kündigungsfrist oder noch darüber hinaus, bis zur Neubesetzung des Arbeitsplatzes?
Und das nun als Folge davon, dass sein Arbeitnehmer das Bußgeld fürs rauchen im Taxi nicht bezahlt hat, folglich gesperrt wird und Umsatzverlust entsteht?
Nebenbei, falls der Arbeitgeber das Bußgeld übernimmt, muss er es als Lohnzufluss versteuern und versichern. Was, wenn er nur ML zahlt?
Darf das dann auf diesen angerechnet werden?
Eine handvoll Fragen und Anmerkungen, die Klagen gegen den Bußgeldkatalog oder Bestandteile davon förmlich herausfordern.