Neuer Trick der MWUs!!

Neuigkeiten aus dem Taxigewerbe.
taxipost
Vielschreiber
Beiträge: 2533
Registriert: 22.02.2015, 11:37
Wohnort: berlin

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von taxipost » 30.01.2016, 09:45

@Poorboy

eine provision muss auch dann gezahlt werden,
wenn der AN einen vertragsabschluss herbeigeführt hat.

wenn du jetzt sagst,
dass du deinem AN eine provision auch dann zahlen würdest,
wenn er dir eine eine vorbestellung zuspielt,
die allerdings von dir oder einen anderen deiner fahrer ausgeführt wird,
dann kannst du von einer provision reden.
Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

taxipost
Vielschreiber
Beiträge: 2533
Registriert: 22.02.2015, 11:37
Wohnort: berlin

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von taxipost » 30.01.2016, 09:46

Guter_Kollege hat geschrieben:...
taxipost hat geschrieben:@GK
du solltest froh sein, dass IK nur einen vergleich erreicht hat.
IK hat ausschliesslich etwas für sich alleine erreicht, für sonst niemanden.
...
genau das habe ich gemeint.
Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

KlareWorte
Vielschreiber
Beiträge: 823
Registriert: 19.06.2014, 10:21
Wohnort: Zuhause

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von KlareWorte » 30.01.2016, 13:49

SindSieFrei? hat geschrieben:
KlareWorte hat geschrieben:
SindSieFrei? hat geschrieben:Eine steuerpflichtige Privatnutzung eines Taxis würde ich erst unterstellen wollen, wenn der Fahrer den Wagen regelmäßig/täglich z.B. seine Kinder damit zur Schule bringt. Oder einmal wöchentlich von Hamburg nach Pinneberg fährt, um seine kranke Oma zu besuchen.
...Blöde das dies die FA und FG anders sehen.
Wie denn?

Jegliche Nutzung innerhalb der Pause und nach Schichtende bzw. vor Schichtbeginn sind Privatnutzung. Während Arbeitszeit, wenn du in einem nicht unerheblichen Umfang von der dienstlich veranlasster Fahrstrecke abweichst.

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von Guter_Kollege » 30.01.2016, 14:21

Poorboy hat geschrieben:Wie wer es nennt, spielt dabei aber keine Rolle!

Poorboy
Dem stimme ich zu!
taxipost hat geschrieben:@Poorboy

eine provision muss auch dann gezahlt werden,
wenn der AN einen vertragsabschluss herbeigeführt hat.

wenn du jetzt sagst,
dass du deinem AN eine provision auch dann zahlen würdest,
wenn er dir eine eine vorbestellung zuspielt,
die allerdings von dir oder einen anderen deiner fahrer ausgeführt wird,
dann kannst du von einer provision reden.
@Taxipost ...
Dein Beispiel macht deutlich, das % v. Umsatz-Entlohnung keine Provision im klassischen Sinne ist. Oder doch?
Bedenke, dass Du hier nur einen Aspekt der Provision herausgegriffen hast. Nicht alle Merkmale der typischen Provision
kann man 1:1 auf Taxigewerbe übertragen. Weil 'typisch' eben nur typisch für eine Berufsgruppe ist.
Ableiten kann man den arbeitsrechtlichen Aspekt der Entgeltzahlung. Der Inhalt des zustandegekommenen Vertrages zwischen Taxiunternehmen und Fahrgast spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Oder gar keine. Er darf eh nur das enthalten, was AGB's des Arbeitgebers/Unternehmers sind.

Andere Merkmale der Provision sind beispielsweise die eines Handelsvertreters nach § 84 HGB, als selbständiger Gewerbetreibender.
Der versteuert seine Einkünfte selbst, trägt das Kostenrisiko, zahlt Gewerbesteuer etc., was für den angestellten Taxifahrer definitiv nicht zutrifft, denn der ist i.d. Regel Handlungsgehilfe und fest angestellt. Es sei denn er betreibt seine Arbeit im illegalen Untervermietungsmodell. Naja, das führt jetzt zu weit ...

Der Autoverkäufer wiederum ist i.d. Regel fest angestellt. Und dessen Provision enthält sehr viele Merkmale, die die allermeisten Bedingungen
normaler Entgeltzahlung eines abhängig Beschäftigten erfüllen. Einzig die der Lohnfortzahlung dürften hier entfallen. Gemeint ist die tatsächliche
Provision, nicht das Fixum.

Dein Beispiel beschreibt nicht exakt, aufgrund welcher vertraglichen Beziehung die zugespielte Vorbestellung verwirklicht wurde.
Als angestellter Taxifahrer ergangen, kann man schlicht von einer weisungsgemäßen Handlung ausgehen, die im Rahmen der Arbeitspflichten ist.
Damit ist das dann keine Provision - wie von Dir behauptet - sondern schlicht Arbeitsentgelt/Lohn.

Auch vor Einführung des Mindestlohns schon, galt die von Dir zitierte Regel auf das Recht auf Provision/Entgelt für den Vertragsabschluß.
Rechtlicher Hintergrund: 'keine Leistung ohne Gegenleistung' BGB § 611, § 326 ...); Annahmeverzug (§ 293 ff) u.s.w.
Das allerdings de facto durch die reine % v. Umsatz-Entlohnung sträflich unterlaufen wurde. Ob praktisch oder auch nur prinzipiell, spielt
dabei keine Rolle. Teilweise mit freundlicher Genehmigung von Arbeitsgerichten, die (z.B. in Lfz-Fragen) lediglich auf tatsächlich erwirtschaftete
Umsätze abstellten.
Wie man das Bad auch nennt, in welchem der Arbeitnehmer hier schwimmt, das Waschmittel heisst hier % v. Umsatz-Entlohnung.
Mithilfe dessen kürzt man auch den Arbeitnehmerlohn, z.B. mit Storno's von Fahraufträgen. Rechtskonforme und widerrechtliche.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 30.01.2016, 14:40, insgesamt 1-mal geändert.

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von Guter_Kollege » 30.01.2016, 14:35

KlareWorte hat geschrieben:Jegliche Nutzung innerhalb der Pause und nach Schichtende bzw. vor Schichtbeginn sind Privatnutzung. Während Arbeitszeit, wenn du in einem nicht unerheblichen Umfang von der dienstlich veranlasster Fahrstrecke abweichst.
Ist "Durch die Gegend cruisen" auf der Suche nach potenziellen Fahrgästen, Privatnutzung?
Selbst wenn man auf den Zweck der Fahrt abstellen würde, bsw. die Heimfahrt zum Wohnort des Angestellten, wo dieser eine Mittagspause einzulegen gedenkt, und der Fahrer während der Heimfahrt einen Anläufer/Abwinker oder Funkauftrag annimmt, war die Fahrt dann immer noch Privatnutzung?

Dieser Einwand ist nicht ganz ernst gemeint. Erstens kann man von Privatnutzung wohl erst nach tatsächlichem Vollzug dieser sprechen, wenn der
Zweck der Fahrt also erfüllt ist (Pause angetreten).
Zweitens wissen wir aus der Praxis, dass sich privat und dienstlich häufig vermischt. Teilweise mit, teilweise ohne Billigung des Arbeitgebers.
Und damit ist drittens alles eine Frage des Beweises der Behauptung von Privatnutzung. Im Einzelfall läßt sich das gewiss manchmal schwer belegen.

Benutzeravatar
SindSieFrei?
Vielschreiber
Beiträge: 4437
Registriert: 12.12.2009, 19:05
Wohnort: Hamburg

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von SindSieFrei? » 30.01.2016, 19:26

KlareWorte hat geschrieben: ...
Jegliche Nutzung innerhalb der Pause und nach Schichtende bzw. vor Schichtbeginn sind Privatnutzung. Während Arbeitszeit, wenn du in einem nicht unerheblichen Umfang von der dienstlich veranlasster Fahrstrecke abweichst.
Darum sprach ich ja von Regelmäßigkeit! Wenn ich den Wagen mal mit nach Hause nehme, endet meine Schicht mit Abstellen auf dem Hausparkplatz, natürlich! Der N8fahrer holt dort wieder ab. Das als geldwerten Vorteil einzustufen ist falsch, denn das kommt vielleicht 10 mal im Jahr vor, ansonsten fahre ich mit meinem Privatwagen zur Schicht.

Wenn ich 5 km zum Mittagstisch zu meinem Griechen fahre und sofort nach Ende der Pause dort wieder eine Tour kriege, dann ist das vorausschauende Generierung von Touren. :mrgreen: Du merkst also, dem Thema ist nur mit Regelmäßigkeit oder getätigten Einzelprivatfahrten zur Omma über eine lange Distanz beizukommen.

Interessant wird das Thema allerdings beim: angestellten ALLEINWAGENFAHRER!!!

LG
Dura lex, sed lex.

ilkoep
Vielschreiber
Beiträge: 1106
Registriert: 06.06.2014, 23:30
Wohnort: Berlin

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von ilkoep » 31.01.2016, 00:15

am hat geschrieben:Nimmt der Fahrer den Wagen mit nach Hause, so ist es auf jeden Fall ein geldwerter Vorteil. Da lauert dann die nächste Steuerfalle.
Das kann man bestimmt nachlesen. Wo bitte?

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von Guter_Kollege » 31.01.2016, 00:51

Zitat Bundesfinanzhof, AZ.: VI R 56/10 vom 6.10.2011
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... n&nr=25071

Leitsatz: Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist, so der BFH, keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet.
Also erst dann, wenn der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug auch privat nutzt, also bsw. damit nach Feierabend noch einkaufen fährt,
ist es ein geldwerter Vorteil.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 31.01.2016, 00:54, insgesamt 2-mal geändert.

ilkoep
Vielschreiber
Beiträge: 1106
Registriert: 06.06.2014, 23:30
Wohnort: Berlin

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von ilkoep » 31.01.2016, 09:20

Danke.

taxipost
Vielschreiber
Beiträge: 2533
Registriert: 22.02.2015, 11:37
Wohnort: berlin

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von taxipost » 31.01.2016, 10:14

@GK
du hat wieder eine entscheidung falsch ausgelegt.
hör auf mit dem quark.
zeig mal bitte wo der BFH festgestellt hat,
dass die fahrten zwischen wohnung und arbeitsstätte kein gwv sind !

los zeigen !!!

langsam denke ich,
das scheint bei dir taktik zu sein,
alles mit absicht falsch darzustellen.
nur warum, was hast du davon?
Zuletzt geändert von taxipost am 31.01.2016, 10:15, insgesamt 1-mal geändert.
Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

Pirat
Vielschreiber
Beiträge: 2131
Registriert: 17.05.2012, 17:22
Wohnort: Essen

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von Pirat » 31.01.2016, 10:33

taxipost hat geschrieben:zeig mal bitte wo der BFH festgestellt hat,
dass die fahrten zwischen wohnung und arbeitsstätte kein gwv sind !

los zeigen !!!
@ taxipost,
benutze Deinen Kopf....

Wenn ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ist, dann...

Ich zitiere:

Wenn ein Arbeitnehmer auf direktem Weg von Zuhause zu seiner Arbeit (oder umgekehrt) einen Unfall hat, so wird dieser als „Wegeunfall“ bezeichnet und muss es muss eine Unfallanzeige stattfinden. Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt und gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB V versichert: „Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Auch bei Wegeunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wobei zu beachten ist, dass der durch diese geschützte Weg mit dem Durchschreiten der Haustür beginnt und mit dem Erreichen der Arbeitsstätte endet. Demnach ist ein Unfall innerhalb des Wohnhauses nicht als Wegeunfall zu werten, da dieses sich nicht in dem geschützten Bereich befindet.

...kann die direkte Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung sein, oder??!!!
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

taxipost
Vielschreiber
Beiträge: 2533
Registriert: 22.02.2015, 11:37
Wohnort: berlin

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von taxipost » 31.01.2016, 10:58

das eine hat mit dem anderen nicht zu tun.

weil wir reden hier nicht über das privatvergnügen
wie man von der wohnung zur arbeit kommt,

sondern über die kosten, die dem AN erspart bleiben,
weil der AG ihm dafür einen pkw inkl. aller nebenkosten zur verfügung stellt.

diese kosten stellen einen finanziellen vorteil,
den der AN ohne den gestellten pkw nicht hätte.
Zuletzt geändert von taxipost am 31.01.2016, 10:59, insgesamt 1-mal geändert.
Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

Pirat
Vielschreiber
Beiträge: 2131
Registriert: 17.05.2012, 17:22
Wohnort: Essen

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von Pirat » 31.01.2016, 11:12

Auha, sehr bockig!!

Guckst Du hier: Höchstbetrag 4.500 Euro: Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Wenn Sie aber mit Ihrem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Pkw (Dienst- oder Firmenwagen) zur Arbeit gefahren sind, berücksichtigt das Finanzamt auch einen höheren Betrag.
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

taxipost
Vielschreiber
Beiträge: 2533
Registriert: 22.02.2015, 11:37
Wohnort: berlin

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von taxipost » 31.01.2016, 11:16

Verwarnungszähler: 1
Follower: 1. SSF

Pirat
Vielschreiber
Beiträge: 2131
Registriert: 17.05.2012, 17:22
Wohnort: Essen

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von Pirat » 31.01.2016, 11:49

Der Weg zu Arbeit und zurück ist keine private Nutzung.
Wäre der Weg zur Arbeit privat Nutzung, kann er nicht gleichzeitig ein Arbeitsunfall sein!!
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von Guter_Kollege » 31.01.2016, 12:02

taxipost hat geschrieben:langsam denke ich,
.......
.......
nur warum, was hast du davon?
Keiner erwartet von Dir dass Du ein Schnelldenker bist.
Ich hätte davon zumindest das Ersparnis überflüssiger Techtelmechtel mit Dir.

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von Guter_Kollege » 31.01.2016, 13:34

taxipost hat geschrieben:....wir reden hier ... über die kosten, die dem AN erspart bleiben,
weil der AG ihm dafür einen pkw inkl. aller nebenkosten zur verfügung stellt.
Befasse Dich mal mit dem Begriff "erste Tätigkeitstätte" nach dem neuen Reisekostenrecht 2014
und der daraus folgenden Besteuerung bzw. Nichtbesteuerung von beruflichen Auswärtstätigkeiten.
http://www.bundesfinanzministerium.de/C ... onFile&v=3
http://www.roedl.de/themen/besteuerung- ... euerfolgen

Der Unternehmer kann frei bestimmen wo er sein Firmenfahrzeug hinstellt. Wenn es ihm aus betrieblichen Gründen zweckmäßig erscheint,
dies in der Nähe des Wohnortes seines Angestellten zu stellen, damit dieser schnell an einem beliebigen ersten Einsatzort ist, dann ist der
Vorteil ebenso beim Unternehmer. Ist doch logisch: Grade ein MWU möchte doch seine Taxen möglichst dort in den Fahrgebieten verteilt
haben, wo Geschäft zu erwarten ist, anstatt seine Taxen erst alle vom Betrieb aus in alle Himmelsrichtungen ausschwärmen zu lassen.
Diese Logik akzeptieren auch die Finanzämter und unterstelle hier kein Scheinargument.

Warum - in 3 Gottes Namen (Vater, Sohn & Heiliger Geist) willst Du unbedingt dem Arbeitnehmer Steuern auflasten, die in keinem Verhältnis
zu dem stehen, was es Dich mit dem bißchen Benzingeld kostet?
Oder dachtest Du dabei mehr an die übliche Lohndrückerei bei Umsatzentlohnung wo auch alle steuerfreien Entgeltbestandtteile inklusiv
gerechnet werden?

Benutzeravatar
am
Moderator
Beiträge: 13151
Registriert: 18.03.2005, 17:29
Wohnort: Hansestadt Lübeck
Kontaktdaten:

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von am » 31.01.2016, 14:15

Hhm, ganz überzeugt bin ich allerdings auch noch nicht.

Auf die Argumentation mit dem Wegeunfall würde ich mich nicht verlassen. Der Vorteil, einen Firmenwagen kostenlos zur Verfügung zu haben, ändert ja nichts daran, dass es sich um den versicherten Arbeitsweg handelt.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von Guter_Kollege » 31.01.2016, 14:58

Sozialversicherungsrecht a la Unfallversicherungsschutz ist hier auch ne andere Baustelle.
Hier gehts um Entgeltfortzahlungsrecht, Reisekostenrecht, Lohnsteuerrichtlinie und Besteuerung der Nutzung von Dienstfahrzeugen.

Die grundlegende Frage die es dabei zu klären gilt, ist: Findet in "unserem Fall" eine private Nutzung statt, oder ist es eine,
die der Erwerbssphäre zugeordnet ist.
Der Dienstweg (Arbeitsweg) ist hier praktisch gleich Null. Die "erste Arbeitsstätte" ist bereits das Fahrzeug, wenn der Arbeitgeber
es dort abzustellen bestimmt, wo er es aus ökonomisch-betrieblichen Gründen für zweckmäßig hält. Das kann auch in der Strasse
sein, wo sein Arbeitnehmer wohnt. Möglicherweise nutzt dort auch noch ein weiterer Angestellter das Fahrzeug. Egal.

Eine "auswärtige berufliche Tätigkeit" die die Nichtbesteuerung erfüllt, ist hier gegeben, weil "erste Arbeitsstätte" nicht der Betriebssitz
des Unternehmens ist. Denn "auswärtig bezieht sich sowohl auf den Betriebsitz als auch auf den Wohnsitz. Nebenbei kann aus ebendiesem
Grunde der Unternehmer seinem Fahrpersonal auch Verpflegungsmehraufwand zahlen.
Weil er ausser Haus tätig ist. Und ausserhalb des Betriebssitzes. Und das bereits mit Erreichen seiner "ersten Arbeitsstätte".
Denn hier beginnt seine Arbeit. Ums, am und im Taxi.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 31.01.2016, 15:06, insgesamt 2-mal geändert.

Pirat
Vielschreiber
Beiträge: 2131
Registriert: 17.05.2012, 17:22
Wohnort: Essen

Re: Neuer Trick der MWUs!!

Beitrag von Pirat » 31.01.2016, 15:13

am hat geschrieben:Der Vorteil, einen Firmenwagen kostenlos zur Verfügung zu haben, ändert ja nichts daran, dass es sich um den versicherten Arbeitsweg handelt.
Wieso wurde der Firmenwagen kostenlos zur Verfügung gestellt?!
Die Kosten sind für den Unternehmer Gewinn-mindernd!!

Wegstrecke zur Arbeit und zurück mit dem eigenen PKW, gleich Werbungskosten Arbeitnehmer.
Wegstrecke zur Arbeit und zurück mit Firmenfahrzeug, gleich Gewinn-mindernde Betriebsausgabe.
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

Antworten