Gebrauchtwagen : Käuferrechte gestärkt
test 08/2011
Verkauft eine Firma ihre gebrauchten Autos an Privatpersonen, haftet sie für Mängel ebenso wie ein Autohändler. Gewährleistungsansprüche kann sie nicht einfach ausschließen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 215/10). In dem Fall hatte eine Druckerei einen gebrauchten Renault Espace für 7 500 Euro an eine Frau verkauft und alle Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Die Käuferin forderte wenig später die Rückabwicklung des Vertrags wegen eines Klappergeräuschs im Motor. Die Druckerei lehnte das mit Verweis auf den Vertrag ab. Doch sie hätte die Gewährleistung für die Mängelfreiheit des Autos darin gar nicht ausschließen dürfen.
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Leicht zu umgehen, außerdem ist das schon seit vielen Jahren so.
Entweder direkt an einen gewerblichen Händler verkaufen und Gewährleistung ausschließen oder den Umweg wählen, Fzg wird zuerst an einen Mitarbeiter verkauft und danach von privat an privat veräussert.
Auch da kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden.
Warum eine Druckerei ohne vertiefte Sachkenntnis bei Autos für die Fehlerlosigkeit eines Gebrauchtwagens haften muß, der private VK aber nicht, bleibt das Geheimnis der EU Rechtsexperten.
Entweder direkt an einen gewerblichen Händler verkaufen und Gewährleistung ausschließen oder den Umweg wählen, Fzg wird zuerst an einen Mitarbeiter verkauft und danach von privat an privat veräussert.
Auch da kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden.
Warum eine Druckerei ohne vertiefte Sachkenntnis bei Autos für die Fehlerlosigkeit eines Gebrauchtwagens haften muß, der private VK aber nicht, bleibt das Geheimnis der EU Rechtsexperten.