Hat niemand was anderes anderes behauptet. Allerdings ist der Mangel "defektes ABS" nicht so gravierend das der Tüver den Wagen gleich stilllegt, wozu er berechtigt wäre:
"Kommt unser Prüfer zu dem Schluss, dass Ihr Fahrzeug "eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt", ist er verpflichtet, die alte Plakette zu entfernen. Darüber hinaus muss er die Zulassungsbehörden informieren. Kurzum: Sie dürfen mit Ihrem Fahrzeug nicht mehr am Verkehr teilnehmen. Verkehrsunsicher wird ein Fahrzeug beispielsweise durch defekte Brems- oder Lenkanlagen oder durch erhebliche Rost-Schäden am Fahrgestell."
http://www.tuv.com/de/germanyinfothek/i ... assen.html
Erhebliche Mängel: keine Prüfplakette und Nachuntersuchung.
Weder Staatsakt noch kriminell.
B Klasse W246 bei 215.000 km. Behalten oder wechseln?
Re: B Klasse W246 bei 215.000 km. Behalten oder wechseln?
Ich würde die 2.000 € noch mal reinpumpen und dann hoffen, daß die Kiste noch ein Jahr hält.
So etwas ist natürlich immer ein Glücksspiel aber das Risiko ist ja überschaubar.
Die Variante mit dem Neuwagen auf Raten bleibt dir ja immer noch.
-
So etwas ist natürlich immer ein Glücksspiel aber das Risiko ist ja überschaubar.
Die Variante mit dem Neuwagen auf Raten bleibt dir ja immer noch.
-
https://taxi-reinfeld.de - Taxibetrieb C. Braasch
Re: B Klasse W246 bei 215.000 km. Behalten oder wechseln?
Das behauptet niemand. Aber ein defektes ABS ist kein Grund ein Fahrzeug still zu legen. Verstanden? Mängelbericht wird geschrieben, Taxi wird repariert, alles ist gut und TüV finished. Nix mit Was, was, was.Sascha1979 hat geschrieben:Was, was, was?
Ein defektes ABS gibt unter keinen Umständen eine positive HU beim TüV!!!
-
- Vielschreiber
- Beiträge: 4269
- Registriert: 29.11.2013, 00:28
Re: B Klasse W246 bei 215.000 km. Behalten oder wechseln?
Na ja, sagen wir mal so .....:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der ..... Prüfer/Prüfingenieur .... die Einhaltung
1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie
2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien
oder, soweit solche nicht vorliegen
3. diesbezüglicher Vorgaben (z. B. Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden,
oder, soweit keine gesetzlichen Vorschriften und keine ausreichenden Vorgaben nach den Nummern 1 bis 3 vorliegen
4. von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß der Richtlinie für den Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren erarbeitet und abgestimmt wurden, zu überprüfen.
http://www.buzer.de/gesetz/2423/a34281.htm
Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
Werden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen.
........
Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel sind nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorzunehmen.
4.7 fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die Bremsanlage)
http://www.buzer.de/gesetz/2423/a34281.htm
Ich übersetze mir das mal salopp gesagt mit: Ist ein ABS/Bremskraftverstärker/ESP etc. vorgeschrieben oder verbaut, muss es auch funktionieren.
Wenn der Hersteller bsw. angegeben hat, dass zur Sichtkontrolle, ob das ABS bei aktiver Funktion, dies mit dem Aufleuchten einer Kontrollleuchte
quittieren soll, dann muss diese auch funktionieren. Anderenfalls kann der Prüfer einen Mängel eintragen und vorläufig die Plakette verweigern.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der ..... Prüfer/Prüfingenieur .... die Einhaltung
1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie
2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien
oder, soweit solche nicht vorliegen
3. diesbezüglicher Vorgaben (z. B. Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden,
oder, soweit keine gesetzlichen Vorschriften und keine ausreichenden Vorgaben nach den Nummern 1 bis 3 vorliegen
4. von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß der Richtlinie für den Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren erarbeitet und abgestimmt wurden, zu überprüfen.
http://www.buzer.de/gesetz/2423/a34281.htm
Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
Werden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen.
........
Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel sind nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorzunehmen.
4.7 fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die Bremsanlage)
http://www.buzer.de/gesetz/2423/a34281.htm
Ich übersetze mir das mal salopp gesagt mit: Ist ein ABS/Bremskraftverstärker/ESP etc. vorgeschrieben oder verbaut, muss es auch funktionieren.
Wenn der Hersteller bsw. angegeben hat, dass zur Sichtkontrolle, ob das ABS bei aktiver Funktion, dies mit dem Aufleuchten einer Kontrollleuchte
quittieren soll, dann muss diese auch funktionieren. Anderenfalls kann der Prüfer einen Mängel eintragen und vorläufig die Plakette verweigern.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 12.01.2017, 20:34, insgesamt 2-mal geändert.
-
- User
- Beiträge: 196
- Registriert: 05.04.2012, 23:07
- Wohnort: Hamburg und Umgebung, sonstigem Deutschland
Re: B Klasse W246 bei 215.000 km. Behalten oder wechseln?
Update
Bin jetzt bei 275.000 km. Auto läuft noch.
Überlege trotzdem neue b Klasse zu finanzieren.
Mit Abschreibung usw kostet mich das unterm Strich doch sowieso nur 200 plus minus. Oder?
Bin jetzt bei 275.000 km. Auto läuft noch.
Überlege trotzdem neue b Klasse zu finanzieren.
Mit Abschreibung usw kostet mich das unterm Strich doch sowieso nur 200 plus minus. Oder?