nightdancer hat geschrieben:Wattwurm hat geschrieben:
Bei einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem einzelnem Unternehmer und den Krankenkassen, muß die Verkehrsbehörde der Vereinbarung zustimmen! Diese Vereinbarung ist genehmigungspflichtig!
Wie oft soll ich es noch sagen?! Dies gilt nur dann, wenn Kf nicht von der Tarifpflicht ausgenommmen wurden. Bei uns wird nichts genehmigt und auch nichts geprüft.
Punkt 1.)
Krankenfahrten unterliegen bei uns im ruhigen Norden
innerhalb des Pflichtfahrgebietes grundsätzlich der Tarifpflicht!
Punkt 2)
Keine Regel ohne Ausnahme! Im ruhigen Norden haben wir aber auch Vereinbarungen mit den Krankenkassenverbänden getroffen, die pauschalierte Vergütungen
innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorsehen!
Punkt 3.)
Handelt es sich nun um eine einzelvertragliche Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden, die natürlich auch die Entgeltvergütungen
innerhalb der Pflichtfahrgebietes regeln, muß sich der Unternehmer um eine entsprechende Genehmigung selbst kümmern! Zumindest besteht eine Anzeigepflicht!
Punkt 4.)
Als Mitglied im Taxiverband kümmert sich der Verband im Namen seiner Mitglieder im die Genehmigung. Das heißt der Vertrag gilt als Allgemeinverbindlich!
Punkt 5.)
Als Mitglied des Taxiverbandes habe ich die Pflicht die Vereinbarung über die Entgeltvergütung die der Verband mit den Krankenkassen ausgehandelt hat, auch einzuhalten!
Sowohl innerhalb als auch außerhalb des Pflichtfahrbereiches!
Die rechtliche Zulässigkeit einer Sondervereinbarung ergibt sich nicht aus irgendeiner Stadtverordnung irgendeiner Kommune im wilden Süden, sondern vielmehr aus § 51 Abs. 4 PBefG!
Deine Stadt kann alles mögliche in die Stadtverordnung reinschreiben, es gilt immer: Bundesrecht bricht Landesrecht und Landesrecht bricht Kommunalrecht!
Der § 51 Abs. 4 PBefG ist Bundesrecht und gestattet unter bestimmten Vorraussetzungen solche Sondervereinbarungen! Die Stadtverordnung von Posemuckel kann sich nicht über Bundesrecht hinwegsetzen! Unter dem PBfG steht die Unterschrift des Bundespräsidenten und nicht die des Bürgermeisters von Posemuckel!
Posemuckel darf gerne auf § 51 Abs. 4 PBefG in seiner Stadtverordnung hinweisen, es darf aber keine Bestimmung erlassen die im Gegensatz dazu steht!
Wenn jetzt noch irgendetwas unklar sein sollte, dann tut es mir leid und wir beenden besser das Ganze besser! Dann wollen wir uns nicht verstehen!