Unerlaubte Bereitstellung?

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arabella
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Unerlaubte Bereitstellung?

Beitrag von arabella » 21.11.2004, 18:08

Kollegen stehen auf einem Privatgelände vor einer Diskothek. Dem Sicherheitsdienst, der für die Ordnnung zuständig ist duldet die Bereitstellung seit Monaten und zeigt den Taxlern wo sie sich aufstellen sollen. Die eigene Genossenschaft der Kollegen bezeichnet dies als unerlaubte Bereitstellung! Die Stadtverwaltung sieht für die Bereitstellung auf einem Privatgelände keinen Handlungsbedarf. Frage: Welche Rechtgrundlage hat die Genossenschaft für dieses Vorgehen gegen die eigenen Mitglieder? Sollte es nicht Ziel einer TAXI-Genossenschaft sein möglichst viele Standplätze zu schaffen? Die Genossenschaft ist seit Monaten die Antwort schuldig und hat die Kollegen verunsichert.
Es kam auch schon zu Gewalttätigkeiten auf diesem Gelände! Was muß denn erst passieren, daß der Vorstand aufwacht.
Es ist momentan schwer ein Freund der eG zu bleiben!

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    MichaelBauer
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    Antwort zur "Unerlaubten Bereitstellung"

    Beitrag von MichaelBauer » 21.11.2004, 21:38

    Ein Blick ins Gesetz hilft, wie so oft, zur Erkenntnis, wenn auch nicht immer zu allseitiger Zufriedenheit:

    PBefG § 47 Verkehr mit Taxen
    1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
    (2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen


    Also: wo kein amtlich beschilderter (also genehmigter) Taxistand besteht, dort gibt es keine genehmigte Bereitstellung. Der Platz vor der Disco ist - jedenfalls personenbeförderungsrechtlich - illegal. Hier können Bußgelder drohen, nicht nur ärgerliche Auseinandersetzungen. Entweder schafft es der Diskothekenbetreiber bei der Kommune zumindest einen Bedarfsstandplatz (= 'behördlich zugelassene Stelle'- s.o.) einzurichten (wenn das tatsächlich Sinn ergibt) oder die Sache bleibt "unerlaubte Bereitstellung".

    Soweit die Info von

    Michael Bauer - München

    Nichtsdestowenigertrotz: Gute - und legale - Geschäfte!

    noch ein Nachtrag: Wieso schreibt 'Arabella' im Düsseldorfer Forum und nicht im Münchener. Der Wohnort würde dies doch nahelegen (vielleicht ergibt es auch Sinn, dass der Admin die beiträge "nach München" umschichtet. Dann würde dort etwas mehr Leben in die Bude kommen).

    Jörn

    Beitrag von Jörn » 22.11.2004, 09:48

    Soweit ich weiß, darf ein Besitzer eines Veranstaltungszentrums es Taxen gestatten, sich auf seinem Privat-Gelände bereitzustellen!
    Das steht in seinem eigenen Ermessen. Er möchte damit für eine gute Transportmöglichkeit seiner Gäste sorgen!
    Wir kennen das von Großveranstaltungen in Hamburg, wie jetzt z.B. die Bambi-Verleihung!

    Außerhalb von Privat-Gelände ist selbstverständlich jedwedes Warten auf Kundschaft mit brennendem Dachschild verboten!

    Und was die Ordnung auf solchen geduldeten 'Halteplätzen' anbelangt, so obliegt die dem Personal dort oder einem Aufsichtsmann der Zentralen!
    Außerdem muß ich bemerken, daß heutzutage ja noch nicht einmal auf den genehmigten Plätzen Ordnung herrscht!
    Viele der Kutscher dort wissen doch noch nicht einmal, was ein wenig Disziplin ist! Selbst wenn die rein freiwillig ist!

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    Beitrag von MikeVeltel » 22.11.2004, 20:20

    Hallo lieber Jörn,

    hinsichtlich des brennenden Dachschilds schreib ich dir mal 'ne eMail... :wink:

    Freundliche Grüße
    Mike

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    Beitrag von jr » 23.11.2004, 17:08

    @Jörn

    Das Bereitstellen auf Privat-Gelände außerhalb des eigenen Firmensitzes gilt zwar in Taxifahrerkreisen allgemein als üblich oder gar erlaubt, aber die Buchstaben des PBefG lassen da wenig Raum für Interpretationen in diesem Sinne. RA Bauer hat das ja schon zuvor verdeutlicht. Legal wäre das alles nur, wenn konkrete Bestellungen für bestimmte Fahrgäste vorliegen - im Grunde gilt gleiches auch für das Abfahren von Kundschaft aus Veranstaltungsorten außerhalb der eigenen Betriebssitzgemeinde. Und genau bei der geforderten Konkretisierung des Beförderungsauftrages hnisichtlich Besteller und angeforderter Taxe hapert es naturgemäß ständig. Helfen würde die Verankerung einer freien Bereitstellung in der Taxiordnung zu bestimmten Uhrzeiten und Anlässen oder an bestimmten Orten. Das machen inzwischen etliche Städte wie z.B. Berlin, Bochum, Essen, Hamm, Neumünster und Landkreise wie Steinfurt, Rosenheim, Ohrekreis, Minden-Lübbecke, Coesfeld, Höxter, Rhein-Sieg-Kreis, Prignitz, Uckermark, Wesel und Oberbergischer Kreis vor.

    Hamburg zuckt, wie zu hören war, noch davor zurück. Vielleicht auch nicht ohne Grund, denn in Köln wurde die Regelung vor kurzem wieder gestrichen. Grund: Überstrapazierung durch die Fahrer.

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    Beitrag von Wikinger » 25.11.2004, 03:44

    Lieber Michael Bauer,

    als Jurist sollte man wissen, wie geduldig und auslegungsbedürftig unsere Gesetze sind. Also, kein Gesetz ohne Ausnahme.

    Dieses Gesetz, wie auch fast alle anderen in diesem "Gesetzbuch" stammen aus einer Zeit, als man gerade aus der Pferdekutsche zum motorisierten Fahrzeug gewechselt ist.

    Und alle bemühen sich krampfhaft, auch möglichst keine Änderung zuzulassen, siehe auch die Bemühungen des BZP zu den unlängst von der Regierung angestrebten Novellierungen. Man mag halt nicht an Pfründen rütteln, auch wenn diese inzwischen gegen EU- Recht verstossen. Das böse Erwachen wird die Branche bald ereilen, das Geschrei wird gross sein. Da man aber auf Wiederwahl achtet, versucht man den Taxler in Deutschland für dumm zu verkaufen, und dieser nimmt das dankbar an.

    Im vorher angesprochenen Fall bezieht sich die Rechtssprechung nicht auf neu geschaffene "Nischen", auf solche Ideen ist man seinerzeit nun mal nicht gekommen.

    Andererseits gibt es "höher" stehende Gesetze, in denen unter anderem auch das "Privatissime" behandelt wird. Ich kann auf meinem Grund und Boden tun und lassen, was ich will, solange ich nicht gegen geltendes Recht verstosse. Dies ist wiederum in entsprechenden "höherwertigen" Gesetzen verankert.

    Ich darf also auf meinem Privatgelände Taxen hinstellen, wie ich lustig bin, am Zaun hört´s auf. Adäquates Verhalten findet sich z.B. an den Flughäfen, die die Bereithaltung regeln, bzw. sich sogar entgelten lassen durch Rahmenverträge, in denen gleichzeitig Zugangsbeschränkungen erfolgen.

    Ein Taxistand ist aber immer öffentlich, also darf dort jeder hin. Andernfalls würde ich sofort umsatteln, und an jedem Taxistand Parkgebühren erheben, wäre bestimmt sehr lukrativ...

    Vergleichbar ist dies z.B. auch mit Botschaften, auf denen deutsches Recht nicht greift, sondern immer das des betreffenden Landes. Auch hier gelten eben "höhere" Gesetze.

    Würde endlich mit dem PbefG aufgeräumt, entrümpelt, und auch manch unangenehmes entgegen geltenden Pfründen eingeschrieben würde, hätten wir manches Problem aus der Welt!

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    Beitrag von Wikinger » 28.12.2004, 06:45

    Hallo Herr Bauer,

    gerne würde auch ich Kritik hinnehmen, da ich durchaus lernwillig bin. Sollte mein Beitrag jedoch tatsächlich komplett richtig sein, hätt ich auch darüber gerne eine Bestätigung, da ich mit meiner Anmerkung nicht ihre Kompetenz anzweifeln möchte.

    Nur gar keine Anmerkung ist wie im luftleeren Raum...

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    Bereitstellung etc.

    Beitrag von MichaelBauer » 28.12.2004, 12:00

    Guten Morgen,

    wenn also der Wikinger gerne eine auf's, hoffentlich behelmte, Haupt möchte, dann bitte. Ich wollte schon mal antworten, hab's nicht gleich gemacht und meine Zeit mit anderen Scharmützeln verbracht.

    Zur Beruhigung zunächst: Als Jurist weiß ich durchaus, dass Gesetze auslegungsbedürftig sind. Ich habe schließlich ein paar Jahre in diese Ausbildung investiert. Das war nicht alles verschwendete Zeit. Wenn es denn Sinn ergibt oder sein muss wird ausgelegt: z.B. grammatikalisch, nach Logik, also auch nach Sinn und Zweck, systematisch nach der Stellung im Gesetz, historisch nach der Entstehungsgeschichte, ergänzend wenn Regelungslücken bestehen, nach Analogien, usw. usw. und alles miteinander bei Notwendigkeit verbunden und über Kreuz restriktiv oder extensiv und zuletzt auch noch verfassungskonform. Kein Wunder, dass es mehrstufige Gerichtsbarkeiten braucht um schließlich vom BGH (oder BVerfG) gesagt zu bekommen, dass drei oder mehr Untergerichte sammt Heerscharen von Anwälten falsch ausgelegt haben und kein Wunder, dass auch der BGH seine Rechtsprechung dann und wann wieder umkehrt. Wenn dann auch noch Amateure oder Wikinger anfangen auszulegen, also sich Privatgesetze zu basteln, dann wird es argumentativ meist ziemlich morastig. Wobei der Sumpf oft schon bei der zunehmend schlampigeren Gesetzgebung angelegt ist.

    Thema - "Kein Gesetz ohne Ausnahme": Diese Ausnahmen müssen halt wieder rechtlich zu begründen sein und nicht nach Gusto jedes einzelnen Gesetzesanpassers im Lande.

    Alte Gesetze sind jedenfalls nicht immer schlecht, sondern oft wesentlich klarer als die heutige Gesetzgebungslyrik - nur eben oft auch wiederum auslegungsbedürftig (s.o.).

    Dass gerade im Ordnungsrahmen für das Taxigewerbe einiges im Argen liegt und hier dringendst eine Novellierung ansteht, darin bin ich mit dem Wikinger gerne einig. Manch einer wird wissen, dass ich im TVD aktiv bin und, dass gerade der TVD sich seit seinem Bestehen für eine Novellierung dieser Gesetze einsetzt. " TVD-Mitglieder und Ventilleser wissen mehr!" Wir könnten das mit noch mehr Nachdruck, wenn wir mehr Unterstützung (sprich Mitglieder) aus den Reihen der Taxler hätten. Nur, da gibt es scheinbar eine Menge Wikinger, die vor sich hin auslegen und moralisieren (jedem seine eigene Moral!) und private Beutezüge fahren und gegen alles vorgehen wollen und nicht merken, dass eine Flotte bisweilen erfolgreicher agieren kann (jedenfalls wenn sie, bei aller notwendigen Individualität, einigermaßen organisiert ist) als einzelne U-Boote, die nur punktuelle Erfolge erzielen können (wenn überhaupt).

    Es bleibt jedenfalls auch nach Auslegung von Gesetzen wie PBefG und BOKraft etc. dabei, dass "öffentliche" Verkehrsmittel wie Taxis nur auf "öffentlichen" Plätzen bereitgestellt werden dürfen und nicht auf "privaten" Flächen (soweit diese nicht "öffentlich" genehmigt sind)!
    Die Frage ob, bzw. warum "private" Betreiber "öffentlicher Standplätze" (Bahn, Flughafen) Gebühren verlangen dürfen ist eine andere Baustelle (die auch juristisch schon zu leidvollen Auseinandersetzungen geführt hat).

    Taxistandplätze mit Botschaften zu vergleichen ist allerdings schon einigermaßen gewagte Wikingerkasuistik. Da steht wohl der Herr mit gehörntem Helm alleine in seiner Botschaft und wartet auf höheren Gesetzesschutz.

    Soweit meine Antwort zur friedvollen Weihnachtszeit. Ein Wikinger wird's überleben, nehme ich an. Wobei ich mir auch diesmal die Bemerkung nicht verkneifen kann, dass meines Wissens nach auch Wikinger Klarnamen hatten und als aufrechte Kämpfer eines Kulturvolkes nicht anonym agieren mussten.

    Noch etwas: Es gibt immer wieder Forumsbeiträge zu denen ich etwas beitragen könnte. Ich bitte die Forumsnutzer jedoch nachzusehen, dass ich nicht auf allen Hochzeiten gleichzeitig tanzen kann. Ich habe auch so genug zu tun. Das ist keine Ignoranz oder Überheblichkeit - meine Zeit ist ganz einfach endlich, also begrenzt und Geld verdienen muss ich neben meinen "ehrenamtlichen" Aktivitäten auch noch. Ich versuche es jedenfalls.

    Grüße aus dem Süden!

    Michael Bauer
    Zuletzt geändert von MichaelBauer am 28.12.2004, 22:54, insgesamt 2-mal geändert.

    MikeVeltel
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    Beitrag von MikeVeltel » 28.12.2004, 20:42

    Lieber Herr Bauer,

    Ihre Beiträge sind hier immer wieder gern gelesene Prosa. Sie sind sozusagen die Juwelen dieses Forums. Vielen Dank, dass Sie sich trotz Ihrer vielen Verpflichtungen immer noch die Zeit dazu nehmen (können). Und darüberhinaus auch vielen Dank für die schöne Karte zum Jahresausklang! 2005 kann ja nur gut werden. Auch für Sie alles Gute und

    freundliche Grüße :D

    Jörn

    Beitrag von Jörn » 29.12.2004, 21:22

    Dazu möchte ich mal Folgendes sagen:
    Natürlich ist alles 'illegal', was sich außerhalb öffentlich genehmigter Halteplätze abspielt. Aber wenn ein Veranstalter darum bittet, vor seinem Ort, auf Privatgelände, einige Taxen bereitzustellen, damit SEINE Kunden abtransportiert werden, kommt das einer 'persönlichen' Bestellung doch wohl ziemlich nahe!

    Außerdem kann man das Problem ganz leicht dadurch umgehen, indem man einfach das Dachschild ausschaltet!

    Dann ist auf jeden Fall alles LEGAL!

    PS: In Hamburg hat sich bei Großveranstaltungen noch nie jemand beschwert! Das Einzige, was gelegentlich passiert, ist, daß der veranstalter mit nur einer Zentrale den Service abspricht. Er darf aber dann keiner anderen Taxe das bereitstellen dort untersagen! Gleiches 'Recht' gilt natürlich für ALLE Beteiligten!

    Jörn

    Beitrag von Jörn » 29.12.2004, 21:22

    Dazu möchte ich mal Folgendes sagen:
    Natürlich ist alles 'illegal', was sich außerhalb öffentlich genehmigter Halteplätze abspielt. Aber wenn ein Veranstalter darum bittet, vor seinem Ort, auf Privatgelände, einige Taxen bereitzustellen, damit SEINE Kunden abtransportiert werden, kommt das einer 'persönlichen' Bestellung doch wohl ziemlich nahe!

    Außerdem kann man das Problem ganz leicht dadurch umgehen, indem man einfach das Dachschild ausschaltet!

    Dann ist auf jeden Fall alles LEGAL!

    PS: In Hamburg hat sich bei Großveranstaltungen noch nie jemand beschwert! Das Einzige, was gelegentlich passiert, ist, daß der Veranstalter mit nur einer Zentrale den Service abspricht. Er darf aber dann keiner anderen Taxe das Bereitstellen dort untersagen! Gleiches 'Recht' gilt natürlich für ALLE Beteiligten!

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    Beitrag von jr » 29.12.2004, 23:58

    Ich glaube, Herr Bidinger bzw. seine Tochter sahen und sehen das anders als Du. Und damit auch die staatlichen Organe. Oder war die Reihenfolge andersrum? Na egal.

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    Beitrag von MikeVeltel » 30.12.2004, 00:29

    Hallo Jörn,

    es ist der altbekannte Widerspruch zwischen legal/illegal einerseits und legitim/illegitim andererseits.

    RA Michael Bauer hat hier - berufsbedingt - ausschließlich darüber geschrieben, was legal bzw. illegal ist. Den ubiquitären Widerspruch zwischen dem "Recht" und dem "gesunden Menschenverstand" kann er als Jurist auch nicht auflösen.

    Du siehst: Unsere Welt besteht überall aus Widersprüchen. Wie möchtest du sie auflösen? Hast du dir einmal darüber Gedanken gemacht?

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    Beitrag von Taxi108 » 30.12.2004, 07:50

    Aber auch hier taucht dann die oft gestellten Fragen auf:

    Muss man alles was offensichtlich gegen Gesetze verstößt hinnehmen?
    Was kann man den machen wenn die Aufsichtsbehörde eine andere Gesetzesinterpretation hat und z.B. nichts gegen die unerlaubte Bereitstellung unternimmt?
    Bin ich der etwas unrechtes Anzeigt der Böse oder ist es der welcher unrecht begeht?

    Und auch wenn hier viele über unser PbefG schimpfen so hat es doch eigentlich, wenn auf die einhaltung geachtet wird auch eine gewisse Schutzfunktion für unser Gewerbe.
    Wer, wenn nicht wir, soll den auf die Einhaltung der Gesetze achten und verstöße anzeigen?
    Ich glaube auch nicht, das ein aussenstehender etwas über illegale Bereitstellung weiss also müssen wir doch selber etwas tun. Nur jammern das alle nichts tun reicht meiner meinung nach nicht!
    H.Lieske Taxi 108 aus Esslingen am Necker

    Wer sich wehrt kann verlieren, aber wer sich nicht einmal wehrt hat schon verloren!!!

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    Beitrag von G.Grussendorf » 30.12.2004, 09:14

    @Jörn: Auch wenn ein Taxi mit ausgeschalteten Dachschild bereitsteht und darauf wartet einen Fahrtauftrag entgegenzunehmen (egal ob Funk oder Anläufer) handelt es sich um eine Bereitstellung. Ein ausgeschaltetes Dachschild würde in diesem Fall nichts am Tatbestands der verbotenen Bereitstellung ändern. Und egal wohin auch immer ein Taxi hin bestellt wird und von wem es bestellt wurde: Nach eintreffen am Bestellort ist das Taxameter einzuschalten und auch in diesem Fall ist es egal ob das Taxi auf Privatgelände oder auf öffentlichen Grund bestellt wurde!

    Dem Michael für seine Bemühungen auch von mir nochmals vielen Dank!


    GG

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    Beitrag von MichaelBauer » 30.12.2004, 09:58

    Lieber Jörn,

    so leicht ist Legalität nicht zu konstruieren. Wenn das Taxi "frei" ist, dann hat (jedenfalls nach der Intention des PBefG) das Dachzeichen zu "brennen". Folge: unerlaubte Bereitstellung, wenn kein genehmigter Taxistandplatz (es können aber auch unbeschilderte Bedarfsstandplätze zugelassen und eingerichtet werden). Wenn das Dachzeichen "gelöscht" ist, dann will - eine solche Interpretation liegt wohl nicht fern - der Fahrer offensichtlich nicht für jedermann "frei" sein, also auch seiner Betriebspflicht und Beförderungspflicht (?) allen potentiellen Fahrgästen gegenüber nicht genügen. Wenn er sich dann trotzdem in Erwartung von 'besonderen' Fahrgästen, dazu an nicht genehmigten Plätzen aufstellt, dann kann das durchaus als "doppelt illegal" ausgelegt werden.

    Umgehen läßt sich dieses Problem oft damit, dass ein Besteller auftritt, der eine bestimmte Anzahl von Taxis für konkrete Fahrten anfordert. So wird es in der Praxis ja häufig gehandhabt. Wie konkret der Fahrtauftrag im Einzelfall dann zu sein hat, das ist wieder Interpretationssache und läßt u.U. Raum für "Graubereiche".

    Wenn also regelmäßig an bestimmten Orten oder Lokalitäten ein verstärkter Bedarf an Taxis besteht, dann könnte der Inhaber der Lokalität (oder auch die örtlichen Verbände) bei der Behörde einen Bedarfsstandplatz beantragen (für bestimmte Tage oder Zeiträume z.B.) und schon wird alles wieder legal und die Kutschen dürfen mit brennenden Fackeln einlaufen.

    Alles unklar? Wir leben halt in einem ziemlich durchregulierten Land. Mag sein, dass das im Taxigewerbe mit einem hohen Potential an "anarchistischer Grundströmumg" und hoher "Individualtätsrate" schwer vermittelbar ist. Nicht alles was Gesetz (und somit legal) ist, mag für jeden gleichermaßen einsehbar sein. Logik, gesunder Menschenverstand und gesetzliche Rahmenbedingungen müssen nicht immer deckungsgleich sein (schließen sich aber auch nicht grundsätzlich aus).

    Grüße aus dem Süden,

    Michael Bauer

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    Deutsche Gründlichkeit?

    Beitrag von Rolf » 30.12.2004, 21:04

    Vorbemerkung: Aus der Ferne seid herzlich gegrüsst!

    Mir scheint es sich bei dieser Diskussion um die "berühmte" deutsche Gründlichkeit zu handeln. In der Schweiz gibt es nichts mit dem deutschen PBefG vergleichbares. Das Taxiwesen ist in der ganzen Schweiz Sache der Gemeinden (Kommunen), das heisst, jede der ungefähr 3000 Gemeinden ist berechtigt, ihr eigenes "PBefG" zu entwickeln und in Rechtskraft zu setzen. Dabei ist natürlich die Bundesverfassung zu beachten, insbesondere der Artikel über die Wirtschaftsfreiheit. Flächendeckende Einschränkungen im PBefG verstossen vielleicht bzw. vermutlich auch in Deutschland gegen die Bundesverfassung? Ein Taxi unterscheidet sich von einem gewöhnlichen Personenwagen lediglich durch die Sondernutzung des öffentlichen Grundes (Fahrzeuge von Aussendienstmitarbeitern würden zum Beispiel dieses Kriterium ebenfalls erfüllen).

    Nur so als Denkanstoss mitgedacht.

    :)

    Jörn

    Beitrag von Jörn » 30.12.2004, 22:54

    In Hamburg wird, da sich das 'illegale' Bereitstellen eh nicht verhindern läßt, sowieso darüber nachgedacht, nachts das Bereitstellen überall zu erlauben, solange der Verkehr nicht behindert wird.

    Und ich finde das absolut in Ordnung!

    Es gab mal Zeiten, wo Kutscher vor den großen Musicals in Hamburg ständig mit Strafmandaten eingedeckt wurden, bis die Behörde eingesehen hat, daß es im Sinne der Gäste, Touristen und damit auch Stadt toleriert werden muß, weil gegen Ende der Vorstellung ein großer Bedarf an Taxen vorhanden ist. Inzwischen kommt niemand mehr auf die Idee, dort Tickets zu verteilen!

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    Beitrag von Crazy-Driver » 01.03.2005, 09:40

    Es ist trotzdem Illegal denn ein Veranstalter müsste einen Aussergewöhnlichen Taxiplatz einrichten lassen und zwar über das dort zuständige Landratsamt,dann werden vom Landratsamt alle Taxiunternehmer die in diesem Bezirk eingetragen sind angeschrieben das es kein wettbewerbsvorteil gibt. So wäre der richtige weg. was meinen Sie Herr Bauer?

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    Beitrag von kelte2000 » 14.01.2008, 21:57

    Jörn hat geschrieben:Soweit ich weiß, darf ein Besitzer eines Veranstaltungszentrums es Taxen gestatten, sich auf seinem Privat-Gelände bereitzustellen!
    Das steht in seinem eigenen Ermessen. Er möchte damit für eine gute Transportmöglichkeit seiner Gäste sorgen!
    Wir kennen das von Großveranstaltungen in Hamburg, wie jetzt z.B. die Bambi-Verleihung!

    Außerhalb von Privat-Gelände ist selbstverständlich jedwedes Warten auf Kundschaft mit brennendem Dachschild verboten!

    Und was die Ordnung auf solchen geduldeten 'Halteplätzen' anbelangt, so obliegt die dem Personal dort oder einem Aufsichtsmann der Zentralen!
    Außerdem muß ich bemerken, daß heutzutage ja noch nicht einmal auf den genehmigten Plätzen Ordnung herrscht!
    Viele der Kutscher dort wissen doch noch nicht einmal, was ein wenig Disziplin ist! Selbst wenn die rein freiwillig ist!
    Das stimmt nicht ganz es gibt auch Gegenden wo das Bereitstellen außerhalb der Taxistände erlaubt ist wenn auch nur zu bestimmten Zeiten . Hier der Text :
    Verordnung über den Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Kreis Unna
    (Taxenordnung)



    Auf Grund der Ermächtigung der §§ 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 S. 1 des Personenbeförderungs-
    gesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl I S. 241) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über
    die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
    nach dem PBefG vom 30.03.1990 (GV.NRW. 1990 S. 247) und § 26 Abs. 1 Buchstabe f der
    Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 646) -
    jeweils in geltender Fassung- hat der Kreistag des Kreises Unna in seiner Sitzung am
    11.09.2001 folgende Rechtsverordnung beschlossen:


    § 1
    Geltungsbereich

    (1) Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung innerhalb des Kreises Unna durch die

    für diesen Bereich zugelassenen Taxen.

    (2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerinnen und -unternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.


    § 2
    Bereithalten von Taxen



    (1) Taxen dürfen zwischen 7.00 und 21.00 Uhr nur auf den gekennzeichneten Taxenstandplätzen der Betriebssitzgemeinde bereit gehalten werden. Zwischen 21.oo und 7.oo Uhr ist die Bereit-stellung von Taxen auch außerhalb der gekennzeichneten Taxenplätze auf allen mit Zeichen 314 StVO ausgewiesenen kostenfreien öffentlichen Parkplätzen (ohne Behinderten-Parkplätze) der Betriebssitzgemeinde erlaubt.

    (2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, dass Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.


    §
    Dienstbetrieb



    (1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen in ortsüblichem Umfang verpflichtet.

    (2) Kann eine Taxe abweichend von dem nach § 5 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereit gehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

    (3) Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

    § 4
    Ordnung auf den Taxenstandplätzen


    (1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienst-bereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

    (2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer an-

    deren als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder -funk erteilt werden.

    (3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Bei Auftragsannahme per Funk oder Telefon ist der Bestellerin / dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen und ein gegebenenfalls bestehendes Rauchverbot bekannt zu geben.

    (4) An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufen lassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte/Funkgeräte.

    (5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.

    § 5
    Aufstellung eines Dienstplans


    (1) Bereithaltung und Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1 können durch einen von den Taxen-unternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften und der

    zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebs-pflicht (z. B.: x Stunden während bestimmter Zeiträume) enthalten.

    (2) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

    (3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, dass ein Dienst-plan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.(4) Die Dienstpläne sind von den Taxenunter-nehmerinnen und -unternehmern sowie den Fahrerinnen und Fahrern einzuhalten.

    § 6
    Fahrdienst

    (1) Das Fahrpersonal hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungs-gemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen. Falls der Fahrgast nichts anderes bestimmt, ist die Fahrt zu dem Bestellort und zu dem Fahrtziel auf dem kürzesten Wege durchzuführen.

    (2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

    (3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrpersonals befindlichen Tieren untersagt.

    (4) Das Ansprechen und Anlocken von Personen durch das Fahrpersonal, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

    (5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

    § 7
    Mitführen von Vorschriften und Unterlagen


    (1) Das Fahrpersonal hat den Text dieser Verordnung und des Taxentarifes des Kreises Unna

    in der jeweils gültigen Fassung sowie zumindest den Straßenplan der Betriebssitzgemeinde, der dem jeweils neuesten Stand entspricht, mitzufüh-ren.Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

    (2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen neben den Angaben zum Unternehmen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer vermerkt ist.

    § 8
    Ordnungswidrigkeiten


    Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



    1. als Unternehmerin/als Unternehmer

    a) die Mitteilung über den Ausfall einer Taxe nach § 3 Abs. 2 unterlässt,

    b) die Einholung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Dienstplan oder seiner Änderung nach § 5 Abs. 2 versäumt,

    c) einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 3 zur Aufstellung eines Dienstplans nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist nachkommt,

    d) gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplans nach § 5 Abs. 4 verstößt,

    e) einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde über die Bereithaltung zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Plätzen nach § 2 Abs. 2 nicht nachkommt,

    f) die Ausführung eines Taxenfahrauftrages durch einen Mietwagen unter Verstoß gegen § 6 Abs. 5 anordnet oder zulässt,

    g) nicht sicherstellt, dass die nach § 7 im Fahrzeug mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen für das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal jederzeit erreichbar vorhanden sind.



    2. als Fahrzeugführerin / als Fahrzeugführer

    a) gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplans nach § 5 Abs. 4 verstößt,

    b) den Vorschriften des § 4 über die Ordnung auf den Taxenstandplätzen zuwiderhandelt,

    c) entgegen § 6 Abs. 1 die Fahrt zum Bestellort oder Fahrtziel nicht auf dem kürzesten Weg durchführt.

    d) entgegen § 6 Abs. 2 ohne Zustimmung des Fahrgastes mehrere Beförderungsaufträge oder andere Geschäfte gleichzeitig erledigt,

    e) entgegen § 6 Abs. 4 Personen anlockt oder anspricht, um einen Fahrauftrag zu erhalten,

    f) entgegen § 6 Abs. 5 Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, mit Mietwagen ausführt,

    g) entgegen § 7 die dort genannten Vorschriften und Unterlagen nicht mitführt oder dem Fahrgast die vorgesehene Einsichtnahme verweigert.

    § 9
    Inkrafttreten


    (1) Diese Verordnung tritt am 01.11.2001 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken (Droschkenordnung) vom 09.12.1975 außer Kraft.

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