titanocen100 hat geschrieben:Jim Bo hat geschrieben:muss er bei dir einen Pfand dalassen.
ich bin nicht verpflichtet, einen Pfand anzunehmen.
Fakt ist, dass ein Kunde nicht in ein Taxi einsteigen darf, wenn er weiss, dass er kein Geld dabei hat.
Es ist das Analogon zur Personenbeförderung mit Bus und Bahn.
Bus und Bahn haben sich mit dem Gericht geeinigt, dass sie ein erhöhtes Beförderungsentgelt nehmen dürfen, um nicht bei jedem FG, der "schwarz" fährt, gerichtlich klagen zu müssen. Leider ist dies dem Taxler bzw TU nicht möglich.
Ich kann, wenn ich will, mir vom FG einen Pfand (z.B. Smartphone) geben lassen und ihm die Gelegenheit geben, Geld zu holen. Ich muss es aber nicht.
Übrigens darf ein amtlich beglaubigtes Dokument (Personalausweis, Reisepass) nicht als Pfand genommen werden, obwohl dies hin und wieder geschieht von Taxlern, die genauso wenig Ahnung haben wie Du.
Apropo amtlich beglaubigtes Dokument:
Eine bargeldlose Zahlung per Kredit- oder Debitkarte ist (neben Gültigkeit und Akzeptanz) nur dann möglich, wenn der Kunde bereit ist, ein amtlich beglaubigtes Dokument vorzulegen, so dass der Taxler Name und Anschrift zur kurzfristigen Speicherung notieren kann (konform mit dem Datenschutzgesetz)
Obwohl diese Thema äusserst spannend ist, schlage ich einem Mod oder SuperMod vor, dieses Thema zu verschieben "Personenbeförderung - wann muss sie durchgeführt werden" oder "Rechte und Pflichten bei der Personenbeförderung"
der fahrgast darf dein taxi auch ohne "geld dabei" betreten.
er darf nur nicht "nie bezahlen wollen".
das ist ein unterschied.
mit dem einsteigen kommt ein zivilrechtlicher vertrag zustande.
beim "nie bezahlen wollen" liegt strafrechtlicher betrug/-versuch vor.
in DE, anderes als in Österreich, gibt es keinen zechepellerei-§; nur betrug.
daher ist im taxigewerbe sinnlos, bei zahlungsproblemen die POL zu holen.
ist der fahrgast bereit seine personalien bekannt zu geben,
kann auf das holen/warten auf die POL verzichtet werden.
POL macht sowie nix anderes, als nur die personalien festzustellen und
sie dir zzr verfügung zu stellen.
im übrigen,
du darfst die kundendaten stets 10+1 jahre speichern.
das muss zu sogar, siehe einzelaufzeichnungspflich und aufbewahrungspflicht.
ist ein alter hut,
hat nix mit dsgvo zu tun.
datenschutz gab es vor der dsgvo auch schon und
heute wird genauso dagegen verstossen wie vor früher.
ich vermute, fast alle taxibetriebe würden eine entsp. überprüfung nicht überstehen.