Der Overload an
Lügensprache walzt den eigentlichen
Volkswillen nieder. Inwieweit die (Realität und Berufspraxis entrückten) Hausjuristen, welche die Findungen der
Findungskommission ausformulieren, überhaupt wissen, was sie ausformulieren, ist fraglich.
Es folgen einige mit Pfeil (-->) gekennzeichnete Zitate aus dem
Tagesspiegel-Text vom 12.02.2021 sowie
Heise-
Texte vom Juni 20 und Februar 21, welche unkritisch Parteivorgaben enthalten - als ob Schreiber und Parteifunktionäre sowieso immer einer Meinung seien. Diese korrumpierte Journalistensprache kann man gliedern in:
1.
Hofberichterstattung
--> Fahrdienste wie Uber und FreeNow sollen nach dem Willen der Grünen schärfer reguliert werden.
--> Nach langen Diskussionen ist jetzt ein Durchbruch für Neuerungen im Personenbeförderungsrecht da. Wie Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) mitteilte, einigte sich am Freitag eine Kommission mit Vertretern auch aus dem Bundestag und der Länder mehrheitlich auf Eckpunkte. Auf dieser Basis will er einen Gesetzentwurf erarbeiten. Ziel ist ein Rahmen, der neue Angebote ermöglicht – aber ohne dass klassische Taxis und auch öffentlich mitfinanzierte Busse und Bahnen ausgebremst werden. Kommunen sollen Steuerungsmöglichkeiten bekommen.
--> Der Bundesrat hat sich am Freitag für Korrekturen am Entwurf der Bundesregierung zur Reform des Personenbeförderungsgesetzes stark gemacht.
--> Die vorgesehene Pflicht für alle erfassten Unternehmer und Vermittler, im großen Stil Mobilitätsdaten bereitzustellen, ist dem Bundesrat nicht geheuer.
2.
Tarnen (Vernichtung des traditionellen Taxigewerbes);
Kotau (Der verrechtete deutsche Speichellecker)
--> In den Staaten hätten Taxi-Wettbewerber wie Uber und Lyft nicht zu weniger, sondern mehr Verkehr geführt, warnen sie. Das solle hierzulande verhindert werden – durch „gleiche Regeln für alle Verkehrsformen“.
--> Sofern der Gesetzentwurf nicht nachgebessert werde, bestehe die Gefahr, dass die neuen Mobilitätsanbieter ihre Angebote nicht im neu geschaffenen Ride-Sharing-Verkehr anbieten, der stärker reguliert ist, sondern in den Mietwagenmarkt ausweichen, fürchten die Grünen.
--> Der Entwurf aus dem Hause Scheuers weise „zahlreiche handwerkliche Mängel auf“, monieren Hermann und Özdemir. Im äußersten Fall könnten diese dazu führen, dass Gerichte neue Angebote untersagen. Drohende langwierige Gerichtsverfahren könnten nicht nur neue Anbieter in den Ruin treiben, sondern würden auch die Verkehrswende „auf die lange Bank schieben“.
--> TAXI-MARKT: In einer besonders umstrittenen Frage wird ein "fairer Ausgleich" zwischen den Beförderungsformen angestrebt. So soll die Rückkehrpflicht für neue Fahrdienst-Vermittler wie Uber grundsätzlich erhalten bleiben. Sie besagt, dass deren Wagen nach jeder Fahrt zum Betriebssitz zurückmüssen und – anders als klassische Taxis – nicht an der Straße auf Kunden warten dürfen.
--> SONSTIGE REGELN: Für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern soll geregelt werden, dass Taxis, Wagen neuer Fahrdienst-Vermittler und Vans von Pooling-Diensten "eindeutig erkennbar" sind.
--> Bisher sind Dienste wie Berlkönig, Moia oder Clevershuttle nur mit befristeten Sonderregeln unterwegs, künftig sollen solche Angebote dauerhaft möglich werden. "Das ist der eigentliche Clou der Novelle und kommt den Bürgern in den Städten, aber auch gerade im ländlichen Raum zugute", sagte Unionsfraktionsvize Ulrich Lange (CSU). In dünn besiedelten Gegenden fahren Busse nach den normalen Fahrplänen oft nur selten – und wenn, sind sie jenseits des Schülerverkehrs meist ziemlich leer. Möglich sein sollen Pooling-Dienste auch unter dem Dach des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
--> Städte sollen aber Vorgaben für Pooling-Dienste machen können, wie auch die Grünen betonen, die den Eckpunkten zustimmten. "Die Kommunen werden in ihren Steuerungsmöglichkeiten für die plattformbasierten Verkehre gestärkt", sagten Baden-Württembergs Verkehrsminister Winfried Hermann und der Vorsitzende des Verkehrsausschusses im Bundestag, Cem Özdemir (beide Grüne)
--> Der Autofahrerclub ADAC erwartet einen Schub für neue Mobilitätsangebote durch die geplante Reform des Taxi- und Fahrdienstmarktes in Deutschland. "Die grundsätzliche Einigung ist für die Verbraucher ein großer Schritt nach vorne, um das Angebot im öffentlichen Verkehr attraktiver zu machen", sagte ein ADAC-Sprecher am Samstag. Das gelte besonders für die dauerhafte Etablierung von Pooling-Diensten, also der Beförderung unterschiedlicher Kunden bei Mitfahrdiensten.
--> Dem Gremium zufolge ist es etwa erforderlich, dass Genehmigungen im Gelegenheitsverkehr mit Autos von Fahrdienst-Vermittlern wie Uber und Free Now abgelehnt werden können, wenn sie gegen die mit der Novelle aufgestellten beziehungsweise sonstige landesrechtlichen Vorgaben zum Klimaschutz oder zur Barrierefreiheit verstoßen.
--> Die Länder wollen ferner klargestellt wissen, dass für Fahrten etwa per elektronischer oder telefonischer Bestellung "sowohl ein Tarifkorridor als auch ein Festpreis festgelegt werden kann". Fixe Preise sollten zudem für bestimmte Strecken wie zwischen Flughafen und Hauptbahnhof auch im "Wink- und Wartemarkt" zulässig sein, den nur Taxis bedienen dürfen.
--> Die Ortskundeprüfung für Droschkenfahrer will der Bundesrat trotz Navi-Pflicht nicht ganz entfallen lassen, sondern durch einen Nachweis der "erforderlichen Ortskenntnisse" für ein Gebiet ersetzen, für das Beförderungsauflagen bestehen. Diese angedachte Fachkundeprüfung sei zudem auf das Mietwagengewerbe auszudehnen.
--> Hermanns Kollege aus Schleswig-Holstein, Bernd Buchholz (FDP), bezeichnete die Vorlage als "kleinsten gemeinsamen Nenner", um "Ärger mit den Taxlern" zu vermeiden. Der Strukturwandel sei aber nicht aufzuhalten und sollte daher besser gestaltet werden.
--> Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) meinte, "es geht nicht nur um Taxi gegen Uber". Keiner wolle den guten Dienst der Droschkenfahrer einschränken, keiner ein "US-Uber mit Sozialdumping und Wettbewerbsverzerrungen".
3.
Sozial- und Umweltschiene (behindert geordnetes Denken)
--> Kommunen solle die Möglichkeit eingeräumt werden, wirksame Anti-Dumping-Regeln einzuführen, indem sie „Sozial-, Umwelt- und Barrierefreiheitsstandards“ auch von den Mietwagenunternehmen verlangen können, fordern die Grünen Verkehrspolitiker vor der Bundesratssitzung am heutigen Freitag, in der die Länder über ein neues Recht zur Personenbeförderung beraten.
--> Die Verkehrspolitiker sowie Nordrhein-Westfalen, Bayern und Rheinland-Pfalz hatten etwa vergeblich beantragt, dass bei Mietwagen mit sauberen Antrieben die prinzipiell vorgesehene Rückkehrpflicht zum Betriebssitz aus ökologischen Gründen entfallen sollte.
--> Der baden-württembergische Verkehrsminister Winfried Hermann von den Grünen erinnerte daran, dass sich eine Findungskommission von Bund und Ländern im Vorfeld auf ein "Anti-Sozialdumping-Konzept" verständigt hatte. Dieses setze die Bundesregierung aber nicht angemessen um. Es gelte zu verhindern, dass nur "die Ubers dieser Welt" die Gewinner seien, die keine angemessenen Sozialstandards hätten. Ausgerechnet fürs Individualangebot würden bislang etwa keine Mindestlöhne festgesetzt.
Zitate Ende.
Oktroyierung der Ergebnisse der Findungskommission gegen Ratio, Bürgerwillen und Gesetz (zur Implementierung der
UBER-Heuschrecke und des
MOIA-Kannibalen) wird durch die Stellungnahme des
Bundesrates vom 12.02.21 deutlich. Man hat sich bemüht verklausuliert Ausverkauf schlußendlich festzuschreiben. Das Diabolische dabei ist, daß sich kaum einer mehr auskennt, daß sich kaum einer mehr auskennen kann, weil die verwendete Sprache nicht gehirngerecht ist. Es ist das Gegenteil von Schwarmintelligenz, es ist konzertante Dummheit. Dumme Gesetze führen zu noch dümmeren Interpretationen. Es ist Arbeitsteilung auf der Ebene des Schwachsinns und keine Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle. Und jeder kann sich herausreden, weil er bei der Unrechtskreierung nur ein Rädchen gewesen sei. Der Urgrund dieses Debakels ist das Fehlen der
Vorherrschaft einer allgemeinen Ethik. Verrechtung und Kadavergehorsam sind sehr gefährlich - Staatskrankheiten - wie man u.a. an der Zerstörung des Taxigewerbes (welche bereits 1996 eingesetzt hat) eindringlich studieren kann.
Diese Stellungnahme des Bundesrates offenbart einmal mehr die wahre Verfaßtheit der Bundesrepublik: Verrechtung total. Es gibt kein Entrinnen, salomonisches Recht wird durch Apparatsrecht ersetzt. Damit sind keine ehrlichen Gespräche mehr möglich nurmehr Verschiebungen von Rechtsschablonen. Derjenige der diese paradoxe unrechtsaffine Sprache internalisiert hat und keinerlei philosophische Distanz einhält, wird diese paradoxe unrechtsaffine Sprache fanatisch verteidigen und den Rechtsstaat unterminieren und schlußendlich zerstören.
Aus der (zwangsneurotischen) Hirnvernebelungs-, Zersetzungs-, Tarn- und Exekutionssprache des "Bundesrates" (der Terminus "Bundesrat" in diesem Zusammenhang ist bereits Lüge; ein (Inzucht-)Bundesrat ohne Beteiligung des Volkes ist sinnlos) vom 12.2.21 in der
Drucksache 28/21:
„Vermittler im Sinne von Satz 1 zweite Alternative sind Betreiber von Mobilitätsdatenplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf die Vermittlung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Beförderung von Personen ausgerichtet ist, ohne dass sie selbst Beförderer nach Satz 1 erste Alternative oder Absatz 1a sind.“
Nach dem Gesetzentwurf soll die Vermittlung von Beförderungsleistungen nun ausdrücklich geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen dem Personenbeförderungsgesetz unterworfen werden. Als Klarstellung ist es – unabhängig von den Vorgaben für die Gleichstellung des Vermittlers mit einem Beförderer im neuen Absatz 1a – zwingend erforderlich, in Absatz 1 die Definition des Vermittlers selbst ausdrücklich aufzunehmen. So kann einer ansonsten drohenden Rechtsunklarheit wirksam begegnet werden.
In der Überschrift ist das Wort „Umweltverträglichkeit“ durch die Wörter „Klimaschutz und Nachhaltigkeit“ zu ersetzen.
In Buchstabe a ist das Wort „umweltverträglichen“ durch die Wörter „den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden“ zu ersetzen
In Buchstabe b ist das Wort „umweltverträglichen“ durch die Wörter „den Klimaschutz, die Nachhaltigkeit“ zu ersetzen.
In Nummer 36 sind in § 66 Absatz 2 Satz 1 die Wörter „die Umweltverträglichkeit“ durch die Wörter „Klimaschutz und Nachhaltigkeit“ zu ersetzen.
Der Begriff „Umweltverträglichkeit“ im neuen § 1a PBefG wird im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bereits genutzt. Die Verwendung des Begriffs im Personenbeförderungsgesetz soll sich aber von den Voraussetzungen im UVPG abgrenzen. Es drohen ansonsten Unklarheiten und damit Rechtsunsicherheit.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die im Gesetzentwurf vorgesehenen §§ 3a bis 3c PBefG zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und die Kosten für die Wirtschaft neu zu bewerten, insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten:
a) Es bestehen erhebliche Bedenken, ob den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung, insbesondere dem Grundsatz der Datensparsamkeit im Umgang mit den Mobilitätsdaten, und dem Gebot der Rechtsklarheit ausreichend Rechnung getragen wurde.
Ein Tracking einzelner Kundengruppen erscheint, gerade in den Gegenden geringer Nachfrage, nicht ausgeschlossen. Insofern sollten die eingefügten Paragraphen kritisch auf die Grundsätze der DSGVO und die Notwendigkeit der Datenbereitstellung überprüft werden.
Die Detailtiefe der zu liefernden Daten ist der Leistungsfähigkeit gerade des kleinen und mittelständischen Gewerbes nicht angemessen; der drohenden Überforderung ist etwa durch ausreichende Übergangsfristen zu begegnen.
Die Länder beziehungsweise von ihnen beauftragte Dritte betreiben Landesplattformen, die bundesweit das Rückgrat integrierter Fahrgastinformationen darstellen. Eine direkte Zulieferung der in § 3a Absatz 1 genannten Daten an die Landesplattformen ist jedoch nicht vorgesehen, da die Bereitstellung von Daten über den NAP des Bundes zu erfolgen hat. Hierdurch besteht das Risiko einer Entwertung der erheblichen Vorleistungen der für den ÖPNV zuständigen Länder oder der Schaffung unnötiger kostspieliger Doppelstrukturen, wo die Datenlieferung an die Landesplattformen auf anderer Grundlage (zum Beispiel öffentliche Dienstleistungsaufträge) geregelt ist.
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass die erzeugten Mobilitätsdaten, soweit diese auf Landesebene verarbeitet werden können, frühzeitig qualifiziert, integriert und in konsistenter Form breit eingesetzt werden. Die Landesplattformen stellen den diskriminierungsfreien Zugriff über den nationalen Zugangspunkt sicher.
Die Regelungen des neuen § 44 PBefG geben Ein- und Ausstiegspunkte als Tatbestandsmerkmal vor. Die Ein- und Ausstiegspunkte wären dann im Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Verkehrssicherheit und den Bauzustand zu prüfen (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 PBefG). Hierzu werden die Straßenverkehrsbehörde und die Straßenbaulastträger im Anhörungsverfahren nach § 14 beteiligt. Wenn die Übersichtskarte nur das Bediengebiet und die vorhandenen Verkehre enthält, kann eine Prüfung und die Anhörungen nicht erfolgen. Zudem sind die Ein- und Ausstiegspunkte auch ein wichtiges Abgrenzungskriterium zum gebündelten Bedarfsverkehr nach § 50. Dann muss die Genehmigungsbehörde auch wissen, wo sich diese Ein- und Ausstiegspunkte befinden, um den Verkehr auch bewerten zu können.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.“
Ob sich ein Aufgabenträger beim Linienbedarfsverkehr für einen pauschalen Aufschlag zum LinienverkehrTarif, eine dynamische Gestaltung oder einen separaten Tarif entscheidet, hängt vom jeweiligen Anwendungsfall ab und sollte nicht pauschal im PBefG vorfestgelegt werden. Bei Flexibilität der Tarifgestaltung könnten durch entsprechende Ausgestaltung etwa unterschiedliche Auslastungssituationen berücksichtigt und eine Konkurrenz zu traditionellen ÖPNV-Verkehren verhindert werden.
Es soll den Genehmigungsbehörden über eine Ausnahmeregelung ermöglicht werden, dass insbesondere Fahrzeuge des (neuen) gebündelten Bedarfsverkehrs auch im Mietwagenverkehr eingesetzt und örtliche Bedürfnisse dadurch berücksichtigt werden können. Das pauschale Verbot der Misch-/Doppelkonzessionierung von Fahrzeugen des Mietwagen- und des gebündelten Bedarfsverkehrs ist nicht zielgerecht, sondern erschwert ein wirtschaftliches Agieren von Anbietern. Anbieter von gebündelten Bedarfsverkehren sollten auch die Möglichkeit haben, die Fahrzeuge im Ganzen anbieten zu können, insbesondere in Zeiten geringerer Nachfrage für die Bedarfsverkehre.
Um rechts- und verfassungskonform entsprechende Anforderungen, wie Barrierefreiheit und die Einhaltung von Umweltstandards, festzuschreiben, muss eine gesetzliche Regelung für eine Bevorrechtigung im Tarif und an Standplätzen für saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge im Taxenbereich in § 47 Absatz 3 Satz 3 Nummer 6 PBefG eingeführt werden.
Im neuen § 50 Absatz 3 Satz 3 ist vorgesehen, dass der Aufgabenträger erfasst und überwacht, inwiefern sich die Poolingquote für den gebündelten Bedarfsverkehr verkehrlich auswirkt. Um dies auf einer fundierten Datengrundlage überhaupt durchführen zu können, bedarf es der Unterstützung durch die Genehmigungsbehörde. Da die Festlegung der Poolingquote im neuen § 50 Absatz 3 Satz 1 federführend von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger erfolgt, muss auch die Überwachung von beiden gemeinsam erfolgen.
Mit diesem Vorschlag können die Genehmigungsbehörden vor Ort individuell Vorgaben im gewerblichen Pooling zu Barrierefreiheit und Emissionsstandards der Fahrzeuge festlegen. Andernfalls kann der angestrebte Regelungszweck des § 64b und des neu eingeführten § 64c wohl nicht umgesetzt werden. Die Änderung ist für die Klimafreundlichkeit und die Barrierefreiheit im gebündelten Bedarfsverkehr geboten.
§ 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zeitpreise“ die Wörter „sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken“ angefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.“
Die Formulierung in § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 ist so anzupassen, dass klargestellt ist, dass für Fahrten auf Bestellung, etwa elektronisch oder telefonisch, sowohl ein Tarifkorridor als auch ein Festpreis festgelegt werden kann. Zudem sind durch die Änderung von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Festpreise für bestimmte Strecken, etwa zwischen Flughafen und Hauptbahnhof, auch im Wink- und Wartemarkt zulässig.
Für die angedachte Fachkundeprüfung besteht dagegen kein spezifischer Bedarf. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt und daher mit der Berufsfreiheit schwerlich vereinbar, das Taxigewerbe mit einer Fachkundeprüfung zu belasten und das damit im Wettbewerb stehende Mietwagengewerbe aber davon auszunehmen, obwohl dort in gleicher Form Fahrgäste befördert werden.
Daher sollte die Bundesregierung die Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) umfassend überarbeiten, um selbstbestimmte, sichere Mobilität zu gewährleisten und die bestehende genehmigungsrechtliche Benachteiligung ehrenamtlicher und sozialer Fahrdienste zu beseitigen.
Hier werden keine Gesetze im eigentlichen Sinne als staatliche Betriebsanleitung verabschiedet, sondern an erster Stelle wird UBER legalisiert; das ist keine rechtsstaatliche Normensetzung sondern Kollaboration. Wer also derartige "Gesetze" verabschiedet während sich UBER nimmt, von dem UBER glaubt was ihm zusteht, ist auf dieser Ebene Failed state.