Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urteil
Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urteil
Im Entwurf des gesetzlichen ML steht Folgendes geschrieben:
§1 Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
Arbeitsentgelt
Was Arbeitsentgelt ist, regelt SGB IV, § 12.
Dem nach, gehören die steuerfreien Zuschläge in den ML rein.
Anders als Engels dieser Welt es behaupten.
Urteil
Nun haben wir dieses herrliche Urteil (danke Arne) : BFH · Urteil vom 17. Juni 2010 · Az. VI R 50/09
Das Urteil ist insofern herrlich, weil es klar stellt, dass das Tunen des Grundlohnes legal ist, wenn man damit Maximum an steuerfreien Zuschlägen rausholen möchte. Ich muss zugeben, dass ich selber sehr überrascht war, als ich das Urteil gelesen habe. Das ein schwankender Grundlohn geht, war mir klar. Aber dass man den Grundlohn vom Monat zu Monat so anpassen darf, dass Maximum an steuerfreien Zuschlägen rauskommt, ist mir nicht nur neu, sondern übertrifft meine Erwartungen.
Folgen
Sollte es tatsächlich Taxiunternehmer geben, die so vorgegangen sind, ist denen, wenn ich das Urteil richtig verstehe, nichts vorzuwerfen. Erst recht ist den Kollegen nichts vorzuwerfen, welche auf schwankenden Grundlohn Zuschläge bezahlt haben. Das ist von der Seite des BFH eine kräftige Ohrfeige an denen, welche mit dem moralisch hoch erhobenen Finger diese Praxis der Kollegen kritisiert, oder besser gesagt, demonisiert haben.
In Zeiten des ML wird sich dieses Urteil bewähren.
§1 Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
Arbeitsentgelt
Was Arbeitsentgelt ist, regelt SGB IV, § 12.
Dem nach, gehören die steuerfreien Zuschläge in den ML rein.
Anders als Engels dieser Welt es behaupten.
Urteil
Nun haben wir dieses herrliche Urteil (danke Arne) : BFH · Urteil vom 17. Juni 2010 · Az. VI R 50/09
Das Urteil ist insofern herrlich, weil es klar stellt, dass das Tunen des Grundlohnes legal ist, wenn man damit Maximum an steuerfreien Zuschlägen rausholen möchte. Ich muss zugeben, dass ich selber sehr überrascht war, als ich das Urteil gelesen habe. Das ein schwankender Grundlohn geht, war mir klar. Aber dass man den Grundlohn vom Monat zu Monat so anpassen darf, dass Maximum an steuerfreien Zuschlägen rauskommt, ist mir nicht nur neu, sondern übertrifft meine Erwartungen.
Folgen
Sollte es tatsächlich Taxiunternehmer geben, die so vorgegangen sind, ist denen, wenn ich das Urteil richtig verstehe, nichts vorzuwerfen. Erst recht ist den Kollegen nichts vorzuwerfen, welche auf schwankenden Grundlohn Zuschläge bezahlt haben. Das ist von der Seite des BFH eine kräftige Ohrfeige an denen, welche mit dem moralisch hoch erhobenen Finger diese Praxis der Kollegen kritisiert, oder besser gesagt, demonisiert haben.
In Zeiten des ML wird sich dieses Urteil bewähren.
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Richtig interpretieren können ist eine Kunst, die die weitere voraussetzt das man richtig liest.IK hat geschrieben:Das Urteil ist insofern herrlich, weil es klar stellt, dass das Tunen des Grundlohnes legal ist, wenn man damit Maximum an steuerfreien Zuschlägen rausholen möchte.
In diesem Urteil (ich hatte es schon erwähnt) stehen gewisse Entgeltbestandteile und arbeitsvertragliche Regelungen fest.
Insofern ist das mit der Praxis im Taxigewerbe nur bedingt vergleichbar. Wer glaubt aus dem Urteil einen Freibrief zu haben den Arbeitslohn nach Gusto gestalten zu können, wird bei seinem nächsten Arbeitsgerichtsstreit schnell eines Besseren belehrt werden.
Wenn nähere Ausgestaltungen zum Mindeststundenlohn und zur Arbeitszeitgestaltung fehlen, bleiben 8,50 Stundenlohn das was er ist - ohne Hineinrechnen irgendwelcher Zulagen.
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Anfänger! Knapp daneben ist auch daneben.
Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Vollkommen richtig. Ich sprach von Zuschlägen und du liest "Zulagen".Guter_Kollege hat geschrieben:Richtig interpretieren können ist eine Kunst, die die weitere voraussetzt das man richtig liest. .....
Wenn nähere Ausgestaltungen zum Mindeststundenlohn und zur Arbeitszeitgestaltung fehlen, bleiben 8,50 Stundenlohn das was er ist - ohne Hineinrechnen irgendwelcher Zulagen.
Wenn du Argumente hast, schreibe diese auf.
Auf Blubbern kann ich verzichten.
Zuletzt geändert von IK am 09.04.2014, 00:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Was bitte, steht in dieser Einzelnorm? Ich verstehe das nicht, kannst du uns das mal genauer erklären, IK?IK hat geschrieben:...
Arbeitsentgelt
Was Arbeitsentgelt ist, regelt SGB IV, § 12.
Dem nach, gehören die steuerfreien Zuschläge in den ML rein.
...
LG
Dura lex, sed lex.
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Völlig Banane, denn es gilt für Beides.IK hat geschrieben:Ich sprach von Zuschlägen und du liest "Zulagen".
Die Betonung lag auf "...stehen gewisse Entgeltbestandteile und arbeitsvertragliche Regelungen fest."
Na, wolln wirs mal hoffen.IK hat geschrieben:Auf Blubbern kann ich verzichten.
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Das heisst nichts weiter und furchbar simpel, dass sämtliche Lohnarten inkl. steuer- und beitragsfreier oder -pflichtiger Zulagen und Zuschläge, Entgelt sind.SindSieFrei? hat geschrieben: Was Arbeitsentgelt ist, regelt SGB IV, § 12.
Was bitte, steht in dieser Einzelnorm? Ich verstehe das nicht, kannst du uns das mal genauer erklären, ....?
LG
Das ist aber bloß die Interpretation nach SGB IV und Entgeltfortzahlungsgesetz, wobei es im letzteren 'Arbeitslohn' heisst, was aber dasselbe ist. Daneben gilt noch die Definition 'Entgelt' im Sinne des BGB.
Aber eigentlich weisst Du das doch, SSF.
Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Man , das wollten wir doch von IK lesen. Spielverderber !Aber eigentlich weisst Du das doch, SSF.
Bin mal gespannt, was der als nächstes für blödsinn fabriziert.
"" Herr lass es Hirn regnen ""
Behandle andere, wie du auch selbst behandelt werden willst.
Taxi-recht.de
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Das Lohnmodell aus dem Urteil ist aber ein anderes als die MWU-Sauereien!
Dass dieser Blödsinn aus der Soap "Triebwagen-Arne und die Gesetzeslücke der Woche" so begierig von IK aufgegriffen wird, hat aber einen Nachrichtenwert!
Mir sticht der Brandgeruch in die Nase! Hat da wer Feuer am Dachstuhl?
Bevor man Regeln umgehen will, sollte man sie verstehen, sonst gibt es eine Bauchlandung
Poorboy
Dass dieser Blödsinn aus der Soap "Triebwagen-Arne und die Gesetzeslücke der Woche" so begierig von IK aufgegriffen wird, hat aber einen Nachrichtenwert!
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Da haben wir uns überschnitten, Guter_Kollege. Du warst nicht gemeint.
ENGEL
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Mindestlohn ist Mindestlohn und zwar von Mo-Sa von 08:00-22:00 - für jede außerhalb dieser Zeiten liegende Stunde sind die gesetzlichen Bestimmungen über Nacht- und Feiertagszuschläge einzuhalten.
Zuletzt geändert von Otto126 am 09.04.2014, 12:13, insgesamt 1-mal geändert.
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Ich bin sicher, Kollege IK wollte uns nur testen.
Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Was denn sonst.Guter_Kollege hat geschrieben:Ich bin sicher, Kollege IK wollte uns nur testen.
Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
@Ivica
Mein "klarer Hinweis" in dem anderen Thread war leider nicht so gemeint, dass man § 14 SGB IV auch auf das MiLoG anwenden kann. Die Vorschrift gilt nur für die Sozialversicherung und definiert auch nur den dort geltenden Begriff des Arbeitsentgelts (§ 1 SGB IV)). Dieser kann nicht ohne weiteres für die Auslegung des Mindestlohngesetzes herangezogen werden. Das gleiche gilt übrigens auch für den steuerrechtlichen Lohnbegriff und den des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 4 EntgFG).
Es spricht gegenwärtig noch soviel dafür und dagegen, die Zuschläge als Teil des "Arbeitsentgelts" im Sinne des MiLoG aufzufassen, dass ich mich da noch gar nicht festlegen würde.
Dafür, die Zuschläge als Teil des "Arbeitsentgelts" im Sinne des MiLoG aufzufassen, spricht, dass
Leider hilft auch das EuGH- und das entsprechende BAG-Urteil aus der (recht beachtlichen) Urteilssammlung von Guter_Kollege nicht weiter, weil der EuGH das BAG im Grunde genommen auch bloß auf die allgemeinen Auslegungsregeln verweist.
Mein "klarer Hinweis" in dem anderen Thread war leider nicht so gemeint, dass man § 14 SGB IV auch auf das MiLoG anwenden kann. Die Vorschrift gilt nur für die Sozialversicherung und definiert auch nur den dort geltenden Begriff des Arbeitsentgelts (§ 1 SGB IV)). Dieser kann nicht ohne weiteres für die Auslegung des Mindestlohngesetzes herangezogen werden. Das gleiche gilt übrigens auch für den steuerrechtlichen Lohnbegriff und den des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 4 EntgFG).
Es spricht gegenwärtig noch soviel dafür und dagegen, die Zuschläge als Teil des "Arbeitsentgelts" im Sinne des MiLoG aufzufassen, dass ich mich da noch gar nicht festlegen würde.
Dafür, die Zuschläge als Teil des "Arbeitsentgelts" im Sinne des MiLoG aufzufassen, spricht, dass
- ... der Gesetzgeber anderenfalls eher einen Begriff wie "Grundlohn" o. ä. verwendet hätte ,
- ... der Mindestlohn den zivilrechtlichen Entgeltanspruch ergänzen soll und dieser die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit umfasst (Palandt/ Weidenkaff, § 611 Rdn. 59),
- ... der Mindestlohn im Unterschied zum Tarifvertrag nicht darauf abzielt, einen umfassenden Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen (S.33 des Entwurfs zum MiLoG),
- ... der Sinn des Mindestlohns, das Existenzminimum sicherzustellen und Armut zu vermeiden, auch und gerade durch die abgabenfreien Zuschläge erreicht werden kann,
- ... selbst die gesetzlichen Nachtzuschläge für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch die Vergütung abgegolten werden können, wofür allerdings regelmäßig konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich sind, dass in dem Arbeitsverhältnis zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird (BAG, Urteil vom 05.09.2002 - 9 AZR 202/01, BAGE 102, 309, vom 24.02.1999 - 4 AZR 62/98, BAGE 91, 63, vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04, BAGE 115, 372),
- ... die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis zumindest grundsätzlich auch durch im Mindestlohn enthaltene gesetzlichen Nachtzuschläge ausgeglichen werden könnten und der ansonsten mit diesen Zuschlägene verbundene Zweck, Nachtarbeit für den Arbeitgeber zu verteuern, um sie einzuschränken, nicht erreichbar ist, weil in Taxenbetrieben ein Verzicht auf Nachtarbeit ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 31.08.2005, aaO.).
- ... der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 ArbZG von einem "Bruttoarbeitsentgelt" spricht, das die gesetzlichen Nachtzuschläge nicht enthält,
- ...dass dieser Zuschlag "auf" das dem Arbeitnehmer "hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt" zu gewähren ist und das dem Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1MiLoG zustehende Arbeitsentgelt bereits den vollständigen Mindestlohn umfasst,
- ...dass der Zweck der nachhaltigen Entwicklung und der Stabilität der sozialen Sicherungssysteme (S.35 des Entwurfs zum MiLoG) sowie der Bekämpfung von Altersarmut durch die beitragsfreien Zuschläge nicht erreicht werden kann.
Leider hilft auch das EuGH- und das entsprechende BAG-Urteil aus der (recht beachtlichen) Urteilssammlung von Guter_Kollege nicht weiter, weil der EuGH das BAG im Grunde genommen auch bloß auf die allgemeinen Auslegungsregeln verweist.
Zuletzt geändert von Yes am 10.04.2014, 00:20, insgesamt 3-mal geändert.
Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Hallo,
da ich gestern eine wieder eine Diskussion mit meinem Unternehmer über Arbeitszeiten hatte, (10 Std. Betriebsbereitschaft stehen im Vertrag) hab ich heute wieder zwei Stunden zuviel auf der Strasse vebracht, und damit meinen Bruttolohn von Stand gestern 8,48€ auf 8,23€ gedrückt.
Wann sehen Unternehmer endlich ein, das der erfahrene Fahrer selbst entscheidet, wann er Nachts Feierabend macht, weil nix mehr los ist?
Kapiert das denn keiner, ich will keinen Mindestlohn, den fahr ich selbst rein, nur dann mach ich Schluß, wenn ich will, und nicht nach 10Std. Betriebsbereitschaft.
Nacht von Sonntag auf Montag zwischen 8:00 und 12:00 Uhr 16,30€ Umsatz. Welcher Unternehmer akzeptiert, das ich das Auto um 20:00 Uhr abstelle? Vor dieser Sonntagnacht war mein Stundenlohn 8,78 €, also über Mindestlohn!
Gruß an alle Unternehmer,die das verstehen wollen
Thomas
da ich gestern eine wieder eine Diskussion mit meinem Unternehmer über Arbeitszeiten hatte, (10 Std. Betriebsbereitschaft stehen im Vertrag) hab ich heute wieder zwei Stunden zuviel auf der Strasse vebracht, und damit meinen Bruttolohn von Stand gestern 8,48€ auf 8,23€ gedrückt.
Wann sehen Unternehmer endlich ein, das der erfahrene Fahrer selbst entscheidet, wann er Nachts Feierabend macht, weil nix mehr los ist?
Kapiert das denn keiner, ich will keinen Mindestlohn, den fahr ich selbst rein, nur dann mach ich Schluß, wenn ich will, und nicht nach 10Std. Betriebsbereitschaft.
Nacht von Sonntag auf Montag zwischen 8:00 und 12:00 Uhr 16,30€ Umsatz. Welcher Unternehmer akzeptiert, das ich das Auto um 20:00 Uhr abstelle? Vor dieser Sonntagnacht war mein Stundenlohn 8,78 €, also über Mindestlohn!
Gruß an alle Unternehmer,die das verstehen wollen
Thomas
Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
@ Yes
Danke für die umfangreiche Analyse.
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV hat folgende Überschrift: Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt. Daraus wäre Arbeitsentgelt alles was sozialversicherungspflichtig ist.
Die Überschrift des Paragrafen 1 lautet:
§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
Heißt das jetzt, dass es sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und einen anderen gibt? Meinetwegen Brutto-Arbeitsentgelt? Denn wenn sozialversicherungsplichtiger Arbeitsentgelt gemeint ist, würde Wort "Arbeitsentgelt" im Entwurf ausreichen. Stattdessen reden sie vom Brutto Arbeitsentgelt.
Danke für die umfangreiche Analyse.
Da bleibt mir einiges unklar.Yes hat geschrieben:Mein "klarer Hinweis" in dem anderen Thread war leider nicht so gemeint, dass man § 14 SGB IV auch auf das MiLoG anwenden kann. Die Vorschrift gilt nur für die Sozialversicherung und definiert auch nur den dort geltenden Begriff des Arbeitsentgelts (§ 1 SGB IV)).
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV hat folgende Überschrift: Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt. Daraus wäre Arbeitsentgelt alles was sozialversicherungspflichtig ist.
Die Überschrift des Paragrafen 1 lautet:
§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
Heißt das jetzt, dass es sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und einen anderen gibt? Meinetwegen Brutto-Arbeitsentgelt? Denn wenn sozialversicherungsplichtiger Arbeitsentgelt gemeint ist, würde Wort "Arbeitsentgelt" im Entwurf ausreichen. Stattdessen reden sie vom Brutto Arbeitsentgelt.
Zuletzt geändert von IK am 10.04.2014, 09:18, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Zitat arne5 (gerade von mir befördert) im Thread „Gesetzlicher Mindestlohn - eine "lohnende Angelegenheit"“ http://www.taxiforum.de/forum/viewtopic ... &start=240
„Vielleicht liest Engel das ja auch durch? Nun ja, unwahrscheinlich, aber nen Versuch ist es wert.“
Nun, ich habe erst einmal gelesen was Du selber aus dem Urteil angeführt hast:
Zitat arne5:
„Das streitige Vergütungssystem --konkret die Variabilisierung der Grundlohnergänzung-- entspricht § 3b EStG.“
Verstehst Du den Satz? „Grundlohnergänzung“ bedeutet Grundlohn UND Ergänzung. Und darum geht es in diesem Urteil auch. Haben wir im Taxengewerbe einen Grundlohn der nicht nachträglich erfunden worden ist?
Aber schlüsseln wir dieses Urteil etwas auf.
1. Es ist eine Revision. Will man den Sachverhalt, das Urteil wirklich verstehen würde man die Urteile der Vorinstanz benötigen, und das letztendliche Urteil der Vorinstanz nach der Revision.
2. Kläger ist die Finanzbehörde. Aber selbst mir ist nicht so ganz klar warum sie klagt.
3. Soweit ersichtlich bekommen die Angestellten des Beklagten Monatslöhne. Rechnerisch ergibt sich der Monatslohn aus Anzahl der Stunden pro Monat plus Zuschläge.
4. Aus 3. Wird ein fixer Monatslohn gebildet, vergleichbar mit einem Jahresmittel welcher im Rahmen regelmäßiger Arbeitszeiten nach Arbeitsvertrag/Tarifvertrag die unterschiedliche monatliche Anzahl an Arbeitsstunden analog zu den Arbeitstagen (20 bis 23 pro Monat) über ein Mittel ausgleicht.
5. Im Prinzip wird dann aus einem gewerblichen Arbeitsverhältnis (Bezahlung pro Stunde) eine Entlohnung nach dem Angestelltenprinzip. Bezahlung mit einem monatlich fixen für den Arbeitnehmer, und ev. auch Arbeitgeber, besser kalkulierbaren Gehalt.
6. Aus dem Gehalt, in welches vorher die Zuschläge eingerechnet wurden, wurden dann entsprechend der Vorschrift des § ESt die tatsächlichen Nachtarbeitsstunden wieder herausgezogen und steuerfrei gestellt.
7. Nach diesem Verfahren ist am Jahresende alles wieder ausgeglichen. So als wenn der Arbeitnehmer gewerblich pro Monat nach Anzahl der Stunden plus Zuschläge entsprechend der tatsächlichen Nachtarbeit entlohnt worden wäre.
In meiner Zeit als gewerblicher Arbeitnehmer bei den (damals) Hamburger Stahlwerken) habe ich dieses Verfahren selbst miterlebt, das war so um 1975. Aus verschiedenen Gründen wurden wir als gewerbliche Arbeitnehmer umgestellt auf „Gehalts“-Entlohnung wie oben beschrieben. Der gemittelte Monatslohn erhielt alle stundenlohnbezogenen konkreten Zuschläge und Zulagen. Variabel war dann nur noch das jeweilige netto entsprechend tatsächlich geleisteter Nacht- und Wochenendarbeit (§ 3 ESt). Am Jahresende war dann alles auf Null und ausgeglichen. Weder hat mein Arbeitgeber mich besch… noch ich meinen Arbeitgeber noch wir beide in Absprache das Finanzamt oder die Sozialversicherungen. Und das letzte ist bei „Todesstrafe“ tatsächlich verboten.
Also, mein lieber arne13 (ich habe Dich gerade wieder degradiert). Immer sauber bleiben, richtig lesen, die richtigen Analogien ziehen, und dann letztendlich feststellen das es zum Murks im Taxengewerbe so gut wie keine Analogien gibt. Ergo also alle Urteile die an den Haaren herbeigezogen werden so gut wie keine Analogien ergeben. Du Dich magst Dich zwar bei OK-Taxi * weitergebildet haben. Aber mal ehrlich, das waren doch andere Zeiten, oder?
Zitat Poorboy:
„Ich habe das Gefühl, es riecht deutlich nach Angstschweiß “
Das sehe ich auch so. Ich stelle mir gerade vor, ein TaxenAG kommt zum Steuerberater und legt seinen „verrechneten“ Stundenlöhne für seine AN vor und das bei ML. Bisher konnte der Steuerberater immer sagen, was ich nicht weiß macht mich nicht heiß und vertraue den Angaben meines Mandanten. Und „veredle die BWA“ aus den Angaben des Mandanten mit meinem Stempel. Ob sich der Steuerberater das auch bei einem ML leisten kann? Wohl eher nicht. Probleme, Probleme.
* Man könnte den Namen OK-Taxi mit „organisierter Kriminalität“-Taxi in Verbindung bringen, ist es aber nicht. Woher der Name kommt ist allerdings nicht bekannt.
Engel
Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV
§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
„(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; …“
Jo mei, dann wandeln wir doch Bruttolohn in lohnsteuerfreie Zulagen, Zuschlöge etc. um und sparen uns die Sozialabgaben. Mit netto krieg ich doch Arbeitnehmer und spare selbst viel Geld.
Und darum geht das große Zittern. Ist ML Bruttolohn und damit voll steuerpflichtig. Dann auch SV-pflichtig. Dann weniger Gewinn, oder auch pleite? Schöne Sch…., gelle. Und bisher ging das doch immer so gut. Bruttoprovision umbauen in fiktive Stundenlöhne und dann steuerfreie Zuschläge und keine SV-Beiträge. Spart auch Ausgleichsabgabe an die Krankenkasse. Spart Lohnfortzahlung. AN die „kein Krankengeld“ bekommen werden auch nicht krank. Und auch erst der bezahlte Urlaub. Wer „keinen Urlaub bezahlt bekommt“ macht auch keinen Urlaub. Rausrechnen, alles rausrechnen. Und ich kann immer behaupten ich zahle LFZ und bezahlten Urlaub. Und jetzt der ML. Alles Brutto?
Zitat IK:
„Stattdessen reden sie vom Brutto Arbeitsentgelt.“
So ‚nen Sch… aber auch.
Eine Frage die mich schon länger beschäftigt (und wohl auch SSF).:
Wer oder was ist „yes“?
Ein Jurist ist er definitiv nicht. Ein Taxifahrer auch nicht, aber Taxi dürfte zu seinem Arbeitsumfeld gehören. Rechtliche Kenntnisse und Zugang zu rechtlichen Fragen sind nicht zu leugnen. Eine Sympathie für vorgesetzte Persönlichkeiten im öffentlichen Sektor aus der Perspektive des Untergegebenen ist auch nicht zu übersehen.
Ich würde schätzen, auch aufgrund der Ausdrucksweise, Beamter im mittleren Dienst, der möglicherweise in der Bußgeldstelle der Taxenbehörde, mit Hang zur autodidaktischen Fortbildung und Entwicklung, tätig ist.
Kollege yes. Urteile sind gut und schön. Aber sie sollten dann auch, wenn man daraus Schlüsse ziehen will, auf die Gegebenheiten des Taxengewerbes zutreffen. Denn Bruttolohn oder nicht ist sicher eine gute Frage, aber für MWU und Strukturen im Taxengewerbe im Hinblick auf den ML eine essentielle.
Gehen wir davon aus, dass mittlerweile viele Erfahrungen, nicht nur im Taxengewerbe, zur Umgehung von Gesetzes vorliegen, Beispiel Werkverträge etc.. Gehen wir aber auch davon aus dass die SPD, auch unter dem Einfluss sachkundiger Gewerkschaften, den Sack zu machen werden, denn ansonsten wäre das MiLoG überflüssig. Dann haben wir in Zukunft nicht nur steuerpflichtiges Entgelt, nicht nur sozialversicherungspflichtiges Entgelt, nicht nur Entgelt nach BGB, sondern eben auch Entgelt nach MiLoG. Im Zweifelsfalle gilt das speziellere Gesetz insofern es nicht gegen andere Normen verstößt.
Engel
„Vielleicht liest Engel das ja auch durch? Nun ja, unwahrscheinlich, aber nen Versuch ist es wert.“
Nun, ich habe erst einmal gelesen was Du selber aus dem Urteil angeführt hast:
Zitat arne5:
„Das streitige Vergütungssystem --konkret die Variabilisierung der Grundlohnergänzung-- entspricht § 3b EStG.“
Verstehst Du den Satz? „Grundlohnergänzung“ bedeutet Grundlohn UND Ergänzung. Und darum geht es in diesem Urteil auch. Haben wir im Taxengewerbe einen Grundlohn der nicht nachträglich erfunden worden ist?
Aber schlüsseln wir dieses Urteil etwas auf.
1. Es ist eine Revision. Will man den Sachverhalt, das Urteil wirklich verstehen würde man die Urteile der Vorinstanz benötigen, und das letztendliche Urteil der Vorinstanz nach der Revision.
2. Kläger ist die Finanzbehörde. Aber selbst mir ist nicht so ganz klar warum sie klagt.
3. Soweit ersichtlich bekommen die Angestellten des Beklagten Monatslöhne. Rechnerisch ergibt sich der Monatslohn aus Anzahl der Stunden pro Monat plus Zuschläge.
4. Aus 3. Wird ein fixer Monatslohn gebildet, vergleichbar mit einem Jahresmittel welcher im Rahmen regelmäßiger Arbeitszeiten nach Arbeitsvertrag/Tarifvertrag die unterschiedliche monatliche Anzahl an Arbeitsstunden analog zu den Arbeitstagen (20 bis 23 pro Monat) über ein Mittel ausgleicht.
5. Im Prinzip wird dann aus einem gewerblichen Arbeitsverhältnis (Bezahlung pro Stunde) eine Entlohnung nach dem Angestelltenprinzip. Bezahlung mit einem monatlich fixen für den Arbeitnehmer, und ev. auch Arbeitgeber, besser kalkulierbaren Gehalt.
6. Aus dem Gehalt, in welches vorher die Zuschläge eingerechnet wurden, wurden dann entsprechend der Vorschrift des § ESt die tatsächlichen Nachtarbeitsstunden wieder herausgezogen und steuerfrei gestellt.
7. Nach diesem Verfahren ist am Jahresende alles wieder ausgeglichen. So als wenn der Arbeitnehmer gewerblich pro Monat nach Anzahl der Stunden plus Zuschläge entsprechend der tatsächlichen Nachtarbeit entlohnt worden wäre.
In meiner Zeit als gewerblicher Arbeitnehmer bei den (damals) Hamburger Stahlwerken) habe ich dieses Verfahren selbst miterlebt, das war so um 1975. Aus verschiedenen Gründen wurden wir als gewerbliche Arbeitnehmer umgestellt auf „Gehalts“-Entlohnung wie oben beschrieben. Der gemittelte Monatslohn erhielt alle stundenlohnbezogenen konkreten Zuschläge und Zulagen. Variabel war dann nur noch das jeweilige netto entsprechend tatsächlich geleisteter Nacht- und Wochenendarbeit (§ 3 ESt). Am Jahresende war dann alles auf Null und ausgeglichen. Weder hat mein Arbeitgeber mich besch… noch ich meinen Arbeitgeber noch wir beide in Absprache das Finanzamt oder die Sozialversicherungen. Und das letzte ist bei „Todesstrafe“ tatsächlich verboten.
Also, mein lieber arne13 (ich habe Dich gerade wieder degradiert). Immer sauber bleiben, richtig lesen, die richtigen Analogien ziehen, und dann letztendlich feststellen das es zum Murks im Taxengewerbe so gut wie keine Analogien gibt. Ergo also alle Urteile die an den Haaren herbeigezogen werden so gut wie keine Analogien ergeben. Du Dich magst Dich zwar bei OK-Taxi * weitergebildet haben. Aber mal ehrlich, das waren doch andere Zeiten, oder?
Zitat Poorboy:
„Ich habe das Gefühl, es riecht deutlich nach Angstschweiß “
Das sehe ich auch so. Ich stelle mir gerade vor, ein TaxenAG kommt zum Steuerberater und legt seinen „verrechneten“ Stundenlöhne für seine AN vor und das bei ML. Bisher konnte der Steuerberater immer sagen, was ich nicht weiß macht mich nicht heiß und vertraue den Angaben meines Mandanten. Und „veredle die BWA“ aus den Angaben des Mandanten mit meinem Stempel. Ob sich der Steuerberater das auch bei einem ML leisten kann? Wohl eher nicht. Probleme, Probleme.
* Man könnte den Namen OK-Taxi mit „organisierter Kriminalität“-Taxi in Verbindung bringen, ist es aber nicht. Woher der Name kommt ist allerdings nicht bekannt.
Engel
Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV
§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
„(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; …“
Jo mei, dann wandeln wir doch Bruttolohn in lohnsteuerfreie Zulagen, Zuschlöge etc. um und sparen uns die Sozialabgaben. Mit netto krieg ich doch Arbeitnehmer und spare selbst viel Geld.
Und darum geht das große Zittern. Ist ML Bruttolohn und damit voll steuerpflichtig. Dann auch SV-pflichtig. Dann weniger Gewinn, oder auch pleite? Schöne Sch…., gelle. Und bisher ging das doch immer so gut. Bruttoprovision umbauen in fiktive Stundenlöhne und dann steuerfreie Zuschläge und keine SV-Beiträge. Spart auch Ausgleichsabgabe an die Krankenkasse. Spart Lohnfortzahlung. AN die „kein Krankengeld“ bekommen werden auch nicht krank. Und auch erst der bezahlte Urlaub. Wer „keinen Urlaub bezahlt bekommt“ macht auch keinen Urlaub. Rausrechnen, alles rausrechnen. Und ich kann immer behaupten ich zahle LFZ und bezahlten Urlaub. Und jetzt der ML. Alles Brutto?
Zitat IK:
„Stattdessen reden sie vom Brutto Arbeitsentgelt.“
So ‚nen Sch… aber auch.
Eine Frage die mich schon länger beschäftigt (und wohl auch SSF).:
Wer oder was ist „yes“?
Ein Jurist ist er definitiv nicht. Ein Taxifahrer auch nicht, aber Taxi dürfte zu seinem Arbeitsumfeld gehören. Rechtliche Kenntnisse und Zugang zu rechtlichen Fragen sind nicht zu leugnen. Eine Sympathie für vorgesetzte Persönlichkeiten im öffentlichen Sektor aus der Perspektive des Untergegebenen ist auch nicht zu übersehen.
Ich würde schätzen, auch aufgrund der Ausdrucksweise, Beamter im mittleren Dienst, der möglicherweise in der Bußgeldstelle der Taxenbehörde, mit Hang zur autodidaktischen Fortbildung und Entwicklung, tätig ist.
Kollege yes. Urteile sind gut und schön. Aber sie sollten dann auch, wenn man daraus Schlüsse ziehen will, auf die Gegebenheiten des Taxengewerbes zutreffen. Denn Bruttolohn oder nicht ist sicher eine gute Frage, aber für MWU und Strukturen im Taxengewerbe im Hinblick auf den ML eine essentielle.
Gehen wir davon aus, dass mittlerweile viele Erfahrungen, nicht nur im Taxengewerbe, zur Umgehung von Gesetzes vorliegen, Beispiel Werkverträge etc.. Gehen wir aber auch davon aus dass die SPD, auch unter dem Einfluss sachkundiger Gewerkschaften, den Sack zu machen werden, denn ansonsten wäre das MiLoG überflüssig. Dann haben wir in Zukunft nicht nur steuerpflichtiges Entgelt, nicht nur sozialversicherungspflichtiges Entgelt, nicht nur Entgelt nach BGB, sondern eben auch Entgelt nach MiLoG. Im Zweifelsfalle gilt das speziellere Gesetz insofern es nicht gegen andere Normen verstößt.
Engel
Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Ja natürlich haben wir einen. Der beträgt X% vom Umsatz. Das führt logischerweise bei einem umsatzabhängigen Lohn dazu, dass dieser Grundlohn vom Monat zu Monat schwankt. Und das ist legal, egal ob du das begreifst oder nicht, oder ob es dir und deinen Wechselalirten Und wie es aus dem Urteil ersichtlich ist, ist dazu noch möglich zu diesem Grundlohn eine "Grundlohnergänzung" zuzufügen um den Maximum an Zuschlägen rauszuholen.Engel hat geschrieben:Haben wir im Taxengewerbe einen Grundlohn der nicht nachträglich erfunden worden ist?
Und wer Yes ist, müsste dir eigentlich egal sein. Denn wichtig ist, was er schreibt. Dein Problem ist, dass das was er schreibt, deine Vorurteile und dein Ego kränkt.
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Als Unternehmer mit Personal würde ich so eine Frage nicht öffentlich stellen ....IK hat geschrieben:Heißt das jetzt, dass es sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und einen anderen gibt?
Ich würde mich hier mal nicht so an den Begriffen aufhängen. "Brutto" soll lediglich verklaren, das hier sämtliche Entgeltbestandtteile gemeint sind, gleich ob steuer- oder versicherungsrechtlich belastet oder nicht.IK hat geschrieben:Meinetwegen Brutto-Arbeitsentgelt? Denn wenn sozialversicherungsplichtiger Arbeitsentgelt gemeint ist, würde Wort "Arbeitsentgelt" im Entwurf ausreichen. Stattdessen reden sie vom Brutto Arbeitsentgelt.
Die Bezeichnung 'Arbeitsentgelt' nach SGb ist ein klein wenig feiner: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (§ 14 SGB IV) zum Beispiel gelten dort nicht als Arbeitsentgelt.
Mir persönlich wäre es lieber gewesen im Mindestlohngesetz hätte gestanden "Grundlohn 8,50 €" und "ohne Zulagen und Zuschläge". Aber gut, man kann nicht alles haben.
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Re: Der Mindestlohn, die steuerfreien Zuschläge und ein Urt
Zitat Engel:
"Haben wir im Taxengewerbe einen Grundlohn der nicht nachträglich erfunden worden ist?"
Antwort IK:
"Ja natürlich haben wir einen. Der beträgt X% vom Umsatz. Das führt logischerweise bei einem umsatzabhängigen Lohn dazu, dass dieser Grundlohn vom Monat zu Monat schwankt. Und das ist legal, egal ob du das begreifst oder nicht, oder ob es dir und deinen Wechselalirten Und wie es aus dem Urteil ersichtlich ist, ist dazu noch möglich zu diesem Grundlohn eine "Grundlohnergänzung" zuzufügen um den Maximum an Zuschlägen rauszuholen."
Merken Sie eigentlich noch was sie von sich geben, Kollege? Warum zahlen Sie dann die Zuschläge/Zulagen nicht auf ihren Grundlohn (x% vom Umsatz) oder stocken Sie jetzt einen minimierten Grundlohn (x% vom Umsatz) bis zur Grenze y% mit Deckelung, was eine Umgehung ist, auf? Ist das ursprüngliche Verfahren zu heiß geworden?
"Haben wir im Taxengewerbe einen Grundlohn der nicht nachträglich erfunden worden ist?"
Antwort IK:
"Ja natürlich haben wir einen. Der beträgt X% vom Umsatz. Das führt logischerweise bei einem umsatzabhängigen Lohn dazu, dass dieser Grundlohn vom Monat zu Monat schwankt. Und das ist legal, egal ob du das begreifst oder nicht, oder ob es dir und deinen Wechselalirten Und wie es aus dem Urteil ersichtlich ist, ist dazu noch möglich zu diesem Grundlohn eine "Grundlohnergänzung" zuzufügen um den Maximum an Zuschlägen rauszuholen."
Merken Sie eigentlich noch was sie von sich geben, Kollege? Warum zahlen Sie dann die Zuschläge/Zulagen nicht auf ihren Grundlohn (x% vom Umsatz) oder stocken Sie jetzt einen minimierten Grundlohn (x% vom Umsatz) bis zur Grenze y% mit Deckelung, was eine Umgehung ist, auf? Ist das ursprüngliche Verfahren zu heiß geworden?