Nun, da ist das BOKraft doch sehr eindeutig:
§13 BOKraft: "Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt."
1. Die angesprochenen "anderen Rechtsvorschriften" sind z.B. die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr der jeweiligen Stadt.
2. In der Funk und Fahrdienstordnung der TFZ hier in Düsseldorf heißt es z.B. in § 23, Abs.2 :"Von der Beförderung ausgeschlossen werden können Personen, die eine
Gefahr für die Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung des Betriebes (und dazu gehört das Fahrzeug) darstellen"
3. Für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes sorge ich als Vertreter des Unternehmers.
Um bei deinen Beispielen zu bleiben:
Essen und Trinken im Auto gefährdet die Sicherheit der Fahrgäste und die Sauberkeit des Fahrzeuges bei der Beförderung, kommen also nicht ins Auto. Ich warte gerne bis sie fertig sind.
Wer nicht mehr selber laufen kann wird abgelehnt, außer eine andere (nüchternere) Person fährt mit und kümmert sich während der Fahrt um den Patienten (um z.B. den von mir zur Verfügung gestellten Hygienebeutel zu halten und außerhalb des Fahrzeugs zu entsorgen) .
Übrigens sind in allen mir bekannten Taxiordnungen stark alkoholisierte oder/sowie verdreckte Personen von der Beförderungspflicht ausgeschlossen.
Wurde schon im ersten Beispiel beantwortet
Was das Umfeld der Schuhe angeht möchte ich nicht wissen wo diese im Laufe des Abends schon waren. Auch wenn Du in eine öffentliche Toilette oder ein öffentliches Gebüsch gehst solltest Du nie danach fragen was Du in deine Fußmatten trittst. Dafür gibt es Sagrotan......kein Ablehnungsgrund, besser vor der Fahrt als währenddessen.
Auch dies fällt unter das erste Beispiel.
Dieser Punkt wurde
hier (interner Link) schon ausgiebig behandelt.
Babys ohne entsprechende Schale oder geeigneten Sitz zu transportieren ist in meinen Augen versuchte Körperverletzung.
Also, die BOKraft und die Taxitarifordnung, sowie die Funk- und Fahrdienstordnungen geben uns genügend Gründe an die Hand.
Eine Fürsorgepflicht für alkoholisierte Personen haben wir nur dann wenn wir sie transportieren, nicht wenn wir diesen Transport ablehnen.
Das Urteil mit dem Kollegen dessen Fahrgast nicht mehr weiterfahren wollte musst Du bitte einmal verlinken, so wie Du es darstellst kann ich es nicht glauben......es sei denn der Fahrgast ist mitten auf einer Autobahn oder Autobahnähnlichen Bundesstraße ausgestiegen, dann allerdings hat der Kollege seine Fürsorgepflicht verletzt.
Die Polizei zu benachrichtigen und beim (evt. hilflosen) Kunden zu bleiben bis diese eintrifft ist selbstverständlich.
„Alle sind irre, aber wer seinen Wahn zu analysieren versteht wird Philosoph genannt" (Ambrose Bierce)