Umsatz pro Taxe.
Zur Erinnerung und auch für den eigenen roten Faden noch einmal die formelhafte Darstellung,
wirtschaftlich:
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Nachfragemenge (Touren) x Preis (Tarif)
-------------------------------------------------------------- =
Umsatz (pro Taxe)
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Angebotsmenge (Taxen)
und personenbeförderungsrechtlich:
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§ 39 Abs. 2 PbefG
§ 13 Abs. 4 Satz 2, 1. PbefG x --------------------------------------- =
§ 13 Abs. 4, Satz 2, 3., 4. PbefG
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§ 13 Abs. 4 Satz 1 PbefG
Ich stelle gerade fest dass mir ein sich durchschleichender Fehler unterlaufen ist. § 13 Abs. 4 Satz PbefG 1. (Nachfrage) in den bisherigen Formeldarstellungen ist zu ersetzen durch § 13 Abs. 4 Satz 2 1. PbefG wie oben.
Darüber hinaus unterliegen die erzielbaren Umsätze noch weiteren gesetzlichen Vorgaben die ebenfalls im PBefG angesprochen werden, hier:
§ 25 PBefG Widerruf der Genehmigung
(1) …
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder
der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.
Genau genommen ist es eine Selbstverständlichkeit und bedürfte keines Extrakommentares außer das die Beachtung und Kontrolle dieser Vorschriften nicht nur den Arbeitsschutzämtern, Finanzämtern etc. vorbehalten ist sondern die Sicherstellung zum originären Aufgabenbereich der zuständigen Taxenbehörden zählt und in der Folge u.U. nach pflichtgemäßen Ermessen Konsequenzen einzuleiten sind. Aber wo kein Kläger ist auch kein Richter, oder anders, wo kein Interesse da auch keine Folge.
Hier erweitert sich der gesetzliche Kanon neben dem PBefG als Hausgesetz wie folgt:
Arbeitsrechtlich
Nachweisgesetz (
NachwG) – Arbeitsvertrag
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Arbeitszeitgesetz (
ArbZG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Bundesurlaubsgesetz (
BUrlG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Entgeltfortzahlungsgesetz (
EntgFG) Feiertage/Krankheit
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
und demnächst ein Mindestlohngesetz
Steuerrechtlich
Einkommensteuergesetz (
EStG)
Abgabenordnung (
AO)
Körperschaftsteuergesetz (
KStG)
Umsatzsteuergesetz (
UStG)
Sozialrechtlich
Berufsgenossenschaft
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Arbeits-/Straßenverkehrsrechtlich
Fahrpersonalgesetz (
FPersG) (Verbot der reinen Umsatzentlohnung für AN)
Ich will hier keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben sondern lediglich dem Umsatzvolumen (Umsatz pro Taxe) und den ergänzenden zu erfüllenden Rahmenbedingungen aus § 25 PBefG Rechnung tragen, ein Gesicht geben.
Wie verhält sich denn nun das Ganze. Dazu ein Beispiel. Auf der rechten Seite des Gleichheitszeichens soll als Ergebnis ein Kuchen herauskommen. Dazu müssen auf der linken Seite der Gleichung die einzelnen abgewogenen Zutaten stehen, gerne Eier, Mehl und Butter. Stimmt das Verhältnis der Zutaten nicht so recht, dann kommt auf der rechten Seite der Gleichung ein Kuchen heraus der auseinanderfällt. Somit also schon einmal seine Funktion in Form, Farbe etc. nicht erfüllt. In diesem Fall muss also die Backmischung auf der linken Seite verändert werden bis auf der rechten Seite ein (funktionsfähiger) Kuchen herauskommt. Damit ist aber nur ein Teil des „Kuchenergebnisses“ sichergestellt. Er soll nicht nur nach Form und Farbe gut aussehen, er soll auch schmecken und zumindest relativ preiswert sein. Das bedeutet, er muss noch einiger Merkmale mehr erfüllen.
Übersetzt bedeutet dies, der Umsatzkuchen pro Taxe muss so gestaltet sein dass auch „ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen“ erfüllbar sind. Das eine geht nicht ohne das andere.
Wäre dies alles so könnte man umgehend zu §39 (2) PBefG (Tarif) und § 13 (4) Satz 1 PBefG (Beobachtungszeitraum, Konzessionstop) übergehen, den zwei entscheidenden und bestimmenden Parametern damit der Kuchen gelingt. Leider ist dies nicht so. Es gibt zwar einen Kuchen, aber der schmeckt so ganz und gar nicht, weil die gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen, steuerrechtlichen Verpflichtungen im Taxengewerbe nur eine untergeordnete bis im Extremfall überhaupt keine Rolle spielen.
Die rechtliche Bedeutung, Steuer- und Sozialverkürzung, Erschleichung ungerechtfertigter Hartz IV Leistungen mittels falsch dokumentierter Verdienstbescheinigungen, Umgehung und Verletzung von AN-Rechten etc. (Gesetzeskanon siehe oben) ist ohne Frage ein krimineller Akt. Es gibt aber noch eine ganz wesentlich andere Bedeutung. Die hinterzogenen oder erschlichenen Summen wirken sich markttechnisch als „Subvention“ aus. Ohne dies jetzt im Detail zu listen, 2.000.- € Pro Taxe und Monat kommen da schnell zusammen. Wird bsw. für Berlin (ca. 7.300 Taxen) jede zweite Taxe so gerechnet dann sind wir für Berlin faktisch bei einem illegalen Subventionsvolumen von ca. 87 Mio. €/Jahr für den Berliner Markt. Dieses netto für brutto, kleine „Steuer“-Karte oder vorgeschobene 450.- € Anmeldung bei 300 Std./Monat plus Hartz IV führte sogar dazu dass lediglich 50 Taxifahrer (von 7.300 Taxen) in Berlin einem Aufruf der Gewerkschaft Verdi folgte um für einen Mindestlohn zu demonstrieren. Irgendwie wollen die Berliner Taxifahrer keinen sicheren Grundlohn. Entweder haben sie ihn schon oder sie kommen „anders“ besser klar.
Aber es gibt bsw. in Berlin noch andere Phänomene die auf die Wirkung einer massiven Subvention hindeutet. Seit sechs oder sieben Jahren hat Berlin keine Tarifanpassung stattgefunden, dennoch ist der Taxenbestand um ca. 10 Prozent angestiegen, noch einmal ca. 10% liegen als Anträge auf Halde, trotz steigender Kosten. So oder so ähnlich sieht das gesamte Taxengewerbe in Deutschland aus, natürlich entsprechend den Größenverhältnissen.
Festzuhalten hier ist, dass die Senkung der Wirtschaftlichkeitsgrenze mittels illegaler Eigensubventionierung und faktisch öffentlich-rechtlicher Duldung durch Untätigkeit der zuständigen Behörden, sich in einem strukturellen Überangebot an Taxen wiederfindet. Verstärkt natürlich in den Städten.
Von Hamburg ausgehend, bedingt durch zunehmende sogenannte betriebliche „Plausibilitätsprüfungen“ und mittlerweile über den steigenden Verfolgungsdruck von Finanzämtern und Zoll bundesweit, hat ein Wandel von der primitiven Umsatzverkürzung und Schwarzarbeit stattgefunden zur intelligenten Umwandlung von Bruttolohn in steuer- und abgabenfreie Entlohnung, zu Gunsten von AG und AN, welche ebenso einer nicht legalen Eigensubvention entspricht und ebenfalls strukturelle Überangebote an Taxen am Leben hält.
Das Verfahren. Die „Lohnvereinbarung“ zwischen AG und AN sind i.d.R. ca. 45% vom Nettoumsatz. Dann wird, meist mit Hilfe entsprechender Computerprogramme, der Bruttoprovisionslohn in einen fiktiven Bruttostundenlohn umgerechnet, welcher dann wiederum um „Essengeld“, „Stauzulagen“, „Fehlgeldentschädigungen“ und Schichtzuschläge vermindert wird. Nur der „übriggebliebene Stundenlohn“ wird versteuert und unterliegt der Sozialversicherungspflicht, was häufig gegen Null tendiert, je nachdem um welche „Zulage“ es sich konkret handelt. Im Falle des § 3 EStG i.V.m. § 42 AO ist dies eindeutig Steuerhinterziehung. I.d.R. wird dann bei Urlaub, falls er nicht mit 2% zusätzlicher Provision abgegolten, vereinbart wurde, oder Krankheit, auch überwiegend nur der „Grundstundenlohn“ gewährt. Das Ergebnis der Hin und Her Rechnerei wird dann dem Steuerberater übergeben und auf diese Art und Weise noch einmal mit Stempel „veredelt“. Betriebsprüfer bekommen dann immer nur „Stundenlöhne“ zu Gesicht und eben nicht Provisionslohn (Umsatzbeteiligung) als Lohnvereinbarung. So der Trick. Dazu kommt dann, erst recht durch die gesenkten Kosten, noch ein gewisser Anteil „primitiver Umsatzverkürzung“. Vom Prinzip her bleibt auch damit das Gewerbe in der Illegalität, inkl. „Subventionen“.
Damit ist dann die formelhafte Darstellung zu ergänzen, der Realität anzupassen wie folgt:
wirtschaftlich:
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Nachfragemenge (Touren) x Preis (Tarif)
-------------------------------------------------------------- =
Umsatz (pro Taxe) plus „Subventionen“
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Angebotsmenge (Taxen)
und personenbeförderungsrechtlich:
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§ 39 Abs. 2 PbefG
§ 13 Abs. 4 Satz 2, 1. PbefG x --------------------------------------- =
§ 13 Abs. 4, Satz 2, 3., 4. PbefG plus Gesetzesumgehungen
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§ 13 Abs. 4 Satz 1 PbefG
An diesem Punkt stellt sich eine grundsätzliche Frage. Glaubt jemand wirklich, dass eine 25%ige Tarifanpassung auch da ankommt wo sie ankommen soll, bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €. Oder versackt die Tarifanpassung in mehr Taxen, respektive mehr illegaler Gewinne/Einkommen/Lohn.
Der Natur der Sache nach wird ein gesetzlicher Mindestlohn den Hebel der Verschleierungsmöglichkeiten, den variablen und nur schwer nachkalkulierbaren Umsatzlohn, aushebeln. Aber wer hat dann ein Interesse daran. Das Taxengewerbe? Und neu und ganz plötzlich die zuständigen Rechtsaufsichten? Wer das glaubt der glaubt auch daran dass sich aus der Sahara Acker- und Weideland machen lässt. Mindestlohn und Taxengewerbe wird noch über Jahre für Beschäftigung sorgen. U.U. steht damit vielleicht wirklich der Ordnungsrahmen, die Regulierung über ein Gesetz, das PBefG, zur Disposition. Taxi ade? Darüber sollte man sich klar sein. Wer also „Taxi“ erhalten will, der sollte über die eigene Hutschnur sehen und Schaden und Nutzen wohl abwägen.
Alleine Hamburg stellt in dieser Hinsicht einen Ausblick auf Wasser in der Wüste dar. Aber auch hier wird es nicht ohne Probleme, ohne weitere einschneidende Veränderungen gehen. Dazu später mehr.
Engel