Kindersitze im Taxi
Hi Mario
Hier ist der Link zu einem ähnlichen Modell:
http://www.autokindersitz.com/osann-kin ... ktion-2011
Der Rückenteil sollte abnehmbar sein. Also nicht starr. Nimmt man den Rückenteil ab, hat man ganz schlichte Sitzerhöhung. Zusammen mit dem Rückenteil hat man einen 5-Punkte-Kindersitz. Wichtig ist, dass der Rückenteil ganz leicht zu entnehmen ist.
Wie gesagt, ähnliche Modelle gibt es/ gab es bei Real.
Gruß
Ivica
Hier ist der Link zu einem ähnlichen Modell:
http://www.autokindersitz.com/osann-kin ... ktion-2011
Der Rückenteil sollte abnehmbar sein. Also nicht starr. Nimmt man den Rückenteil ab, hat man ganz schlichte Sitzerhöhung. Zusammen mit dem Rückenteil hat man einen 5-Punkte-Kindersitz. Wichtig ist, dass der Rückenteil ganz leicht zu entnehmen ist.
Wie gesagt, ähnliche Modelle gibt es/ gab es bei Real.
Gruß
Ivica
@ CPL5938
PS: Und wenn er richtig Pech hat, dann kommt noch ein Rollstuhlfahrer hinzu!
§ 5 Fahrbetrieb, Berliner TaxO
(3) Der Fahrzeugführer hat hilfebedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, beim An- und Abgurten sowie Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein. Dies gilt insbesondere bei Rollstuhlfahrern. Ist dies nicht möglich, so hat der Fahrzeugführer für die Beförderung durch eine andere Taxe, die die Beförderung des hilfebedürftigen Fahrgastes durchführen kann, Sorge zu tragen.
Tja, dann muss er das Kindertaxi gleich mitorganisieren. Richter, Staatsanwälte und Anwälte möchten auch Leben!Aber was, wenn er am Hachmannplatz steht und bereits der Transport eines Blindenhunds organisiert werden muss? Ernsthaft - solche Gesetzestexte klingen, als wären sie für eine Tim-und-Struppie-Welt gemacht.
PS: Und wenn er richtig Pech hat, dann kommt noch ein Rollstuhlfahrer hinzu!
§ 5 Fahrbetrieb, Berliner TaxO
(3) Der Fahrzeugführer hat hilfebedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, beim An- und Abgurten sowie Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein. Dies gilt insbesondere bei Rollstuhlfahrern. Ist dies nicht möglich, so hat der Fahrzeugführer für die Beförderung durch eine andere Taxe, die die Beförderung des hilfebedürftigen Fahrgastes durchführen kann, Sorge zu tragen.
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Ohne Kindersitze ist die Beförderung nicht möglich, demzufolge kann auch keine Beförderungspflicht bestehen.Schmidt hat geschrieben:Von was von'nem Patt schreibst Du da?
Die regelmäßig eingesetzten Taxis haben die und so zu sein, wie die BoKraft und das PBefG sie vorschreiben. Und damit sind sie zur Kinderbeförderung im beschriebenen technischen Umfange geeignet.
Die seit Jahren strittige Frage ist die nach der Ausrüstungspflicht.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Und wem darf der Fahrzeugführer die geleistete Vermittlung berechn…na schön, schon gut.Epsilon hat geschrieben:
§ 5 Fahrbetrieb, Berliner TaxO
(3) Der Fahrzeugführer hat hilfebedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, beim An- und Abgurten sowie Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein. Dies gilt insbesondere bei Rollstuhlfahrern. Ist dies nicht möglich, so hat der Fahrzeugführer für die Beförderung durch eine andere Taxe, die die Beförderung des hilfebedürftigen Fahrgastes durchführen kann, Sorge zu tragen.
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Also keine Vorhaltepflicht, wenn ich den Abschnitt nach dem Gestzestext auf die Schnelle richtig verstanden habe? Joern behauptet m. M. nach weiterhin das Gegenteil.Schmidt hat geschrieben:http://www.berliner-taxi-vereinigung.de ... cYmJ4u5FR4
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also auch keine beförderungspflichtverletzung so lange man versucht ein anderes taxi zu bekommen.am hat geschrieben:Also keine Vorhaltepflicht, wenn ich den Abschnitt nach dem Gestzestext auf die Schnelle richtig verstanden habe? Joern behauptet m. M. nach weiterhin das Gegenteil.Schmidt hat geschrieben:http://www.berliner-taxi-vereinigung.de ... cYmJ4u5FR4
ist das nicht egal was jörn behauptet?
ich würde mich ja mit dir geistig duellieren,aber du bist unbewaffnet
komm auf die dunkle seite der macht....wir haben kekse
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Ich bin der Meinung, dass er die Hamburger Behörde dahingehend zitierte, dass von einer ausnahmslosen Beförderungspflicht auszugehen ist. Da mag ich mich aber irren, muss mich auch erstmal auf die Straßen konzentrieren. Überraschendes Schneegestöber...
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Ich sehe die Sache wie folgt ....
PBefG § 47 Verkehr mit Taxen
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen
sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
Das hat die Behörde in unserer Hamburger Beförderungsordnung bzgl. Kindersicherungspflicht zwar nicht getan, allerdings .....
StVO § 21 Abs. 1a Personenbeförderung
Abweichend von Satz 1 .....
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3. ist
a) beim Verkehr mit Taxen und
b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.
Na, und was sagt der § 22 Bersonenbeförderungsgesetz?
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und ......
Die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel sind die, die dem Regelmaß entsprechen, sofern für sie keine Ausnahmen zugelassen wurden.
Und welches die Regeln sind, beschreibt u.A. die StVo. Mit "regelmäßiger Beförderung ist allerdings bsw. sowas wie Schülerverkehr gemeint.
Nach meiner Lesart ein hübscher Zirkelschluss. 2 Kinder mitzunehmen muss möglich sein.
PBefG § 47 Verkehr mit Taxen
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen
sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
Das hat die Behörde in unserer Hamburger Beförderungsordnung bzgl. Kindersicherungspflicht zwar nicht getan, allerdings .....
StVO § 21 Abs. 1a Personenbeförderung
Abweichend von Satz 1 .....
2.
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3. ist
a) beim Verkehr mit Taxen und
b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.
Na, und was sagt der § 22 Bersonenbeförderungsgesetz?
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und ......
Die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel sind die, die dem Regelmaß entsprechen, sofern für sie keine Ausnahmen zugelassen wurden.
Und welches die Regeln sind, beschreibt u.A. die StVo. Mit "regelmäßiger Beförderung ist allerdings bsw. sowas wie Schülerverkehr gemeint.
Nach meiner Lesart ein hübscher Zirkelschluss. 2 Kinder mitzunehmen muss möglich sein.
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Den Zirkelschluss kann ich nachvollziehen, halte ihn aber für nicht ausrichend, um eine Mitführpflicht zu begründen, was den Umfang einer daraus resultierenden Beförderungspflicht wiederum einsdhränkt. Tatsächlich ist unbestreitbar, dass bei Mitnahme von zwei Kindersitzen, in beiden Fällen sprechen wir nicht von reinen Sitzerhöhungen, die Mitnahme von Gepäck oder 4 Personen in anderen Beförderungsfällen in den meisten Taxen kaum mehr möglich ist. Famileinväter mit gleichaltrigen Kindern wissen davon ein Lied zu singen.
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@schmiddel....regelmässig???????erkläre mir was ist regelmässig?alle 3 monate trifft es eventuell mal für ne normale taxe zu das sie ein kind befördent könnte.ist da eine regelmässigkeit gegeben?
ich würde mich ja mit dir geistig duellieren,aber du bist unbewaffnet
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Und ich brauche noch nicht einmal mehr meinen Senf dazu abgeben. Vielleicht nur einen Punkt. Wir hatten diese Diskussion schon mal. Ich war lange davon überzeugt, dass eine ausnahmslose Beförderungspflicht für uns besteht und nach langem Nachfragen und wiederholten Lesens des §21StVO ich am und anderen Recht geben musste.Schmidt hat geschrieben:Alter Schwede, jetzt geht das hier auch los .....
Beförderung nur wenn Sicherungsmaßnahmen vorhanden
Aber ich will mich hier nicht weiter einmischen. Reicht ja schon, wenn ich beim Blindenhund was auf die Augen (zu Unrecht )bekomme.
Viel Spass noch.
Der Gesetzgeber spricht von der Verpflichtung zur Sicherung von Kindern.
Was gibts daran zu deuteln?
Demnächst behaupten hier auch noch welche, es bestünde ja gar keine Beförderungspflicht auch für "normale Fahrgäste" mit Gepäck, weil der Gesetzgeber es versäumt hat genau zu spezifizieren, mit welcher Art Sicherungsmittel das Gepäck zu verstauen ist.
Einziger Unterschied: es gibt hier wenigstens ein paar Urteile zur Mitnahme von Gepäck. Betrafen allerdings weniger die technischen Vorkehrungen.
Was gibts daran zu deuteln?
Demnächst behaupten hier auch noch welche, es bestünde ja gar keine Beförderungspflicht auch für "normale Fahrgäste" mit Gepäck, weil der Gesetzgeber es versäumt hat genau zu spezifizieren, mit welcher Art Sicherungsmittel das Gepäck zu verstauen ist.
Einziger Unterschied: es gibt hier wenigstens ein paar Urteile zur Mitnahme von Gepäck. Betrafen allerdings weniger die technischen Vorkehrungen.
- Otto126
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Ja leckomio, wer soll das denn alles kennen?
Sorry, aber ich erkenne Brüssel grundsätzlich nicht an...§21 (1a)
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?
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-
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@ Schmidt
Und verwechsle bitte die StVO nicht mit der StVZO!
Ansonsten lass deine Ohren, durch einen Juristen deines Vertrauens, durchpusten!
Richtig - … die dem Taxifahrer aufgibt, wenn er Kinder befördert, diese dann entsprechend zu sichern.Der Gesetzgeber spricht von der Verpflichtung zur Sicherung von Kindern.
Und verwechsle bitte die StVO nicht mit der StVZO!
Ansonsten lass deine Ohren, durch einen Juristen deines Vertrauens, durchpusten!
-
- Vielschreiber
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@schmitt:
Nun ja, für Taxen ist es sinnvoller die BOKraft zu bemühen als die StVO.
Steht dort etwas über Feuerlöscher ? - nein.
Steht dort etwas über eine Taxenverordnung in Blindenschrift ? - nein.
Steht dort etwas über das mitführen von Restaurantverzeichnissen des Pflichtfahrgebietes ? - nein.
Steht dort etwas über ein mitzuführendes Verzeichnis von Krankenhäusern mit Kinderstation? - nein.
( Da wirste weggeschickt. Trotz Kindersitz. Da fährt Mami denn eben mal 10-20 km umsonst wenn sie sich vorher nicht informiert... aber mal 8-10 Min. auf eine Ersatztaxe warten, das geht natürlich garnicht. Das ist soooo schlimm, da kommen mir die Tränen... meine Güte. )
Man könnte alles eben genannte sicherlich alles irgendwie auch als sinnvoll und nötig begründen.
Es steht aber nicht in der BOKraft.
Und es steht auch nicht in der BOKraft das jeder die Gesetze und Vorschriften so auslegen bzw. interpretieren darf wie er möchte.
Damit sollte für jeden das Thema eigentlich erledigt sein.
ImdR
Nun ja, für Taxen ist es sinnvoller die BOKraft zu bemühen als die StVO.
Es steht in der BOKraft nichts über Kindersitze. Fertig.Die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel sind die, die dem Regelmaß entsprechen, sofern für sie keine Ausnahmen zugelassen wurden.
Und welches die Regeln sind, beschreibt u.A. die StVo.
Steht dort etwas über Feuerlöscher ? - nein.
Steht dort etwas über eine Taxenverordnung in Blindenschrift ? - nein.
Steht dort etwas über das mitführen von Restaurantverzeichnissen des Pflichtfahrgebietes ? - nein.
Steht dort etwas über ein mitzuführendes Verzeichnis von Krankenhäusern mit Kinderstation? - nein.
( Da wirste weggeschickt. Trotz Kindersitz. Da fährt Mami denn eben mal 10-20 km umsonst wenn sie sich vorher nicht informiert... aber mal 8-10 Min. auf eine Ersatztaxe warten, das geht natürlich garnicht. Das ist soooo schlimm, da kommen mir die Tränen... meine Güte. )
Man könnte alles eben genannte sicherlich alles irgendwie auch als sinnvoll und nötig begründen.
Es steht aber nicht in der BOKraft.
Und es steht auch nicht in der BOKraft das jeder die Gesetze und Vorschriften so auslegen bzw. interpretieren darf wie er möchte.
Damit sollte für jeden das Thema eigentlich erledigt sein.
ImdR