Kein Wunder, Du bist ja auch der Spezialist für Geschlechtsumwandlungen!Und wenn "der" Fahrer nun eine Frau ist? Da steht nix von "die Fahrzeugführerin! Kinners, ich hab ne Gesetzeslücke entdeckt
Lux
PS: Pssst
wiederspreche ich auch vehement!denn dann verstosse ich auch gegen die beförderungspflicht weil ich keinen e-rolli fahrer mit nem normalen taxi befördern kann!?!?keine ausrüstung für spezialaufgaben/oder kein platz dafür(kindersitze sind spezielle ausrüstung) keine beföderungspflicht!pauline hat geschrieben: Wer die Beförderung von Kindern ablehnt, weil er nicht die richtigen Sitze dabei hat verstößt eindeutig gegen seine Beförderungspflicht !
pauline hat geschrieben:Als Faustformel gilt :
Es müssen mindestens 2 Rückhaltevorrichtungen vorhanden sein.[...]
Es muss also zwingend noch ein Sitz für die Klasse I mitgeführft werden,[...]
Mietwagen haben KEINE BEFÖRDERUNGSPFLICHT.In Mietwagen müssen Kinder demzufolge immer auf allen Plätzen mit geeigneten Rückhaltevorrichtungen befördert werden. Kann das jeder hier nachvollziehen?
Nun ja, dagegen spricht erstens, dass die meisten Taxen tatsächlich zwei Systeme an Bord haben, es also durchaus möglich ist und zweitens, dass dem Gesetzgeber egal ist, ob die Mitnahme bei manchen Fahrzeugen platzmäßig nicht möglich ist oder nicht. Sie ist vorgeschrieben. Der Gesetzestext lässt da keine andere Interpretation zu.Da in den von uns regelmäßig benutzten Beförderungsmitteln die ständige Mitnahme von zwei, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Kindersitzen aus Platzgründen nahezu nicht möglich ist, ist auch die Beförderung von Kindern nicht möglich, da ohne diese Sitze verboten!
neeee glaub ich nicht....eine kopie von baumann und klausen würde uns gesetzestexte um die ohren hauen....ImmerMitDerRuhe hat geschrieben:@pauline:
Kann es sein, das "Du" - oder sollte ich sagen: Sie - ein offilieller Amtsträger/in bist ?
Quasi ein Wolf im Schafspelz...??
ImdR
pauline hat geschrieben:wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.
http://www.sicher-im-auto.com/hintergru ... D=6I4z8p7B
Um der Verpflichtung zur kindergerechten Sicherung zu genügen, muss der Taxifahrer eine Ausstattung bereithalten, die die Gewichtsklassen I bis III abdeckt. Diese Gewichtsklassen umfassen die Altersgruppen von etwa 9 Monaten bis zu 12 Jahren.
http://www.adac.de/infotestrat/ratgeber ... rt-12.aspx
Fahrten im Taxi
Mit Inkrafttreten der neuen Fassung von § 21 Absatz 1a und 1b StVO am 1.März 2007 gilt die generelle Sicherungspflicht für Kinder auch für die Fahrt auf dem Rücksitz von Taxen. Dies beschränkt sich jedoch darauf, dass Taxifahrer Kindersitze der ECE-Gruppe 1 (Pflicht) und 2 oder 3 bereithalten müssen,
http://www.hamburger-taxi.info/html/kinder_im_taxi.html
Kindersicherung im Taxi
Seit Anfang 1998 gilt die gesetzliche Sicherungspflicht auch für die gelegentliche Mitnahme von Kindern in Taxis. Da hier jedoch das Mitführen von gebräuchlichen Kindersitzen aller Gewichtgruppen Platzprobleme mit sich bringt, gilt eine Sonderregelung.
Demnach müssen im Taxi nur Kindersitze ab 9 kg Körpergewicht, aber keine Babyschalen bereitgestellt werden. Es muss die Sicherung von bis zu zwei Kindern möglich sein und es muss für mindestens ein Kind ein Sitz der Klasse 9-18 kg zur Verfügung stehen.
am hat geschrieben:
Ok, kommen wir nochmals zur Beförderungspflicht
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn [...] die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist.
Da in den von uns regelmäßig benutzten Beförderungsmitteln die ständige Mitnahme von zwei, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Kindersitzen aus Platzgründen nahezu nicht möglich ist, ist auch die Beförderung von Kindern nicht möglich, da ohne diese Sitze verboten!
Ergo besteht in diesem Fall m.E. weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Beförderungspflicht.
Netter Beitrag AM aber ich finde den entscheidenen Passus hast du vergessen. Dort steht ausdrücklich, dass die Sicherung von zwei Kindern in einer Taxe möglich sein muss. In meinen Augen lässt sich das nicht so einfach wegdiskutieren.§ 21 Personenbeförderung, Abs. 1a hat geschrieben:...
auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.