Die Verpflichtung zur Kindersicherung und die Sonderregeln für Taxen stehen hier doch gar nicht zur Diskussion. Ich bin davon überzeugt, dass zumindest die hiesigen Forumsnutzer und -leser verstanden haben, wie es zu handhaben ist, wenn Kindersitze vorhanden sind.Schmidt hat geschrieben:Der Gesetzgeber spricht von der Verpflichtung zur Sicherung von Kindern.
Was gibts daran zu deuteln?
Demnächst behaupten hier auch noch welche, es bestünde ja gar keine Beförderungspflicht auch für "normale Fahrgäste" mit Gepäck, weil der Gesetzgeber es versäumt hat genau zu spezifizieren, mit welcher Art Sicherungsmittel das Gepäck zu verstauen ist.
Einziger Unterschied: es gibt hier wenigstens ein paar Urteile zur Mitnahme von Gepäck. Betrafen allerdings weniger die technischen Vorkehrungen.
Unstrittig ist auch, dass grundsätzlich eine Sicherungspflicht für Sachen besteht. Nur ist dieses Beispiel schlecht zum Vergleich heranzuziehen, denn Vernünftige Spanngurte gibt es mittlerweile in jedem Baumarkt und in den meisten Kombis wohl auch Halteösen.Zudem sind Spanngurte problemlos z.B. in der Reserveradaufnahme zu verstauen. Bei Limousinen mit abgeschotteten Kofferräumen dürfte sich die Frage so nicht stellen, da ohnehin keine, die Fahrzeugbegrenzungen überragenden Sachen befördert werden dürfen.
Strittig ist auch nicht, dass diverse Stadtverordnungen grundsätzlich eine Kinderbeförderungspflicht nach den Maßgaben des PBefG unter Berücksichtigung der Besonderheiten der StVO vorsehen.
Strittig ist vielmehr, ob sich diese per Stadtverordnung bestimmen lässt. Und daran haben nach meiner Auffassung auch die jeweiligen Verordnungsgeber Zweifel, denn:
Die mir in diesem Punkt bekannten Taxiverordnungen Verordnungen schreiben allesamt vor, dass bei nicht Vorhandensein geeigneter Kindersitze der von der Beförderungsanfrage betroffene Unternehmer für ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug zu sorgen hat.
Damit soll diese Verordnung dem Sinn der Beförderungspflicht Rechnung tragen, was wiederum unstrittig sein muß. Aber darüber hinaus soll sie auch dem daraus resultierenden Beförderungsanspruch des Kunden genügen, der sich aus der Beförderungspflicht ergibt.
Die Verordnungsgeber bedienen sich dieser Krücke, weil sie wissen, dass es gemäß §35a StVZO für PKW keine Ausrüstungspflicht mit Kindersitzen gibt, ganz im Gegenteil zur allgemeinen Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten.
Folgerichtig lässt sich nach meiner Auffassung schließen, dass ein Taxifahrer, der die Beförderung von Fahrgästen mit Kindern aufgrund nicht vorhandener oder geeigneter Rückhalteeinrichtungen gemäß §21 (1a) StVO nicht wegen eines Verstoßes gegen die Beförderungspflicht gemäß §22 PBefG belangt werden kann, da die Beförderung ebenfalls nach §22 PBefG mit dem regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel (Taxi im Gelegenheitsverkehr) schlichtweg wegen §21 StVO nicht möglich ist, denn er führt wegen fehlender Ausrüstungspflicht keine Rückhalteeinrichtungen mit.
Vielmehr kann er hier und auch nur dann, wegen eines Verstoßes gegen die jeweilige Stadtverordnung belangt werden, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er sich nicht um die Bestellung eines entsprechend ausgestatteten Taxis gekümmert hat, genauer, er nicht sichergestellt hat, dass der Auftrag von einem entsprechend ausgestattetem Fahrzeug ausgeführt wird. Dazu muss es aber erstens entsprechend ausgestattet Taxis geben und zweitens muss er das dann auch wissen.