Super Jobangebot!
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Taxifahrer aufgepasst!
Auf www.taxi-treff.de findet Ihr ein super Jobangebot.
Die suchen dort V.I.P.Shuttle Fahrer für ein Event!
Der Verdienst ist auch nicht schlecht
Weitere Infos unter www.taxi-treff.de
mfg glombi
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Die suchen dort V.I.P.Shuttle Fahrer für ein Event!
Der Verdienst ist auch nicht schlecht
Weitere Infos unter www.taxi-treff.de
mfg glombi
Hey Taxler!
Es werden immer noch ein paar Taxler für ein V.I.P Event gesucht!
weitere Infos unter www.taxi-treff.de
Es werden immer noch ein paar Taxler für ein V.I.P Event gesucht!
weitere Infos unter www.taxi-treff.de
Hallo Freeman,
nur um genau zu sein:
Für die Personenbeförderung gegen Entgelt ist immer ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung notwendig!!!
Alle Fahrzeuge die in der Personenbeförderung gegen Entgelt eingesetzt werden müssen konzessioniert sein!!!!
Jede Personenbeförderung gegen Entgelt in einem nicht konzessioniertem Fahrzeug ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5000 € bestraft werden.
Außer dem Qualifizierten Krankentransport ist jede Personenbeförderung eine Angelegenheit des Taxi- und Mietwagengewerbes und somit auch Shuttle-Dienste.
Wegen den vermeintlich legalen VIP-Shuttle diensten der Hotel´s und auch der Autohäuser müßten und sollten sich unsere Verbände mal unterhalten und uns besser aufklären ob und wenn ja wie wir und dagegen wehren könnten.
nur um genau zu sein:
Für die Personenbeförderung gegen Entgelt ist immer ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung notwendig!!!
Alle Fahrzeuge die in der Personenbeförderung gegen Entgelt eingesetzt werden müssen konzessioniert sein!!!!
Jede Personenbeförderung gegen Entgelt in einem nicht konzessioniertem Fahrzeug ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5000 € bestraft werden.
Außer dem Qualifizierten Krankentransport ist jede Personenbeförderung eine Angelegenheit des Taxi- und Mietwagengewerbes und somit auch Shuttle-Dienste.
Wegen den vermeintlich legalen VIP-Shuttle diensten der Hotel´s und auch der Autohäuser müßten und sollten sich unsere Verbände mal unterhalten und uns besser aufklären ob und wenn ja wie wir und dagegen wehren könnten.
H.Lieske Taxi 108 aus Esslingen am Necker
Wer sich wehrt kann verlieren, aber wer sich nicht einmal wehrt hat schon verloren!!!
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-
- Vielschreiber
- Beiträge: 3835
- Registriert: 15.05.2004, 14:04
- Wohnort: Düsseldorf
- Kontaktdaten:
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Ja gerne.
Es geht u. a. um die Schuttle-Dienste und um die damit verbunden Pflichten und Rechte der Betreiber/Fahrer.
_____________________________________________________________
Zitat aus den Texten:
Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
(Freistellungs-Verordnung)
Vom 30. August 1962
[Verkündet am 5. September 1962; BGBl. I S. 601]
Änderungen seit Inkrafttreten:
§ 1 Nr. 4 Buchst. g eingefügt durch Änderungsverordnung vom 16. Juni 1967 [BGBl. I S. 602]
§ 1 Nr. 2 geändert, Nr. 4 Buchst. h und i eingefügt und Nummerierung geändert durch Artikel 1 zweite Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 1989 [BGBl. I S. 1273]
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt:
1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;
4. Beförderungen von
6. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
7. die Mitnahme von
Es geht u. a. um die Schuttle-Dienste und um die damit verbunden Pflichten und Rechte der Betreiber/Fahrer.
_____________________________________________________________
Zitat aus den Texten:
Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
(Freistellungs-Verordnung)
Vom 30. August 1962
[Verkündet am 5. September 1962; BGBl. I S. 601]
Änderungen seit Inkrafttreten:
§ 1 Nr. 4 Buchst. g eingefügt durch Änderungsverordnung vom 16. Juni 1967 [BGBl. I S. 602]
§ 1 Nr. 2 geändert, Nr. 4 Buchst. h und i eingefügt und Nummerierung geändert durch Artikel 1 zweite Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 1989 [BGBl. I S. 1273]
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt:
1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;
4. Beförderungen von
- a)
Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
b)
von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
c)
mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
d)
mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
e)
von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,
f)
von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
g)
von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personen dienen,
h)
von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes, mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, daß von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;
6. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
7. die Mitnahme von
- a)
umziehenden Personen in besonders für Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
b)
Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.
freundlichst
Stefan Kehren
Geist ist geil!
Meine Beiträge könnten Satire enthalten!
Stefan Kehren
Geist ist geil!
Meine Beiträge könnten Satire enthalten!
Freistellung
Hallo ,
zum Thema Freistellung hätte ich hier auch mal ne Frage :
Bei uns (Kirchheim/Teck) betreibt die Stadt ein Sammeltaxisystem.
Bisher wurden die fahrten von einem örtlichen Taxiunternehmer ausgeführt , der auch die entsrechenden Konzessionen und Fahrzeuge hatte .
Seit Dez. 2004 jedoch erhielt ein örtl. Abschleppunternehmer den Zuschlag für das A.S.T. , nachdem im August eine Ausschreibung
stattfand.
Der Abschlepper hat weder eine Sachkunde noch eine entsprechende Konzession . Gem, LA Esslingen wird alles mit einer Sondergenehmigung betrieben . Ist denn so etwas noch möglich ??
Gruss Holly
zum Thema Freistellung hätte ich hier auch mal ne Frage :
Bei uns (Kirchheim/Teck) betreibt die Stadt ein Sammeltaxisystem.
Bisher wurden die fahrten von einem örtlichen Taxiunternehmer ausgeführt , der auch die entsrechenden Konzessionen und Fahrzeuge hatte .
Seit Dez. 2004 jedoch erhielt ein örtl. Abschleppunternehmer den Zuschlag für das A.S.T. , nachdem im August eine Ausschreibung
stattfand.
Der Abschlepper hat weder eine Sachkunde noch eine entsprechende Konzession . Gem, LA Esslingen wird alles mit einer Sondergenehmigung betrieben . Ist denn so etwas noch möglich ??
Gruss Holly
Tja da kommt wieder unser Dilemma zum vorschein:
Schwache (weil viel zu kleine ? ) und schlecht finanzierte ( weil zu wenig Mitglieder ? ) Verbände.
Gibt es eigentlich einen Taxi- und ode Mietwagen Verband der professionel geführt wird so das überhaupt Zeit da ist etwas zu machen?
Schwache (weil viel zu kleine ? ) und schlecht finanzierte ( weil zu wenig Mitglieder ? ) Verbände.
Gibt es eigentlich einen Taxi- und ode Mietwagen Verband der professionel geführt wird so das überhaupt Zeit da ist etwas zu machen?
H.Lieske Taxi 108 aus Esslingen am Necker
Wer sich wehrt kann verlieren, aber wer sich nicht einmal wehrt hat schon verloren!!!
Wer sich wehrt kann verlieren, aber wer sich nicht einmal wehrt hat schon verloren!!!
@taxi108: Zitat: "Wegen den vermeintlich legalen VIP-Shuttle diensten der Hotel´s und auch der Autohäuser müßten und sollten sich unsere Verbände mal unterhalten und uns besser aufklären ob und wenn ja wie wir und dagegen wehren könnten".
Deine von Dir angesprochenen Verbände sind gerade dabei die nächste Kaffeefahrt ins Blaue zu planen, die ein paar unentwegte Mitglieder die an das " Gute " glauben, mit ihren Beiträgen bezahlen! Wenn das Geld dafür nicht reicht, gibt´s schließlich noch diverse Sponsoren ( Hale, Daimler, Taxitronic ) für die man dann in den Verbandszeitschriften als Ausgleich für die Kaffeefahrt tüchtig Werbung macht! Hin-und wieder wird auch tatsächlich mal Interesse geheuchelt...
Deine von Dir angesprochenen Verbände sind gerade dabei die nächste Kaffeefahrt ins Blaue zu planen, die ein paar unentwegte Mitglieder die an das " Gute " glauben, mit ihren Beiträgen bezahlen! Wenn das Geld dafür nicht reicht, gibt´s schließlich noch diverse Sponsoren ( Hale, Daimler, Taxitronic ) für die man dann in den Verbandszeitschriften als Ausgleich für die Kaffeefahrt tüchtig Werbung macht! Hin-und wieder wird auch tatsächlich mal Interesse geheuchelt...