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Pflichtenbelehrung in Taxiordnungen

Verfasst: 04.07.2006, 07:08
von jr
§ 7 Pflichtenbelehrung

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, dieser Verordnung, der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen sowie der zu der Durchführung des PBefG erlassenen Rechtsvorschriften zu belehren. Die Belehrung ist von den Unternehmern mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers aktenkundig zu machen.
Diese (hier: LK Friesland) oder ähnliche Formulierungen finden sich in zahlreichen Taxiordnungen. Mich würde interessieren, welche Erfahrungen ihr mit dieser Anordnung gemacht habt. Wird die Belehrung überhaupt irgendwo durchgeführt? Und wird sie tatsächlich durch Fahrer bestätigt? Oder wird das Wissen um die Pflichten des Fahrers nach dem Personenbeförderungsrecht einfach stillschweigend vorausgesetzt?

Verfasst: 04.07.2006, 08:03
von schnelle_Gerti
Das ist bei uns Standart.

Im Zuge der Unterweisung der BG machen wir immer eine Fahrerunterweisung.
Ich glaube allerdings, dass dies nur bei Unternehmern üblich ist, die eine bestimmt Sparte von Fahrern haben.

Bei was guckst du hab ich das noch nie gehört.

Liebe Grüße
Gerti

Verfasst: 04.07.2006, 20:53
von jr
Im Zuge der Unterweisung der BG machen wir immer eine Fahrerunterweisung.
Wird die denn auch im obigen Sinne dokumentiert? Und bringt sie inhaltlich auch was? Oder handelt es sich eher um eine Formalie?

Verfasst: 05.07.2006, 05:16
von schnelle_Gerti
Kannst ja gerne am 27.7, kommen,dann zeige ich dir auch sehr gerne die Personalakten, in denen alles dokumentiert und auch unterschrieben ist.

Oder soll ich es dir hier in schriftlicher Form ausführen, was gemacht wird?



Gerti

Verfasst: 05.07.2006, 16:46
von jr
Ich will da nicht in Firmeninterna vordringen. Aber es ist interessant zu hören, daß dieser Passus in der Taxiordnung tatsächlich Folgen hat.

Verfasst: 05.07.2006, 17:58
von schnelle_Gerti
jr , dass ist bei mir seit 1990 einmal jährlich im Programm .

Erst Schulung bei Mercedes (BG) anschließend den letzten Rest zu Hause, auf der Terasse und dann wird es gemütlich :wink:

Grillen , Bierchen und was dazu gehört, willst wirklich nicht kommen, denn am nächsten Tag ist frei für alle.


Gerti

Verfasst: 05.07.2006, 19:10
von jr
Ich glaube, das ist auf die Schnelle ein bißchen weit. Aber ich werde bei Gelegenheit dran denken :-)

Verfasst: 05.07.2006, 19:47
von schnelle_Gerti
Oder ich lade mich bei dir ein. :roll:

Bin ab 11.7. in deiner Ecke und 100% im Januar 2007 in Oldenburg.



Und zwar in der Milchstrasse.



Gerti

Re: Pflichtenbelehrung in Taxiordnungen

Verfasst: 06.12.2014, 06:56
von Wattwurm
Eine Pflichtenbelehrung des Unternehmers ist in Taxiordnungen nicht unbedingt erforderlich. Der §3 der Bokraft ( Pflichten des Unternehmers ) schreibt eine solche Pflichtebelehrung bereits zwingend vor!


http://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/__3.html

Re: Pflichtenbelehrung in Taxiordnungen

Verfasst: 06.12.2014, 09:36
von jr
So so ...

Re: Pflichtenbelehrung in Taxiordnungen

Verfasst: 06.12.2014, 12:36
von odelgunde
und nicht vergessen:
1 x jährlich den Führerschein und P-Schein auf Gültigkeit prüfen und dokumentieren!!!
Sonst besteht das Risiko, dass der Versicherungsschutz weg ist, falls eure Fahrer ohne gültige Dokumente einen Unfall verursachen.

Re: Pflichtenbelehrung in Taxiordnungen

Verfasst: 09.12.2014, 16:40
von AsphaltRunner
jr hat geschrieben:
§ 7 Pflichtenbelehrung

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, dieser Verordnung, der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen sowie der zu der Durchführung des PBefG erlassenen Rechtsvorschriften zu belehren. Die Belehrung ist von den Unternehmern mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers aktenkundig zu machen.


Diese (hier: LK Friesland) oder ähnliche Formulierungen finden sich in zahlreichen Taxiordnungen...
Eine Pflichtenbelehrung wie im LK Fiesland wird in der Berliner TaxO nicht vorgeschrieben.

Re: Pflichtenbelehrung in Taxiordnungen

Verfasst: 09.12.2014, 18:44
von TWG
Hallo,

bei Rhein-Taxi gibt es halbjährlich ein FortFührungsTraining, kurz FFT genannt, das jeder Fahrer besuchen muss.
Der Fahrerausweis wird jährlich verlängert, bei Verlängerung wird der Führerschein und P-Schein überprüft, Teilnahme am FFT ist ein Muss zur Verlängerung.

Gruß aus Düsseldorf
Thomas