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Unterbrechung der Kurzarbeit, Berechnungsgrundlage nach Fortsetzung

Verfasst: 21.10.2020, 16:54
von Reiner34
Hallo Zusammen,

ich war von April bis Juli 4 Monate in Kurzarbeit. Die Berechnungsgrundlage waren die Monate 12/19, 01/20, 02/20.
Also relativ Umsatzstarke Monate.

Mein Unternehmer hat jetzt bei allen Fahrern ein Monat Urlaubsgeld statt Kurzarbeitergeld in die Lohnabrechnung eingetragen.
Seit Anfang Oktober sind die Umsätze in der Nachschicht aber deutlichst zurückgegangen. Sperrstunde ab 23.00h.

Am Monatsende wäre bei Kurzarbeit 0 und 70% genauso viel im Portemonnaie wie ohne Arbeit.
Ich habe noch keine Rücksprache mit meinem Arbeitgeber gehalten.

Jetzt die Frage:

Falls der Unternehmer die Kurzarbeiterreglung hat auslaufen lassen und ggf. jetzt neu beantragt, wie verhält sich im Zusammenhang
mit der Berechungsgrundlage dieses auf das Kurzarbeitergeld?
Werden ggf. jetzt die Monate Juni, August, September zu Grunde gelegt?, ca. 15% des Umsatzes wurden als Kurzarbeitergeld in der
Abrechnung aufgeführt.

Vielleicht weis wer was.

Danke

Re: Unterbrechung der Kurzarbeit, Berechnungsgrundlage nach Fortsetzung

Verfasst: 23.10.2020, 16:59
von Reiner34
Konnte den ersten Teil der Frage selber beantworten, bis zu 3 Monate darf die Unterbechnung dauern.

https://www.arbeitsagentur.de/news/coro ... 8910157024

Re: Unterbrechung der Kurzarbeit, Berechnungsgrundlage nach Fortsetzung

Verfasst: 18.11.2020, 05:22
von titanocen100
Ich bekomme KUG 0 (momentan 80% netto) für ca. noch 12 Monate (12/2021).
Was bekomme ich, wenn mich mein AG entläßt, z.B. bei Insolvenz ?
60% des vormals verdienten Nettolohnes oder 60% von KUG 0 (ehem. 80% netto), was bedeutend weniger wäre ?

Re: Unterbrechung der Kurzarbeit, Berechnungsgrundlage nach Fortsetzung

Verfasst: 18.11.2020, 16:31
von Thomas-Michael Blinten
60% vom letzten Nettolohn welcher zur Berechnung des KUG diente...

Re: Unterbrechung der Kurzarbeit, Berechnungsgrundlage nach Fortsetzung

Verfasst: 18.11.2020, 16:52
von titanocen100
Thomas-Michael Blinten hat geschrieben:
18.11.2020, 16:31
60% vom letzten Nettolohn welcher zur Berechnung des KUG diente...
Hallo Micha,
lange nichts gehört von Dir. Es ist aber immer wieder eine Freude.
Soweit ich Deine Antwort richtig verstanden habe, wären also 60% KUG gleichzusetzen mit meinem Arbeitslosengeld bei Entlassung.
Aber war da nicht was mit Berechnung der letzten 12/24 Monate ?
Diese schwammigen Gesetze werde ich als IDN nie verstehen. 1+1 =2 , das ist heute so, war gestern so und wird es auch morgen noch so sein, auch wenn die Menschheit dann schon lange nicht mehr existiert. :mrgreen:
Danke für die - hoffnungsvolle - Antwort :thumb up