Meky11 hat geschrieben:
Was ich weiß ist das bei Neuzulassung in München ein filkalfähiger Taxameter eingebaut sein muss damit man eine Eichung bekommt.
Nach dem neuen Kassensicherungsgesetz haben wir also keine Kasse, da fragt man sich was nun jetzt gilt.
Moin,
bei einer Neuzulassung muß ein Taxameter nach der Europäische Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID) verwendet werden.
Diese Taxameter verfügen über eine Schnittstelle zum Auslesen von Daten.
Der Begriff "fiskalfähig" ist rechtlich nicht existent.
Ob du die Daten auslesen und abgabentechnisch speichern/verarbeiten mußt, kann/muß ein Gesetz
auf Bundesebene regeln.
So ein Gesetz gibt es bis jetzt noch nicht Deutschland.
Das Kassensicherungsgesetz bezieht sich nicht auf Taxameter, da diese nicht als Kassensysteme gelten.
Du bist jedoch zur Einzelaufzeichnung deiner Geschäftsvorfälle gemäß Abgabenordnung verpflichtet.
Das Problem liegt nun darin, daß die gespeicherten Daten im Taxameter nicht den
aufzeichnungspflichtigen Daten gemäß AO entsprechen.
Eine nachträgliche Veränderung/Berichtigung der Daten ist laut AO nicht erlaubt.
Meiner Meinung nach ist eine manuelle Einzelaufzeichnung, bzw. die Verwendung eines separaten Kassensystem (nicht Taxameter!)
die einzige Möglichkeit die Einzelaufzeichnungspflicht zu erfüllen.
Das sehen natürlich die Taxameterhersteller/Abrechnungsdienstleister und einige Genehmigungsbehörden anders.
Aber soweit ich das überblicke, wurde bis jetzt noch nicht eine "Fiskaltaxameterpflicht" seitens der Genehmigungsbehörden
gerichtlich durchgesetzt.
Mein Fazit: Jeder, der in irgendeiner Form eine nachvollziehbare und plausible Einzelaufzeichnung erstellt, wird
wohl vom FA unbehelligt bleiben.
Grüße