Seite 23 von 39

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 07.10.2017, 07:10
von taxipost
Poorboy hat geschrieben:...
In Hamburg und Berlin sieht es so aus,
dass der Unternehmer, der alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, dennoch keine Genehmigung oder Verlängerung bekommt,
so er nicht Kunde bei Tesymex oder Mitbewerbern wird und dort Messdaten zehn Jahre speichern lässt.
...
Poorboy
nichts ist, wie es scheint.

1. tesymex bietet nur insika verfahren an,
2. insika war und ist in Berlin, gilt auch für Hamburg, nicht pflicht,
3. der steuerpflichtige ist für die aufbewahrung der daten (also speichern) verantwortlich,
4. er muss sie ggf. vorlegen bzw. für deren verlust geradestehen.

alleine schon daran kannst du erkennen,
dass du vieles falsch siehst.

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 07.10.2017, 07:27
von taxipost
Yes hat geschrieben:...
Die oldenburger Entscheidung hat sehr viel Beachtung gefunden und zeigt zugleich, dass Deine Befürchtung, Amtsinhaber würden sich untereinander stets verschonen ("Krähentheorie"), so nicht zutreffen kann.
na dann ist ja alles klar !
die beamten werden "verurteilt".

ahso,
die entsprechende anzeige der straftat fehlt nur noch ?

warum eigentlich ???
ist doch alles klar !!!

p.s. Pirat, 1+,
ich glaube,
Poorboy hat es nicht verstanden :D .

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 09.10.2017, 02:38
von Poorboy
Gewagtes Statement für jemanden, der meint, Messdaten seien zu versteuern :lol:

Poorboy

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 09.10.2017, 11:10
von taxipost
du meinst, dass ich etwas meine.
ich weiss es einfach.

zu versteuern sind nur einnahmen/gewinne.
ausgaben müssen trotzdem dokumentiert werden. ;-)

hier ein link zu masseinheiten:
https://de.wikipedia.org/wiki/Masseinheit

dort (abs.2) findest du einen weiteren link zu währungen.

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 12.10.2017, 02:45
von der arme willi
moin,
die Kassensicherungsverordnung ist am 06.10.17 im Bundesgesetzblatt verkündet worden
und damit ab 07.10.17 bundesweit geltendes Recht.

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 7768749680

mfg, der arme willi

*

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 15.10.2017, 03:37
von Poorboy
Da BWVI in Hamburg und LABO in Berlin sich auch vorher nicht an geltendes Recht gehalten haben, ist das ohne Belang.


Poorboy

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 16.10.2017, 07:06
von taxipost
geltendes recht war/ist,
dass man, auch bei offener kasse, aufzeichnungen führen muss.

und damit hast du taxameterdaten stets im spiel.

dabei ist es egal,
ob dein taxameter dir nur "messwerte" liefert.

und wenn du diese vor dem 1.1.2017 nicht aufgezeichnet hast,
dann hast du es einfach jahrelang falsch gemacht.
dass bis jetzt keiner diese sehen wollte,
ist ohne bedeutung.

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 16.10.2017, 10:38
von sivas
Geltendes Recht ist, dass wer Taxameterdaten für seine Umsatzermitttlung nutzt, diese auch aufzeichnen muss.
Im Vorgriff auf die kommende Kassenverordnung wurde dann das Fiskaltaxameter eingeführt. Da das Taxameter darin allerdings keine Beachtung fand, kommen die verschärften Aufzeichnungsvorschriften nicht zum Tragen.

Ungeachtet dessen steht es den Aufsichtsbehörden zu, bestimmte Aufzeichnungsverfahren zu verlangen, gerade im Hinblick auf den immensen Betrug, der per Gutachten offenbart wurde. Die Behörde muss nur eine ebensolche Anweisung erteilen, was sie wohl nicht tat. Vielleicht kommt so eine Verordnung ja noch, meinetwegen auch vom Finanzamt, ein Brief langt da nicht - oder doch ?

Bei all dem geht es aber doch nicht nur um die Umsätze. Es sollte auch festgehalten werden, WER WANN diese Umsätze erzielt hat. Muss sich jeder Fahrer am Hamburger FT mit einer PIN anmelden ? Die muss ja dann vorher von der Stadt vergeben worden sein. Das Taxameter wird wohl auch ohne PIN funktionieren, nur sendet es dann halt eine Fehlermeldung.

Hat jemand 'nen Link auf die Bedienungsanleitung ?

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 16.10.2017, 14:05
von RaimundHH
taxipost hat geschrieben:geltendes recht war/ist,
dass man, auch bei offener kasse, aufzeichnungen führen muss.

und damit hast du taxameterdaten stets im spiel.
Geltendes Recht ist, daß Taxameter keine elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne der AO sind
und somit auch keine elektronische Aufzeichnungspflicht besteht.

Es steht jedem frei, seine Taxameterdaten manuell/digital als Einnahmen
aufzuzeichnen, dann müssen jedoch die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Buchführung
erfüllt werden, was meiner Meinung nicht möglich ist, da die Taxameterdaten weder korrekt noch vollsständig sind.


Grüße

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 16.10.2017, 14:19
von Löwenzahn
Man bräuchte also ein Taxameter, wo man am besten die GPS Koordinaten mit abspeichern kann, von wo eine Fahrt beginnt und wo diese endet. Dazu ist eine Funktion zwingend erforderlich, die es ermöglicht, bei Pauschalfahrten (also außerhalb des Pflichtfahrgebiet) einen Vereinbahrungspreis einzugeben.

Bisher besteht eine Taxi-Kasse aus einer Kombination aus Taxameter und Schichtzettel und dem Computer im Büro. Damit nicht betrogen werden kann, müssten diese 3 Komponenten in einem Gerät sich befinden...

Ich glaube, es ist billiger, einen Steuerprüfer permanent im Taxi zu sitzen haben... :mrgreen:

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 17.10.2017, 07:58
von taxipost
sivad hat geschrieben: Geltendes Recht ist, dass wer Taxameterdaten für seine Umsatzermitttlung nutzt, diese auch aufzeichnen muss....
egal wie du deinen umsatz ermittelst,
es führt kein weg an taxameterdaten vorbei !

die tatsache,
dass eine kasse jederzeit sturzfähig sein muss,
macht das unmöglich !!!

auch wenn du deinen umsatz durch zählung der offen kasse machst,
so musst du bereits vor dieser zählung wissen,
wieviel geld ist (oder "sollte sein") im "geldbeutel" !!!

falls dein geldbeutel nämlich aufreisst und die ganze kohle auf den boden fällt,
dann musst du jedes geldstück finden und einsammeln.
bevor du aber etwas findest,
musst du erst wissen,
was du eigentlich suchst ;-).

du brauchst einen "soll-wert" !
sonst wäre zb. ein manko nicht feststellbar.

Yes kann jetzt ein urteil zur schichtzettel oder sonstigen aufzeichnungspflichten zitieren,
was wiederum sinnlos sein wird,
weil es ist selbstreden,
dass bei einer kasse die sturzfähigkeit stets gegeben sein muss.

das taxifahrer schnell unterwegs sind,
das ist klar,
aber hier sind viele mit lichtgeschwindigkeit an den basics vorbei geschossen.

RaimundHH,
das was ein taxameter aufzeichnet ist vollständig (richtige funktionsweise vorausgesetzt).
wenn du in deine kasse geld reinlegst oder rausnimmst,
dann musst du festfalthalten woher bzw. wofür das geld stamm bzw. verwendet wurde.

wenn du (selbstf. untern.) in diesen geldbeutel tip reinlegst,
dann musst du das genauso dokumentieren,
wie die 2,- euro entnahme für einen kaffee.
und das der tip eines AN's in diesem beutel nichts verloren hat,
muss nicht erklärt werden.

daher haben auch "normale" betriebe in den meisten fällen eine extra "dose" für tip.
es spricht nichts dagegen, dass ein selbstf. unternehmer auf die gleiche weise verfahren.
an die "tip-dokumentation" werden wesentlich geringere anforderungen gestellt.
tip ist nicht das kerngeschäft.

kassenführung und gewinnermittlung sind zwei unterschiedliche sachen !!!

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 17.10.2017, 22:04
von AsphaltRunner
Leider konnte ich den Beiträgen nicht folgen, wie ich es gerne getan hätte. (Leider lassen sich die Beitrage, die besonders Beachtung gefunden haben, nicht heraus filtern. An dieser Stelle, den Vorschlag an die Forumsbetreiber, eine Bewertung der Beiträge einzuführen.) Ich habe immer noch kein Fiskaltaxameter eingebaut, musste aber schon zur Umsatzsteuer Nachschau. Das FA hat mich danach auch einmal angeschrieben. Von Hale habe ich die Info, dass deren Key-System abhängig vom Wohnort fiskaltauglich gewertet wird. In Berlin jedenfalls nicht. Hier die Antwort meines Steuerberaters auf meine Frage:

Das Fiskaltaxameter ist kein Kassensystem, sondern ein Messgerät. Ein elektronisch Daten verarbeitendes Messgerät. Sind diese Messergebnisse
(Taxameterdaten) steuerlich relevante Daten, sprich: Geschäftsvorfälle?

Besteht für Taxiunternehmer eine Einzelaufzeichnungspflicht ihrer Geschäftsvorfälle, oder sind sie wie Bäcker und Kioskbetreiber davon ausgenommen?
Hallo AsphaltRunner,

nachfolgend unsere Stellungnahme zu Deiner Anfrage:

Unter einem Fiskaltaxameter wird ein Taxameter verstanden, welches über eine Schnittstelle verfügt, über die sämtliche Daten elektronisch ausgelesen werden können.

Grundsätzlich fällt ein Taxameter nicht unter das „Kassengesetz“. Vielmehr gelten als elektronische Aufzeichnungssysteme ausschließlich elektronische oder computergestützte Kassensysteme und elektronische Registrierkassen. § 1 KassenSichV

Taxameter stellen keine Kasse dar, da mit einem Taxameter nicht alle Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden. Ein Taxameter dient vielmehr einer Preismess- und Anzeigefunktion.

Das Taxameter misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an. Europäische Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID); Anhang MI-007

Somit stellt ein (Fiskal)taxameter ein Messgerät dar und kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO.

Aus § 146 AO ergibt sich, dass jetzt auch das Taxigewerbe Einzelaufzeichnungspflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat und die aufgezeichneten Daten unveränderbar aufgezeichnet werden müssen (§146 Abs. 4 AO). Es gibt folglich für das Taxigewerbe keine Ausnahmeregelungen mehr.

Weiterhin ist zu beachten, wenn eine digitale Datenaufzeichnung zum Einsatz kommt, hat diese auch den Steuergesetzen zu entsprechen. Nach § 140 AO sind die außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch für das Steuerrecht zu erfüllen.

Die Pflicht zum Einsatz eines digitalen Aufzeichnungssystems ergibt sich aus § 28 BoKraft. Demnach sind Taxis mit einem Fahrpreisanzeiger auszustatten.

Es handelt sich dabei um ein Taxameter nach der europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU, Anhang MI-007.

Die Taxameterdaten stellen grundsätzlich auch steuerlich relevante Daten dar. Dies ergibt sich unter anderem aus dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014 zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Nach Nr. 1.11 des BMF-Schreiben vom 14.11.2014 zählen Taxameter zu den Vor-und Nebensystemen der Datenverarbeitungssysteme in einem Unternehmen oder für Unternehmenszwecke und die Daten hieraus entsprechend zu den steuerlich relevanten Daten zu Geschäftsvorfällen.

Taxameter unterliegen als Teil der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie Buchführungssysteme. OFD Karlsruhe v. 31.10.2016

Entsprechend hat das Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung das Recht auf einen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO.

Somit sind ab dem 1. Januar 2017 bei Verwendung elektronischer Taxameter und Wegstreckenzähler die Daten über die Geschäftsvorfälle einzeln, lückenlos und unveränderbar elektronisch aufzuzeichnen und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist maschinell auswertbar aufzubewahren.

Mit freundlichen Grüßen

M... R...

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 17.10.2017, 23:46
von Poorboy
Such Dir einen neuen Steuerberater!

Poorboy

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 18.10.2017, 00:00
von sivas
Es gibt 2 Arten der Einnahmeermittlung:

A: Summe der Einzelfahrpreise gemäss Taxameter + Trinkgeld (pauschal) + Summe der Pauschalfahrten

B: Summe der Bareinnahmen + Kartenzahlungen + Rechnungsbeträge

Bei Ermittlung nach B) finden Taxameterdaten keine Verwendung.

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 18.10.2017, 04:07
von der arme willi
Das sog. "Schichtzettel-Urteil" ist seit 2004 ständige Rechtsprechung:
[*]
13.05.2004 · IWW-Abrufnummer 041242
Bundesfinanzhof: Urteil vom 26.02.2004 – XI R 25/02

1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen.



2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147 Abs. 1 AO 1977 aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1987 Taxiunternehmer. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Streitjahren erklärte er Gewinne in Höhe von

1990 42 776 DM,
1991 47 744 DM,
1992 44 310 DM.

Bei einer Außenprüfung wurden Mängel in der Kassenführung, Kassenfehlbeträge und das Fehlen sog. Schichtzettel festgestellt. Die Schichtzettel enthalten Angaben der jeweiligen Fahrer, des Datums der Schicht, des Schichtbeginns, des Schichtendes, der "Total- und Besetztkilometer", der Touren, des Fahrpreises, des Tachostandes, der Fahrten ohne Uhr, der Gesamteinnahme, der Lohnabzüge, der sonstigen Abzüge, der verbleibenden Resteinnahme und der an den Unternehmer abgelieferten Beträge. Unter Zugrundelegung eines Taxiumsatzes von jährlich 100 000 DM erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Gewinne im Wege der Schätzung um

1990 16 496 DM,
1991 984 DM,
1992 2 615 DM.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 45). Entgegen der Auffassung des Klägers hätten die Schichtzettel gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) aufbewahrt werden müssen. Der Verstoß gegen diese Vorschrift habe das FA zur Schätzung berechtigt. Wegen der besonderen Bedeutung der Schichtzettel sei ein nicht unerheblicher Unsicherheitszuschlag erforderlich. Das FA habe im Rahmen seiner Schätzung einen jährlichen Taxenumsatz im Zweischichtbetrieb von 100 000 DM zugrunde gelegt. Dieser Umsatzwert sei üblich. Die Schätzung liege an der untersten Grenze.

Mit der Revision trägt der Kläger vor:

1. Das FA sei dem Grunde nach nicht zur Schätzung berechtigt.

Die Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO 1977 knüpfe an die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 140, 141 AO 1977 an. Bestünden aber für den Steuerpflichtigen keine Aufzeichnungspflichten, so bedürfe es auch keiner Aufbewahrungspflicht.

Im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG bestünden keine allgemeinen Aufzeichnungspflichten für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Es bestünden auch keine anderen Aufzeichnungspflichten, die eine Pflicht zur Aufbewahrung der Schichtzettel nach sich ziehen würden.

Eine Aufzeichnungspflicht könne nicht aus § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abgeleitet werden. Die Schichtzettel ließen nicht erkennen, wie sich die einzelnen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, zusammensetzten; es seien nur die Gesamteinnahmen enthalten. Im Übrigen könnte die umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflicht nicht eine einkommensteuerrechtliche Aufzeichnungspflicht nach sich ziehen; die Anwendbarkeit des § 22 UStG sei auf umsatzsteuerrechtliche Zwecke beschränkt.

Da die in den Schichtzetteln relevanten Daten in das Kassenbuch übertragen worden seien, habe keine Aufbewahrungspflicht für die Schichtzettel bestanden. Die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen sei nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung in ein anderes Medium, z.B. in ein Kassenbuch, übertragen werde.

Die Schichtzettel seien für die Besteuerung nicht von Bedeutung. Nach gefestigter Auffassung im Taxigewerbe dienten die Schichtzettel in erster Linie der Kontrolle der angestellten Fahrer; es handele sich um innerbetriebliche Unterlagen.

GOBD etc. galten nur, falls elektronisch erhobene Daten zur Grundlage der Buchführung herangezogen wurden.
All das ist durch die Novelle ( AO 146 a i.V.m. 1 KassVO) obsolet.

mfg, der arme Willi

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 18.10.2017, 05:02
von taxipost
AsphaltRunner hat geschrieben: Von Hale habe ich die Info, dass deren Key-System abhängig vom Wohnort fiskaltauglich gewertet wird. In Berlin jedenfalls nicht.
und warum hast du hale nicht gefragt,
wohin du umziehen sollst ???
:lol:

spass bei seite.
in deutschland gelten an allen wohnorten die gleichen gesetze.
hale weiss aber,,
dass berliner taxiunterneher nicht die hellsten sind,
da kann man solche antworten kreieren.

ich schrieb dir schon mal,
wärst du bei der ust.-nachschau mit einem key vorgefahren,
hättest du vom fa-körperschaften keine beanstandung bekommen.
das ist fakt.

andererseits glaubst du mir wahrscheinlich immer noch nicht,
dass labo bereits 10 monate taxen mit key (also fiskal) zulässt.
obwohl,
dein steuerberater hat dir jetzt "ft" erklärt.

wenn du mittwochs lange weile hast,
fahr zum eichamt und beobachte die vorfahrenden taxen.
mittwochs ist nur für neuzulassungen und fahrzeugwechsel.
einer von 10 hat ein key, der rest insika.
9 blöde also.

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 18.10.2017, 05:27
von taxipost
Poorboy hat geschrieben:Such Dir einen neuen Steuerberater!

Poorboy
was sagt die staatsanwaltschaft zu den nötigungsvorwürfen ?

oder immer noch nicht so weit ?!
Such Dir einen neuen
Rechtsanwalt !!!

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 18.10.2017, 05:47
von sivas
Dem FA liegt eine von Dir ausgestellte Quittung über 60 € vor, der Kunde hat 3,93 € Mehrwertsteuer verrechnet.
Jetzt will das FA von Dir den Geschäftsvorfall sehen, audgrund dessen Du eben diesem MwSt-Betrag abgeführt hast.
Aaah ... Sie haben ja nur 3,40 € abgeführt ! Kommt sowas bei Ihnen öfters vor ?

Das FA überprüft die Ausgabenbelege eines Rotlicht-Etablissements. Dabei fallen ihnen die vielen Kopfgeld-Ausgaben-Belege auf. Sie merken sich vor, diese bei den Ausstellern 'gegen' zu kontrollieren.
Pech nur, wenn dann von Deinem Aufzeichnungssystem kein entsprechender Geschäftsvorfall dokumentiert wurde.
Wurde nicht ! wie hätte das denn auch gehen sollen ? Der Fahrer hat sich den Betrag als Trinkgeld eingesteckt und Quittungs-Duplikate fertigt ihr auch nicht an.

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 18.10.2017, 06:15
von taxipost
sivas hat geschrieben:...
B: Summe der Bareinnahmen + Kartenzahlungen + Rechnungsbeträge

Bei Ermittlung nach B) finden Taxameterdaten keine Verwendung.
sivas,

du kannst nicht einfach die summe der bareinnahmen durch einfaches auszählen der kasse ermitteln !
es müssen aufzeichnungen über die bareinnahmen geführt werden !!!

reden wir aneinander vorbei ?!!!

damit es klar ist:

vergiss fürs erste,
dass ein taxameter überhaupt da ist.
wenn du jetzt geld in die kasse reinlegst,
dann musst du das dokumentieren.

immer !!!

du musst also aufschreiben,
dass du 20,- rein gepackt hast,
weil das zb. der fahrpreis war.
hast du 22,- bekomnen,
dann packst du, weil du ein angestellter bist, nur 20,- rein.
2,- tip sind deins und gehören nicht in die kasse.

beim unternehmer ist es anders.
hat er keine "extra" kasse für tip,
muss er im o.g. fall 22,- in die kasse reinlegen und aufschreiben,
20,- fahrpreis und 2,- tip !!!

er kann nicht nur 22,- aufschreiben !
er muss stets dokumentieren wofür er was bekommen hat.

das wäre die richtige vorgehensweise bei einer offenen kasse,
egal ob ein taxameter vorhanden ist oder gar nicht da.

ohne taxameter könntest du also schreiben was du willst,
19, 18 oder nur 15,- und entsprechend nur soviel geld in die kasse packen,
wie aufgeschrieben. :D
keine sau kann im nachhinein den tatsächlichen preis überprüfen.

hast du aber einen taxameter im auto verbaut und wurde dieser zu preisermittlung verwendet,
so hast du,
im dem du 20,- "rein in die kasse" und 20,- aufgeschrieben,
den taxameterwert in deinen unterlagen drin !!!
nochmal - du hast den taxameterwert abgelesen und aufgeschrieben !

einfach geld "rein in die kasse" und gar nicht aufschreiben,
weil am tagesende ausgezählt wird,
das geht nicht !!!

daher haben sich im taxigewerbe die schichtzettel als gängige praxis durchgesetzt.
ein schichtzettel ist nicht anderes als der z-bon einer reg.kasse.
dadurch brauchst du die fahrpreise bzw. das "geld rein in die kasse" nicht jedes mal aufschreiben.
am tagesende wird nur ein zettel (z-bon) mit hilfe des taxameters angefertigt.
dieser zettel enthält aber ebenfalls taxameterwerte !!!
für "geld rein in die kasse" ohne taxameter-einsatz gibt es weitere zettel.
diese sind bereits vorhanden,
weil sie im augenblick "geld rein" angefertigt wurden.


und wir haben bereits festgestellt,
ganz ohne "zettel" - das geht nicht !!!

deine variante B) ist ebenfalls an aufzeichnungen gebunden !!!

du hast stets aufzeichnungen zu machen und
wenn ein taxameter zum einsatz kam,
dann hast du dort TAXAMETERWERTE drin, gezwungenermassen !!!

Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Verfasst: 18.10.2017, 08:00
von Pirat
Übrigens, es steht jedem frei eine Betriebsprüfung beim Finanzamt zu beantragen... :lol:

Freiwillige vor...:mrgreen: mit einem guten Ergebnis der Prüfung oder Ablehnung der Prüfung durchs Finanzamt müsste man der Genehmigungsbehörde den Zahn ziehen können...

Die Genehmigungsbehörde möchte ich sehen, die bei der Konstellation die Verlängerung verweigert...