dieses argument ist unwiderlegbar.Taxi Georg hat geschrieben:...
Doch, grenzüberschreitender Verkehr!
daher schrieb ich auch,
dass es unlogisch ist,
dass kienzle KlareWorte irgendwas von "das dürfen wir nicht" erzählt hat.
dieses argument ist unwiderlegbar.Taxi Georg hat geschrieben:...
Doch, grenzüberschreitender Verkehr!
taxipost hat geschrieben:dieses argument ist unwiderlegbar.Taxi Georg hat geschrieben:...
Doch, grenzüberschreitender Verkehr!
daher schrieb ich auch,
dass es unlogisch ist,
dass kienzle KlareWorte irgendwas von "das dürfen wir nicht" erzählt hat.
1. was ein fahrpreis ist,sivas hat geschrieben: ...
Wird eine Quittung ausgestellt, auf welchen Betrag bezieht sich die Angabe: "7% MwSt im Fahrpreis enthalten" ? meist (immer) ist das Trinkgeld im quittierten Betrag enthalten (die Kunden wollen das so), die Taxameterdaten führen jedoch zu einer geringeren MwSt-Abgabe.
Der Fahrer schreibt die Quittung schon nicht "falsch".taxipost hat geschrieben:[...]sivas hat geschrieben: ...
Wird eine Quittung ausgestellt, auf welchen Betrag bezieht sich die Angabe: "7% MwSt im Fahrpreis enthalten" ? meist (immer) ist das Trinkgeld im quittierten Betrag enthalten (die Kunden wollen das so), die Taxameterdaten führen jedoch zu einer geringeren MwSt-Abgabe.
3. auch wenn der fahrer die quittung falsch schreibt,
weil der fahrgast das so möchte,...
Die von einem Taxameter ermittelten Fahrpreise und die sonstigen Taxameterdaten sind steuerlich unrelevant, da sie in keinem Fall für die Besteuerung von Bedeutung sind (vgl. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO).taxipost hat geschrieben:... so bleibt der angezeigte fahrpreis steuerlich relevant.
die anderen sachen können auch steuerlich relavant sein/werden,
aber das ändert nichts an der tatsache,
dass der fahrpreis stets steuerlich relevant ist !!!
Der Steuerpflichtige hat nach § 146 Abs. 5 Satz 1 AO grundsätzlich das Recht, die Form der Aufzeichnung und der Aufbewahrung selbst zu wählen.taxipost hat geschrieben:sobald du also taxameterdaten irgendwo notierst,
bringst du dich selber in die pflicht,
diese daten auch digital aufzubewahren.
Der BFH entscheidet bis heute, dass Schichtzettel den Aufzeichnungsanforderungen genügen, aber nicht, dass sie geführt werden müssten. Dies haben sowohl der BFH als auch die Verwaltungsgerichte bereits mehrfach klargestellt.taxipost hat geschrieben:blöd nur,
dass 2004 BFH entschied,
dass im taxi mindestens schichtzettel geführt werden müssen.
und diese haben dann u.a. die taxameterdaten zu enthalten.
wenn er das bef.entgelt und tip nur als eine summe quittiert,Yes hat geschrieben:...
Der Fahrer schreibt die Quittung schon nicht "falsch". ...
oder Düsseldorf(3) Im Übrigen muss die Quittung folgende Angaben enthalten:
-Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
-Beförderungsentgelt,
oder München...Auf der Quittung müssen Name und Anschrift des Taxenunternehmens, Ordnungsnummer, Datum, Gesamtpreis und die Fahrstrecke angegeben sein.
(3)Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz über das Beförderungsentgelt mit Ang...
sämtliche leistungen müssen quittiert werden.Yes hat geschrieben:Eine Quittung muss ggf. auch das Trinkgeld enthalten, weil der Fahrer auf Verlangen sämtliche Leistungen quittieren muss, die er vom Fahrgast erhalten hat. Hierauf hat der Fahrgast nach § 368 Satz 1 BGB einen gesetzlichen Anspruch.
das ist deine auffassung.Yes hat geschrieben:...
Anders als Registrierkassen erfassen Taxameter auch keine Geschäftsvorfälle.
das i.v.m §28 bokraft10.4. Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Geräts beiden Parteien angezeigt wird.
und der begriff "preis" machen den geschäftsvorfall deutlich.(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
1.das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
2.die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
Deshalb ist das optiPOS Web Unternehmerportal PLUS von Seibt & Straub auch Müll ! Das von anderen Dienstleistern vermutlich auch.Yes hat geschrieben:Anders als Registrierkassen erfassen Taxameter auch keine Geschäftsvorfälle.
Wo steht das ?taxipost hat geschrieben:der mwst-satz des tip's richtet sich nach dem mwst-satz der ausgeführten leistung.
sivas hat geschrieben:Wo steht das ?taxipost hat geschrieben:der mwst-satz des tip's richtet sich nach dem mwst-satz der ausgeführten leistung.
Die Höhe eines Steuersatzes kann doch nur von der Art der zu besteuernden Sache abhängig gemacht werden, nicht von der Höhe anderer anzuwendender Steuersätze.
Ich würde es nicht googlen, weil es für die Umsatzsteuer gleich bleibt, ob das Trinkgeld für eine Haupt- oder Nebenleistung gezahlt wird.taxipost hat geschrieben:google
"mwst nebenleistung hauptleistung"
Selbst die von Dir weiter oben zitierten Taxenordnungen sehen insoweit nur die Angabe der "Gesamtpreise" oder der "Beförderungentgelte" vor und nicht die Angabe von Taxameterwerten.taxipost hat geschrieben:und diese muss, lt. TO, das bef.entgelt gemäss taxameter aufweisen.
Der Unternehmer kann die reinen Taxameterdaten jedenfalls kaum zur Grundlage für seine Besteuerung machen. Anderenfalls dürfte er den Finanzbehörden über steuerrelevante Tatsachen unvollständige und unrichtige Angaben machen, was den Verdacht einer Steuerhinterziehung nahelegt.sivas hat geschrieben:Deshalb ist das optiPOS Web Unternehmerportal PLUS von Seibt & Straub auch Müll ! Das von anderen Dienstleistern vermutlich auch.Yes hat geschrieben:Anders als Registrierkassen erfassen Taxameter auch keine Geschäftsvorfälle.
Wenn man da den Untermenüpunkt 'Geschäftsvorfälle' aufruft (nach Einloggen, das zeige ich hier aber nicht), steht unter 'Betrag' der vom Taxameter übermittelte Wert - ohne Trinkgeld und weiterer vereinbarter Zuschläge (Mithilfe beim 'Koffer-in-die-Wohnung-Tragen', Rollstuhltransport, usw.).
Soll der Unternehmer da jetzt anhand der Quittungsduplikate die weiteren Gelderhalte nachtragen ? mit welchem MwSt-Satz sind sie behaftet ? - wo doch auf der Quittung nur ein einziger Betrag aufgeführt wurde, mit 7% ... da ist das Führen eines Schichtbuches doch einfacher - und fiskalisch korrekt !
Der Anhang hieß "MI-007". Die von Dir hier zitierte Regelung befand sich nicht dort, sondern an ganz anderer Stelle im Anhang I. Sie betraf in keiner Weise Taxameter, sondern die Frage, wo ein Messgerät bei Direktverkäufen zu positionieren ist. Die zitierte Messgeräterichtlinie regelte Fragen des Messrechts und keine des Steuer- oder Handelsrechts. Über "Geschäftsvorfälle" im abgabenrechtlichen Sinne traf sie keinerlei Aussagen, auch nicht im Zusammenhang mit dem von Dir anschließend benannten § 28 BOKraft. Sie ist darüber hinaus seit letztem Jahr außer Kraft. Für die Nachfolgeregelung gilt jedoch das gleiche und überdies erschließt sich auch nicht so ganz, warum ein Taxameter überhaupt zur Abwicklung eines Direktverkaufs dienen sollte. Oder verkaufst Du etwa Wurstwaren in Deinem Taxi?taxipost hat geschrieben:das ist deine auffassung.Yes hat geschrieben:...
Anders als Registrierkassen erfassen Taxameter auch keine Geschäftsvorfälle.
und ich meinte, sie ist falsch.
siehe zb. MID 007 anhang I10.4. Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Geräts beiden Parteien angezeigt wird.
auch eher allgemein verstanden habe.Wo steht das ?
Die Höhe eines Steuersatzes kann doch nur von der Art der zu besteuernden Sache abhängig gemacht werden, nicht von der Höhe anderer anzuwendender Steuersätze.
dann schau mal nach,Selbst die von Dir weiter oben zitierten Taxenordnungen sehen insoweit nur die Angabe der "Gesamtpreise" oder der "Beförderungentgelte" vor und nicht die Angabe von Taxameterwerten.
Du verkennst die Funktion einer Quittung.taxipost hat geschrieben:dann schau mal nach,Selbst die von Dir weiter oben zitierten Taxenordnungen sehen insoweit nur die Angabe der "Gesamtpreise" oder der "Beförderungentgelte" vor und nicht die Angabe von Taxameterwerten.
was ein Preis ist,
dann wird du auch feststellen,
dass ein gesamtpreis nur die summe der einzelnen preise ist und
der tip niemals dazugehören kann (bezogen auf taxi).
einen satz vorher zitierst du noch §3 estg und dann sowas...
Die Taxenordnungen definieren weder an diesen noch an anderen Stellen den Begriff "Beförderungsentgelt", sondern treffen allenfalls tarifliche Regelungen darüber, wie sich die zu erhebenden Beförderungsentgelte im einzelnen zusammensetzen.taxipost hat geschrieben:und was beförderungsentgelt ist...
die taxenordungen/tarife die diesen begriff verwenden,
diese definieren ihn auch ganz genau, meinst gleich im §1.
hier gilt ebenfalls,
einfach mal nachschauen.
Die als "MID" bezeichnete Messgeräterichtlinie trifft Regelungen zu einer Vielzahl von Messgeräten, die am Markt zum Einsatz kommen. Die vorrangigen, spezialgesetzlichen Regelungen für Taxameter finden sich dort im Anhang "MI-007" der alten Richtlinie (heute "Anhang IX"). Wenn Du mit "MID 007" diesen Anhang meinst, findet sich dort unter der von Dir zitierten Nr. 10.4 eine ganz andere Vorschrift als die von Dir genannte Bestimmung zu Direktverkäufen. Wenn Du die Bestimmung zu den Direktverkäufen in Anhang I meinst, fragt sich, warum Du annimmst, Taxameter dienten zur Abwicklung von Direktverkäufen.taxipost hat geschrieben:dagegen ist die MID 007 allgemein bekannte bezeichnung für die messgerätedetektive.
erst recht vor dem hintergrund, dsss die 2004/22 durch die 2014/36 abgelöst wurde.
Die Vermutung, Taxameter würden für Direktverkäufe verwendet, ist eine irrsinnige Annahme.taxipost hat geschrieben:laut def. "Direktverkauf" werden taxameter genau zu diesem zweck verwendet.
auch wenn im taxi meistens keine wurst verkauft wird.
Genau so ist es!Quittungen sollen weder den Taxameterpreis noch einen sonstigen Preis wiedergeben, sondern dem Kunden bestätigen, welche Zahlungen oder sonstigen Leistungen der Taxifahrer von ihm erhalten hat.
genau, und die TO ergänzt die vorgaben des BGB.Taxi Georg hat geschrieben:Genau so ist es!Quittungen sollen weder den Taxameterpreis noch einen sonstigen Preis wiedergeben, sondern dem Kunden bestätigen, welche Zahlungen oder sonstigen Leistungen der Taxifahrer von ihm erhalten hat.
und was ist bef.entgelt ?!(3) Im Übrigen muss die Quittung folgende Angaben enthalten:
- Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
- Beförderungsentgelt,
und woher weiss der fahrer was er zu verlangen hat ?!Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer Beförderung, deren Ausgangs - und Zielpunkt in dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen, unabhängig von der Anzahl der jeweils zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Preis je Kilometer durchfahrener Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartegeld und gegebenenfalls dem Großraumtaxen-Zuschlag zusammen.
nach der to muss der taxifahrer dem fahrgast den wert der taxameteranzeige quittieren.Das Beförderungsentgelt ist auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
Der vom Antragsteller verlangte Kreditkartenzuschlag verstößt auch gegen die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), und zwar gegen §§ 28 und 37 BOKraft. Obwohl § 28 Abs. 2 BOKraft verlangt, dass das Beförderungsentgelt (vollständig) angezeigt wird, weist der Antragsteller den Kreditkartenzuschlag nicht auf seinem Fahrpreisanzeiger aus. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 lit. l) BOKraft dar. Weiterhin verstößt er gegen § 37 Abs. 1 BOKraft. Dieser lautet: "Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden." Soweit der Antragsteller jedoch einen Kreditkartenzuschlag verlangt, der erst auf dem Kreditkartenlesegerät und später auf der Quittung ausgewiesen wird, fordert er mehr als auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt wird. Auch dieser Verstoß ist nach § 45 Abs. 2 Nr. 6 lit. e) BOKraft ordnungswidrig.