Der § 146a AO ist hier auch deswegen eigentlich nicht relevant, weil selbst LABO und BWVI nicht versuchen, dem Taxigewerbe mit dieser Vorschrift etwas einzureden.Poorboy hat geschrieben:Der § 146 a der Abgabenordnung, definiert ausdrücklich, dass nur Aufzeichnungsgeräte betroffen sind, ...
Bedenklicher finde ich - neben den Ausführungen zu einer angeblichen Neuregelung der Einzelaufzeichnungspflicht - solche Äußerungen wie diese hier:
Das wäre keine vertretbare Rechtsauffassung, sondern eine in mehrfacher Hinsicht verkehrte Darstellung der Gesetzeslage.taxi-times hat geschrieben:Diese Pflicht zum Einsatz eines digitalen Aufzeichnungssystems läge für Taxibetriebe vor, denn für sie gelte die „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BoKraft)“. Dort regelt § 28, dass Taxis mit einem Fahrpreisanzeiger, nach der Europäischen Messgeräterichtlinie ein Taxameter, ausgestattet sein müssen. Taxameter müssen der Europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU entsprechen, im dortigen Anhang MI-007 ist unter anderem beschrieben, dass die Daten jeder Einzelfahrt für einen gewissen Zeitraum gespeichert werden und diese zur Datenübertragung über mindestens eine gesicherte Schnittstelle verfügen müssen.
Richtig ist insoweit nur, dass § 28 BOKraft tatsächlich regelt, dass Taxen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein müssen und die Europäische Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID) derartige Geräte als "Taxameter" bezeichnet.
Es wäre aber falsch, daraus zu folgern, dass Taxen mit MID-konformen Taxametern ausgerüstet sein müssten. Der Begriff des "Fahrpreisanzeigers" i. S. v. § 28 BOKraft ist weiter als der des MID-konformen (EU-)Taxameters, denn er umfasst alle nach dem deutschen Eichrecht in Betracht kommenden Taxameter (vgl. Abs. 1 Satz 2), wozu auch Geräte gehören, die nicht der MID entsprechen. So dürfen z. B. bis 2014 erstmals geeichte Taxameter nach § 61 Abs. 1 MessEG nicht nur uneingeschränkt weiter verwendet, sondern auch neu in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden. Insofern wäre auch die in dem Artikel geäußerte Auffassung, Taxameter müssten allgemein der MID entsprechen, nicht zutreffend.
Darüber hinaus ist die Behauptung falsch, nach der MID müssten die Daten jeder Einzelfahrt "für einen gewissen Zeitraum" gespeichert werden. Die MID sieht keine Speicherung von Einzelfahrtdaten vor, auch nicht "für einen gewissen Zeitraum". Sie verlangt lediglich die Speicherung der Gesamtzählerstände (Nr. 15.1 des Anhangs IX, S. 83 ff.) und eine Datenübertragungsmöglichkeit über eine geeignete gesicherte Schnittstelle (Nr. 4).