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Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 10.08.2016, 17:30
von SindSieFrei?
taxipost hat geschrieben:...
kenne jetzt die TO Hamburg nicht auswendig,
kann mir abr nicht vorstellen,
dass sie die quittung nicht regelt.
Dir kann geholfen werden:
§ 5 Quittungen
(1) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine
Quittung. Sie oder er hat eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken
mitzuführen.
(2) Es dürfen nur Quittungsvordrucke mitgeführt und verwendet werden, die mit der
eingestanzten oder aufgedruckten Ordnungsnummer der benutzten Taxe versehen sind
und die die Anschrift, die Telefax-Nummer und die Adresse für elektronische Nachrichten
(E-Mail-Adresse) der für die Aufsicht über den Verkehr mit Taxen zuständigen Stelle der
personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsbehörde enthalten. Zulässig
ist auch die Verwendung elektronisch ausgedruckter Quittungen. Elektronisch
ausgedruckte Quittungen müssen vorgedruckten Quittungen inhaltlich entsprechen.
(3) Im Übrigen muss die Quittung folgende Angaben enthalten
a) Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
b) gezahlter Betrag
c) Umsatzsteueranteil, wenn vom Fahrgast gewünscht,
d) Datum der Beförderung,
e) die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers,
f) Abfahrtspunkt und Fahrziel, es sei denn, der Fahrgast verzichtet auf
diese Angaben.
Auf elektronisch erstellten Quittungen ist die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers
verzichtbar. Abfahrtspunkt und Fahrtziel sind von der Fahrerin oder vom Fahrer
gegebenenfalls handschriftlich einzufügen.

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 11.08.2016, 01:29
von eichi
:mrgreen: :mrgreen:

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 11.08.2016, 07:21
von taxipost
na bitte.
und jetzt meinen einige,
dass mit "gezahlter betrag" der fahrpreis ggf. inkl. tip ist.

falsch, weil

wer ist der leistungserbringer laut quittung?
wann wurde die leistung erbreacht?
um welche leistung handelt es sich?

welcher betrag wurde an den leistungserbriger laut quittung gezahlt?

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 11.08.2016, 07:49
von Löwenzahn
Ob der Wert richtig steht,
siehst du, wenn der Zoll aufschlägt.

1, 2 oder 3?
Letzte Chance vorbei.

:mrgreen:

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 12.08.2016, 18:03
von SindSieFrei?
taxipost hat geschrieben:na bitte.
und jetzt meinen einige,
dass mit "gezahlter betrag" der fahrpreis ggf. inkl. tip ist.

falsch, weil

wer ist der leistungserbringer laut quittung?
wann wurde die leistung erbreacht?
um welche leistung handelt es sich?

welcher betrag wurde an den leistungserbriger laut quittung gezahlt?
Taxipost: Gezahlter Betrag ist meine Kohle die ich bekommen habe, fertig. Die Mwst. wird natürlich grundsätzlich korrekt ausgewiesen. So steht es in der TO. In der Hamburger Prüfungsordnung für Taxifahrer ist keine Betriebsprüfervereidigung, keine Berechtigung steuerberatende Tätigkeiten wahrzunehmen, noch die Nachweisführung eines betriebswirtschaftlichen oder juristischen Grundstudiums, enthalten! Und solange das nicht der Fall ist, quittiere ich den exakt gezahlten Betrag wie alle Fahrer es machen. Muss Trinkgeld bei Firmen extra ausgewiesen werden, natürlich gerne auch das. Ich habe auch in den Jahren meiner Aktivität für das Gewerbe noch nicht von irgendeiner Seite Beanstandungen über dieses Vorgehen gehört. Selbst MT handhabt es vollelektronisch so!
Für weitere Erbsenzählerei frage bitte den Mann unseres Vertrauens: Den Bundesfinanzminister. Frage dann bitte gleich noch mit an, wie es aussieht für: ALLE Quittungen bei denen AN quittieren. Restaurants, Waschanlagen, Eisdielen, Bäcker, etc pp...Da gibst du doch als Unternehmer hoffentlich Trinkgeld, oder zahlst du das etwa aus eigener Tasche??? :wink:

LG

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 12.08.2016, 19:22
von taxipost
SindSieFrei? hat geschrieben:...
Taxipost: Gezahlter Betrag ist meine Kohle die ich bekommen habe, fertig.
...
laut quittung hast du nichts bekommen.

und von deiner kohle kannst du sprechen,
wenn du den betrieb dein eigen nennen kannst.
die quittung stellst du nicht für dich aus,
sondern auf weisung und im namen des betriebsinhabers.

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 12.08.2016, 20:18
von SindSieFrei?
Danke für den mir bekannten wichtigen Hinweis. :mrgreen: Ungefähr so zielführend wie deiner kurz davor:
taxipost hat geschrieben:...
b) tip oder gesamtbetrag und seinen namen deutlich schreiben.

kenne jetzt die TO Hamburg nicht auswendig,
kann mir abr nicht vorstellen,
...
Nochmal zum Nachlesen:

aus der Taxiordnung HH:
e) die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers
Und jetzt ist für mich Ende der Diskussion.

UNTERSCHRIFT :mrgreen:

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 12.08.2016, 20:31
von taxipost
wenn du mich zitierst, dann bitte richtig.
taxipost hat geschrieben:...
wenn der fahrer also tip kassiert und diesen auch quittieren will,
dann muss er
a) den fahrpreis richtig notieren
b) tip oder gesamtbetrag und seinen namen deutlich schreiben.
...
weil,
aus TO Hamburg
a) Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 12.08.2016, 21:46
von Guter_Kollege
Was man aus "Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke" so alles machen kann....

Wo doch ein einfaches "Ja" reicht.

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 03:57
von scarda
Was bringt mehr, 10 kurze Touren oder eine längere?

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 05:08
von TaxiBabsi
10 Fahrten a' 8,50 Euro plus 1,50 Euro Tip machen 100 Euro.

Vorteil sind ein sehr guter Kilometerschnitt.

1 weite MyTaxi Fahrt von 90 Euro plus 20% Tip (kommt oft vor, ein Hammertip, nicht wahr? :D ) macht 108 Euro.

Nachteil sind schlechte Kilometer, höhere Betriebskosten und die erforderliche 19%- Versteuerung.

Vorteil sind ein mit hoher Wahrscheinlichkeit neuer Stammkunde sowie der Spassfaktor und 5 Sterne, und der Diesel läuft wieder rundnach dem Highwaygalopp.

Fazit: Aus Unternehmer Sicht sind weite Fahrten bei mit Personal besetzten Fahrzeugen nicht gerne gesehen und viele kurze Fahrten wirtschaftlicher.

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 08:22
von Löwenzahn
Da war sie wieder die mytaxi Werbung...

Meine Stammkunden fahren einmal die Woche von Berlin bis nach Köln. Ohne einen externen Fahrten - Vermittler anzurufen.

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 09:27
von scarda
Löwenzahn hat geschrieben: (...) Meine Stammkunden fahren einmal die Woche von Berlin bis nach Köln. Ohne einen externen Fahrten - Vermittler anzurufen.
Keine Vermittlungsgebühr. Das bringt am meisten. Schade nur, man kann nur gar keine Fremdwerbung schalten. Ah :idea: aber Eigenwerbung! Da kann man mal über die Bahn knattern. Auf Tarif natürlich. :wink:
Löwenzahn hat geschrieben:Da war sie wieder die mytaxi Werbung... (...)
Eine einfache Frage und schon kommt der Euphoriker aus Werbeabteilung in Schwung. Und er wollte nicht nur sagen " je suis awesome". Sollten wir die @admins in Zukunft immer bidden jeden Beitrag dieser Art zu verschieben? Ein paar Wochen "anzeigen" und verschieben (oder rausschneiden) und der Spuck ist vorbei.

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 09:46
von taxipost
90,- fahrpreist + 20% tip = 108,-

7% mytaxi - vermittlunggebühr auf fahrpreis + tip = 7,56

und falls der fahrgast ohne tip austeigt

90,- × 7% = 6,30

und bei 90,- dürfte die fahrstrecke über 50km sein, so dass 19%mwst aus 90,- rausgerechnet werden müssten.
nüchtern betrachtet,
diese fahrt ist doch eine strafe und kein gewinn !!!

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 10:07
von TaxiBabsi
Im Prinzip ja wenn auch die Bezeichnung Strafe übertrieben ist denn es sollte nicht nur diese eine Fahrt sondern der Tag oder besser der Monat zur Bewertung herangezogen werden dann fällt so ein Ausreißer nicht mehr auf, habe ich auch so analysiert im obigen Post.

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 18:21
von am
Ich darf mal erinnern, es ging um die Beförderungspflicht.

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 18:49
von SindSieFrei?
Ja. Die besteht ohne Ausnahme!!! Und wenn es bei 3,20 Grundgebühr am Ende der Tour nur 3,30 € werden, ohne Trinkgeld! :mrgreen:

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 19:03
von TaxiBabsi
@am
Richtig, zurück zum Thema in diesem Fachforum.

@SSF
Wieder muss unser alt bekannter § 13 BOKraft Beförderung von Personen hervorgeholt werden:
Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein
Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung
ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr
für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.


Ausnahmen:
Wenn der Fahrgast gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände bei sich führt. Dies können zum Beispiel übelriechende oder explosionsfähige Stoffe sein. Aber auch Gegenstände, die aus dem Taxi herausragen. Die mitgebrachten Gegenstände müssen sich so verstauen lassen, dass andere Fahrgäste nicht belästigt oder gefährdet werden. Ebenso darf von Tieren keine Gefahr ausgehen. Ein typisches Beispiel ist etwa ein bissiger Hund. Tiere dürfen auch nicht einfach auf den Sitzplätzen untergebracht werden. Oder wenn ein Fahrgast sehr betrunken ist und ein aggressives Verhalten an den Tag legt, die Fahrt nicht zahlen kann, raucht oder Gegenstände aus dem Fahrzeug wirft usw. ...

PS
Taxifahrer befürchtet Bombe im Taxi ...
http://www.abendblatt.de/hamburg/harbur ... rburg.html

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 20:04
von SindSieFrei?
Schön, das du die generell geltende Verpflichtung um die richtigen Ausnahmen, die jedem in diesem Fachforum bekannt sind, erweiterst. Ich freue mich dann auf meine erste bombenlegende Omma, die einfach nur auf die andere Straßenseite will. :mrgreen: :mrgreen: Ich definiere Regeln übrigens nie über Ausnahmen! Liegt wohl daran, das ich in richtigen Unternehmen sozialisiert wurde. :mrgreen:

LG

Re: Beförderungspflicht bei sehr kurzer Strecke

Verfasst: 13.08.2016, 21:20
von Löwenzahn
SindSieFrei? hat geschrieben:Schön, das du die generell geltende Verpflichtung um die richtigen Ausnahmen, die jedem in diesem Fachforum bekannt sind, erweiterst.
(Das Wesentliche von mir markiert.)
TaxiBabsi hat geschrieben:Soweit nicht ein
Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung
ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr
für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.
Wenn kein Versicherungsschutz besteht, darf man eine Fahrt ablehnen.

MB hat eine Ausnahme angeführt. Die kurze Entfernung ist Nebensache.

Man hat ihm aufgetragen eine gehbehinderte Person zu begleiten. Im Normalfall sind das Leute, die noch klar bei Verstand sind. Da reicht ein Arm reichen und alles ist gut. Es gibt aber Leute, die ohne Hilfe überhaupt nicht laufen können, die man förmlich tragen muss. Man wälzt eine gewisse Verantwortung auf den Taxifahrer, was in keinster Weise in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Hier muss ein Krankentransport bestellt werden. Ob der Kunde ein Taxi wünscht oder die Arztpraxis, spielt keine Rolle. Wenn der Taxifahrer Zweifel hat, den Wünschen des Fahrgastes gerecht zu werden, wenn er glaubt, dass das so nichts wird, dann darf man sehr wohl die Fahrt ablehnen. Das zählt unter Ordnung und Sicherheit. Als Taxifahrer muss man die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten.