Da unser Lübecker Taxiexperte leider keine Zeit hat versuche ich mal in diese nicht unbeachtliche Lücke zu springen. Ich hoffe dass mir die Schuhe passen.
Da es sich bei CleverShuttle um Mietwagen handeln dürfte welche konzessioniert werden müssen und zwar in dem derzeit noch gültigen Rechtsrahmen ist ein Blick in das entsprechende Gesetz hilfreicher als bloße Behauptungen. Persönlich war Mietwagen bisher kein Steckenpferd für mich.
Einige Kollegen haben ja auch schon den § 49 PbefG ausfindig gemacht und sich darauf gestürzt. Richtig. Für alle den wesentlichen Gesetzestext im Wortlaut:
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen PbefG
…
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
Um es einfacher zu machen und unnötige Diskussionen zu vermeiden das Ganze in Spiegelstrichen:
- Nur im Ganzen zu mieten => kein sharing
- Zweck, Ziel, Ablauf bestimmt der EINE Mieter => kein sharing
- Nur auf Bestellung, Betriebssitz, fernmündlich
- Im Prinzip Rückkehrpflicht an den Betriebssitz
- Buchmäßige Dokumentation der Aufträge mit einem Jahr Aufbewahrungspflicht
- Keine Verwechslung mit Taxen muss sichergestellt sein
Da CleverShuttle wohl Mietwagenkonzessionen beantragt hat, was anderes ist für mich nicht ersichtlich, bedarf es aus meiner Sicht keine Stellungnahme von Verbänden da der Geschäftszweck von CleverShuttle (sharing) eindeutig eine Ablehnung zur Folge haben müsste. Ein wenig Nachforschungspflicht sollte einer Genehmigungsbehörde schon aus allgemeinen Amtspflichten heraus schon obliegen. Sollte CleverShuttle getäuscht haben und der Behörde Sinn und Zweck des Unternehmens verborgen geblieben sein hier der entsprechende Link zur Unternehmenswebseite:
http://clevershuttle.org/
So weit, so gut. Scheinbar scheint damit alles klar zu sein. Aber eben nur scheinbar. Leider liegt hier nur die Stellungnahme des HTV vor und nicht die Aufforderung zur Stellungnahme im Original so dass ich mich nur auf das angeführte Aktenzeichen beziehen kann:
Stellungnahme im Anhörverfahren gemäß § 14 PBefG ,Ihr Aktenzeichen: RV 211 / § 2 Abs.7 PBefG
§ 2 Abs.7 PBefG lautet:
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
Hier räumt der Gesetzgeber der Genehmigungsbehörde ein Ermessen ein von der speziellen Vorschrift des § 49 PbefG abzuweichen unter der Voraussetzung, Einschränkung, dass öffentliche Verkehrsinteressen dem nicht entgegenstehen.
Allgemein gilt, es gibt im Verwaltungshandeln kein freies Ermessen, das wäre Willkür, sondern nur pflichtgemäßes Ermessen, jederzeit gerichtlich nachvollziehbar. Dies bedeutet, egal wie die Behörde entscheidet, so oder so, sie muss die Entscheidung gerichtlich überprüfbar begründen. Also selbst nachweisen dass CleverShuttle den öffentlichen Verkehrsinteressen nicht entgegensteht, wobei dies allerdings ein zu bestimmender Rechtsbegriff ist – „Was ist öffentliches Verkehrsinteresse?“ – sowie vor allem im Hinblick auf Moia noch einmal von besonderem Interesse ist da auch der HVV davon betroffen wäre.
Aber wieder zu CleverShuttle. Vom Prinzip her ist CleverShuttle aus meiner Sicht als Mietwagen einzustufen. Wasserstoff in oder her. Clevershuttle agiert auch wie ein Mietwagenunternehmen eben bis auf die Tatsache des sharens.
Ob die Behörde zum Zeitpunkt der Ersterteilung sachgerecht gehandelt hat bleibt erstmal ein Fragezeichen, aber in der Folge hat sie das ihr gesetzlich zustehende Ermessen zumindest in Fragen der Gleichbehandlung sachgerecht ausgeübt indem sie dem Taxengewerbe ebenfalls das sharen erlaubte. Ich nehme mal an das vom Hansafunk sowie von myTaxi entsprechende Anträge sowie Genehmigungen vorliegen.
Das war es im Prinzip.
Bleibt nur noch ein Punkt. § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr.
§ 8 PbefG
…
(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.
Erst einmal dürfte klar sein dass ein Anlaufkapital (Daimler, DB) für CleverShuttle keine Subventionen sind auch wenn es so erscheinen mag. Subventionen werden es erst dann wenn auf Dauer (?) der Betrieb von CleverShuttle nicht aufrecht erhalten werden kann oder das Fremdkapital maßgeblich für die Verdrängung von eigenwirtschaftlich betriebenen Wettbewerbern maßgeblich ist und erst durch die Verdrängung mit Hilfe eines unendlichen (?) Fremdkapitals ein wirtschaftlicher Betrieb zustande kommt.
An diesem Punkt mache ich aber Schluss. Ich bin kein Gewerbevertreter und bekomme meine Zeit nicht vergütet, auch nicht durch Aufwandsentschädigungen. Hier eine starke Argumentation aufzubauen die u.a. eine Verifizierung des Geschäftsbetriebes und Konditionierung der Konzession von CleverShuttle aufzubauen ist nicht von Pappe. Behauptungen und Spekulationen kann man hier im Forum aufstellen, haben aber rechtlich und in der Konsequenz wenig Bedeutung.
Für Interessierte. Wie ich kurzfristig erfahren habe findet am 22.01.2018 in den Räumen der Handelskammer Hamburg eine Veranstaltung statt die für dieses Thema nicht uninteressant sein dürfte. U.a. dürfen wir dort den neuen Vertreter des Taxengewerbes, Herrn Orban Tasbilek erleben, der auch seine Expertise vorstellen soll.
https://www.hk24.de/System/vst/1198812? ... nId=431452
leider ist die Anmeldungsfrist schon verstrichen. Ich hatte ernsthaft überlegt da mal hinzugehen.
Der Zwist zwischen dem Lübecker Taxiexperten und dem Kollegen Klare Worte, was ist Mietwagen und was dürfen sie, dürfte mit meinem Beitrag auch überholt sein.
Engel