[Achtung] Ordnungsnummer mit Telefonnummer nicht rechtens!

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oldstrolch
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Beitrag von oldstrolch » 20.08.2010, 14:59

Wattwurm hat geschrieben:Bild

Das neue Handy von Nokia! Nicht zu empfehlen für unsere Flughafenfahrer...:D

au warte watti......das kannst du in NMS gut gebrauchen!!!!!!!!!! :lol: :lol: :lol:
ich würde mich ja mit dir geistig duellieren,aber du bist unbewaffnet


komm auf die dunkle seite der macht....wir haben kekse :D


hier klickenzum poppen:D

Wattwurm
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Beitrag von Wattwurm » 20.08.2010, 15:40


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nightrider
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Beitrag von nightrider » 20.08.2010, 15:55

Es ist schon unglaublich wieviel so ein Thema über Ordnungsnummern hergibt das reicht vom Schild über Unfälle bis Waffen. ;-)
everybodys darling is everybodys hausdepp (FJS)

eichi
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Beitrag von eichi » 20.08.2010, 16:36

Hatte glaube ich Ivica schon mal gesagt:
Man gibt dem Patienten eine Kartoffel und irgendwann kommt er schon auf sein Thema! :wink:
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

womey
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Beitrag von womey » 24.08.2010, 15:41

Wattwurm hat geschrieben:Wer übernimmt das mal für mich? Ich brauche jetzt meinen Schönheitsschlaf! Den oberen Hosenknopf habe ich schon geöffnet! Gegrillte Schweinhaxe mit Sauerkraut und Stampfkartoffeln! Mann bin ich eine vollgefressene Sau... :mrgreen:


http://books.google.de/books?id=Bb6mOQI ... le&f=false

BOKraft

§ 26 Abs. 3
Nach außen wirkende Eigenwerbung an Taxen und Mietwagen sowie, vorbehaltlich des Absatzes 4, jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung ist unzulässig.

Dies gilt in gleicher Weise für Taxen und Mietwagen. Die Vorschrift dient der Wahrung der Chancengleichheit der Unternehmer. § 26 Abs. 3 verbietet die „nach außen wirkende Werbung”, hingegen nicht die nach innen wirkende Werbung (Innenraumwerbung); allerdings dürfen Unterrichtungspflichten aus § 27 (Anbringung der Ordnungsnummer und der Unternehmeranschrift) nicht beeinträchtigt sein.

Das Werbeverbot erfüllt vor allem Ordnungsfunktionen auf der Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 1 und 2 Buchstabe b PBefG. Es dient vor allem der Vermeidung von Störungen des Betriebsablaufs auf Taxiständen. Nach § 43 Abs. 1 können die zuständigen Landesbehörden von allen Vorschriften der BOKraft Ausnahmen genehmigen. Das gilt auch für die noch bestehenden Werbeverbotsvorschriften des § 26 Abs. 3 und 4. Bei Vorliegen gewichtiger sachlicher Gründe für die Zulassung von Eigenwerbung werden Ausnahmegenehmigungen im Wege der Ermessensausübung erteilt werden können, wenn die Ordnungsfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bei der Frage der Zulässigkeit der Werbung sind außer den personenbeförderungsrechtlichen aber auch die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu beachten.


§ 26 Abs. 4
Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.

§ 27 Abs. 1
Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

Anders als bei Obussen und Kraftomnibussen darf an Taxen keine nach außen wirkende Eigenwerbung angebracht sein. Damit dürfen auch Name und Anschrift des Taxiunternehmers nicht nach außen wirkend angebracht werden. Der Name des Unternehmers muss aus verschiedenen Gründen indessen leicht und schnell feststellbar sein, so z.B. wenn mit dem Taxi die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährdet worden ist oder Fahrgäste Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag geltend machen wollen. Diese Unterrichtungsfunktion soll das Ordnungsnummernschild erfüllen.

§ 27 Abs. 2
Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

Die Vorschrift hat – wie auch Absatz 1 – eine Unterrichtungsfunktion, allerdings ausschließlich für die Fahrgäste.

§ 31
Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
Abs. 1
Für Fahrzeuge, die für den Taxen- und Mietwagenverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. Wird Mietwagenverkehr ausgeführt, dürfen das Taxischild nach & 26 Abs. 1 Nr. 2 und die Ordnungsnummer nach § 27 Abs. 1 nicht gezeigt werden.

Schuldhafte Verstöße des Unternehmers gegen v.g. §§ sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h bis j Ordnungswidrigkeiten.


Bild

Artikel im Shop > http://www.womey-marketing.printshop-se ... 15884.html <
Freundliche Grüße vom Rhein
womey

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Beitrag von Wattwurm » 24.08.2010, 15:54

Darf man das? Also ich weiß nicht.... :?:

Gibt´s demnächst auch Ordnungsnummer zum freirubbeln, wie beim Rubbellos?

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Beitrag von womey » 24.08.2010, 16:40

Wattwurm hat geschrieben:Darf man das? Also ich weiß nicht.... :?:

Gibt´s demnächst auch Ordnungsnummer zum freirubbeln, wie beim Rubbellos?
:idea: ...da arbeite ich bereits dran... :shock:
Freundliche Grüße vom Rhein
womey

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oldstrolch
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Beitrag von oldstrolch » 29.08.2010, 21:38

womey hat geschrieben:
Wattwurm hat geschrieben:Darf man das? Also ich weiß nicht.... :?:

Gibt´s demnächst auch Ordnungsnummer zum freirubbeln, wie beim Rubbellos?
:idea: ...da arbeite ich bereits dran... :shock:

aber klettverschluss?????tut es der gute alte saugnapf nicht mehr????



http://shop.schilderteam.de/picture.php ... ts_id=8984

:?: :idea: :roll: :lol:
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Beitrag von reasoner » 29.08.2010, 21:57

womey hat geschrieben: BOKraft

§ 26 Abs. 3
Nach außen wirkende Eigenwerbung an Taxen und Mietwagen sowie, vorbehaltlich des Absatzes 4, jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung ist unzulässig.
Sieht nach der alten Fassung aus.
BOKraft hat geschrieben: § 26 Kenntlichmachung

(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein
1.
durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß,
2.
durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi" versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig.
(2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.
Liebet eure Feinde, vielleicht schadet das ihrem Ruf

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Re: Achtung! Ordnungsnummer mit Telefonnummer nicht rechtens

Beitrag von KehrenTAXI » 03.03.2016, 14:00

Bei einigen Herstellern ist die Anbringung der O-Nr. unten rechts bauartbedingt nicht möglich. Z. B. wegen des Heckwischers. Innenverklebung wegen der Tönung auch unmöglich. Das Fahrzeug wurde aber mir O-Nr. oben rechts mit BOKraft abgenommen. Sind solche Fahrzeuge demnach dann stillzulegen?

Wiegen die Ergebnisse der Sachverständigen höher, als die der Behörde?
Zuletzt geändert von KehrenTAXI am 03.03.2016, 14:02, insgesamt 2-mal geändert.
freundlichst ;-)

Stefan Kehren


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Re: Achtung! Ordnungsnummer mit Telefonnummer nicht rechtens

Beitrag von Sascha1979 » 03.03.2016, 14:17

KehrenTAXI hat geschrieben:Bei einigen Herstellern ist die Anbringung der O-Nr. unten rechts bauartbedingt nicht möglich. Z. B. wegen des Heckwischers. Innenverklebung wegen der Tönung auch unmöglich. Das Fahrzeug wurde aber mir O-Nr. oben rechts mit BOKraft abgenommen. Sind solche Fahrzeuge demnach dann stillzulegen?

Wiegen die Ergebnisse der Sachverständigen höher, als die der Behörde?
Ich habe schon öfter Taxen mit ordnungsnummer , die hinter einer getönten Heckscheibe waren, der Behörde gemeldet.

Ich glaube die wollen mich alle ver...

Komplett schwarze Heckscheibe, und dann von innen die schwarze ordnungsnummer.

Dann muss der Mist draußen drauf geklebt werden.
Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er wird sich bedanken, zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.
Laotse

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