Neumünster wie es singt und lacht...
Die NDR Sommertour-Party von Welle Nord und dem Schleswig-Holstein Magazin kommt am 3. August nach Neumünster auf den Großflecken! Liebe Mitleser aus Neumünster es gilt die Stadtwette zu gewinnen, es sind alle Hilfswilligen aufgerufen die Wette unbedingt zu gewinnen! Danach wird abgefeiert bis zum Verlust der Muttersprache! Auf der Bühne: Sidney Youngblood, History und Stanfour! Und dann die Hände zum Himmel...
http://youtu.be/vQbRNpMgmdo
http://youtu.be/vQbRNpMgmdo
Das Problem das ohne Absprache mit dem Gewerbe Taxistände in Nacht-und Nebelaktionen entfernt oder neuinstalliert werden, scheint in anderen Städten auch allgemeine Praxis zu sein und nicht nur in Neumünster! Unter Bürgernähe, und das sind wir ja auch mal so ganz nebenei, verstehe ich etwas anderes!
Ich frage mich gerade was ein Taxiobmann für eine Funktion innerhalb des Gewerbes hat, wenn dieser von den Behörden noch nicht einmal vorab informiert oder gar gehört wird? Der Taxiobmann ist nach meiner Auffassung das Bindeglied zwischen den Behörden und dem Gewerbe vor Ort! Taxiobmann wird man in aller Regel nur, wenn man Mitglied im Landesverband ist. Wo bleibt die Unterstützung der Landesverbände für Ihre Obleute?
http://www.rp-online.de/bergisches-land ... -1.3557960
Ich frage mich gerade was ein Taxiobmann für eine Funktion innerhalb des Gewerbes hat, wenn dieser von den Behörden noch nicht einmal vorab informiert oder gar gehört wird? Der Taxiobmann ist nach meiner Auffassung das Bindeglied zwischen den Behörden und dem Gewerbe vor Ort! Taxiobmann wird man in aller Regel nur, wenn man Mitglied im Landesverband ist. Wo bleibt die Unterstützung der Landesverbände für Ihre Obleute?
http://www.rp-online.de/bergisches-land ... -1.3557960
Hier muss sofort vom entsprechenden Verband die Frage nach "den Ausgleichsflächen"
kommen, da man als Taxengewerbe sonst nicht mehr der Betriebspflicht in einer für die
Bürger sinnvollen Form nachkommen kann und außerdem die entstehenden höheren
Kosten und Aufwendungen durch z.B. längere Anfahrten nur durch höhere Tarife
aufgefangen werden können.
kommen, da man als Taxengewerbe sonst nicht mehr der Betriebspflicht in einer für die
Bürger sinnvollen Form nachkommen kann und außerdem die entstehenden höheren
Kosten und Aufwendungen durch z.B. längere Anfahrten nur durch höhere Tarife
aufgefangen werden können.
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)
Es wurde von der Verkehrsbehörde nach der Öffnung der Wartelisten per Rundschreiben an alle Unternehmer angekündigt: Verstärkte Außenprüfungen, nach einer schriftlich angekündigten Vorwarnzeit, durch das Finanzamt, wenn sich dafür Gründe ergeben! Diese Ankündigung geht nun bei einigen Unternehmern in die Durchführungsphase...
siehe Übergangsregelung
Vorweg: Mal ganz genau durchlesen: Gegen Ende des Textes wird auch auf die Schichtzettelpflicht von Unternehmern ohne Angestellte eingegangen. Weiterhin die Pflicht, sein Taxameter ggf. im möglichen Software- und Hardware-Erweiterungen nachzurüsten (z.B. Hale Chip-Cey oder Drucker).
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften - Übergangsregelung bis zum 31.12.2016 (BMF)
am 08.05.2013 12:00 Uhr
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der
mittels Registrierkassen,
Waagen mit Registrierkassenfunktion,
Taxametern und Wegstreckenzählern
(im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes:
Seit dem 01.01.2002 sind Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl I S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO).
Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i. S. des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden.
Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.
Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend.
Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.
Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.
Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV).
Einsatzort bei Taxametern und Wegstreckenzähler ist das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet wurde.
Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Soweit mit Hilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel im Sinne des BFH-Urteils vom 26. Februar 2004, XI R 25/02 (BStBl II S. 599) sind.
Im Einzelnen können dies sein:
Name und Vorname des Fahrers
Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)
Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter
Anzahl der Touren lt. Taxameter
Summe der Einnahmen lt. Taxameter
Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und -ende)
Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters
• Zahlungsart (z. B. bar, EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)
Summe der Gesamteinnahmen
Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer
Angaben von sonstigen Abzügen (z. B. Verrechnungsfahrten)
Summe der verbleibenden Resteinnahmen
Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge
Kennzeichen der Taxe
Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.
Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt.
Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 9. Januar 1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden.
Das BMF-Schreiben zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen“ vom 9. Januar 1996 (BStBl I S. 34) wurde aufgehoben.
Das Schreiben wurde im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften - Übergangsregelung bis zum 31.12.2016 (BMF)
am 08.05.2013 12:00 Uhr
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der
mittels Registrierkassen,
Waagen mit Registrierkassenfunktion,
Taxametern und Wegstreckenzählern
(im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes:
Seit dem 01.01.2002 sind Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl I S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO).
Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i. S. des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden.
Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.
Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend.
Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.
Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.
Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV).
Einsatzort bei Taxametern und Wegstreckenzähler ist das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet wurde.
Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Soweit mit Hilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel im Sinne des BFH-Urteils vom 26. Februar 2004, XI R 25/02 (BStBl II S. 599) sind.
Im Einzelnen können dies sein:
Name und Vorname des Fahrers
Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)
Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter
Anzahl der Touren lt. Taxameter
Summe der Einnahmen lt. Taxameter
Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und -ende)
Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters
• Zahlungsart (z. B. bar, EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)
Summe der Gesamteinnahmen
Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer
Angaben von sonstigen Abzügen (z. B. Verrechnungsfahrten)
Summe der verbleibenden Resteinnahmen
Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge
Kennzeichen der Taxe
Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.
Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt.
Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 9. Januar 1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden.
Das BMF-Schreiben zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen“ vom 9. Januar 1996 (BStBl I S. 34) wurde aufgehoben.
Das Schreiben wurde im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Die Urlauber sind zurück und das Chaos bricht aus!
http://www.kn-online.de/Lokales/Neumuen ... n-Schultag
Liebe Eltern, laßt doch Eure Blagen bei dem herrlichen Wetter mit dem Fahrrad zur Schule fahren! Ihr erzieht Eure Kinder zu Bewegungsmuffel und seid mitschuldig am Übergewicht Euer Kinder! Das kann doch nicht angehen, das schon 14jährige Kinder fett wie Engerlinge sind! In dem Alter muß man schlank, fit und drahtig sein! Ihr macht aus Euren Kinder die Diabetiker von morgen! Nicht hinter jedem Baum gleich lauert ein Pädobär oder Mitschnacker, also laßt Eure Kinder gefälligst auf´s Fahrrad steigen!
http://www.kn-online.de/Lokales/Neumuen ... n-Schultag
Liebe Eltern, laßt doch Eure Blagen bei dem herrlichen Wetter mit dem Fahrrad zur Schule fahren! Ihr erzieht Eure Kinder zu Bewegungsmuffel und seid mitschuldig am Übergewicht Euer Kinder! Das kann doch nicht angehen, das schon 14jährige Kinder fett wie Engerlinge sind! In dem Alter muß man schlank, fit und drahtig sein! Ihr macht aus Euren Kinder die Diabetiker von morgen! Nicht hinter jedem Baum gleich lauert ein Pädobär oder Mitschnacker, also laßt Eure Kinder gefälligst auf´s Fahrrad steigen!
Das war´s! Wieder ein Stück Tradition weniger in Neumünster! Angeblich war das Haus nicht mehr sanierungsfähig und damit Abbruchreif!
http://cloud.gastroguide.de/user_galeri ... 434325.jpg
Hier stärkten sich Willy Brandt, Hans-Jochen Vogel und Egon Bahr wenn sie in Neumünster auf Wahlkampftour Halt machten!
http://cloud.gastroguide.de/user_galeri ... 434325.jpg
Hier stärkten sich Willy Brandt, Hans-Jochen Vogel und Egon Bahr wenn sie in Neumünster auf Wahlkampftour Halt machten!
Das gibt´s nur in Neumünster. Straßennutten vor dem Friedhof....
http://www.kn-online.de/Lokales/Neumuen ... m-Friedhof
http://www.kn-online.de/Lokales/Neumuen ... m-Friedhof
Also ein Quickie hinterm Grabstein zu mitternächtlicher Stunde bei Vollmond, das hat schon einen gewissen Reiz...
http://www.shz.de/nachrichten/lokales/h ... edhof.html
http://www.shz.de/nachrichten/lokales/h ... edhof.html