Lübeck - Prozesse Mietwagen Rückkehrpflicht
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4. Verhandlungstag
In dem heutigen Termin wurden nur kurz und knapp die Fälle erörtert und festgestellt, das diese im großen und ganzen von der rechtlichen Würdigung her klar seinen. Ein wie in den Schriftsätzen vorgegtragener Verstoss ...
Der ganze Bericht wie immer hier!
In dem heutigen Termin wurden nur kurz und knapp die Fälle erörtert und festgestellt, das diese im großen und ganzen von der rechtlichen Würdigung her klar seinen. Ein wie in den Schriftsätzen vorgegtragener Verstoss ...
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Wahre Worte sind nicht schön, schöne Worte sind nicht wahr. Oma -->
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Re: Prozesswelle in Lübeck rollt!!
So! Nun ist es wohl so weitGraupen Fan hat geschrieben:Nun ist es so weit!
In lübeck rollt die Prozesswelle wegen der Rückkehrpflicht der Mietwagen und unerlaubter Bereitstellung der Taxen!
Am heutigen Dienstag 02.03.2010 ist gegen 10:00 Uhr bei uns am Burgfeld der erste von mehr als 18 folgenden Verhandlungen gestartet!
Alle Vorfälle sind im letzten Jahr so ab Mai zum Teil von Detektivbüros festgestellt worden und haben ihren Ursprung im alten Katz u. Mausspiel zwischen Taxen und Mietwagen!
Hier geht´s zur Sache...
Lübecks Taxi-Streit vor Gericht -> HL - Forum
für den ersten Prozesstag am 02.03.10 wird morgen am 23.03.2010, 10:00 Uhr das Urteil verkündet!
1. Urteilsverkündung
Wenn ich mich nicht irre, auch gleich für den 2. Verhandlungstag eine Woche später.
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Re: Prozesswelle in Lübeck rollt!!
1. UrteilGraupen Fan hat geschrieben:
So! Nun ist es wohl so weit
für den ersten Prozesstag am 02.03.10 wird morgen am 23.03.2010, 10:00 Uhr das Urteil verkündet!
1. Urteilsverkündung
Wenn ich mich nicht irre, auch gleich für den 2. Verhandlungstag eine Woche später.
Am heutigen Dienstag 23.03.2010 , 14:00 Uhr wurden die ersten 2 Urteile in den laufenden Verfahren Taxi ./. Mietwagen verkündet.
In beiden Verfahren wurden die Beklagten jeweils verurteilt, es bei Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 Euro od. ersatzweise bis zu....
weiterlesen
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Gratulation!
So lief es auch in Kiel mit den Rückkehrpflichtprozessen. - Nur sie ersten versuchten ihr Glück noch vor dem OLG Schleswig. Dort wurde das Urteil bestätigt. Der Geschäftführer der beklagten MC-Zentrale wollte noch in die nächste Instanz, was aber der Vorsitzende Richter mit den Worten quittierte "Für Sie ist der Weg hier zu Ende"!
Ein grosser Schritt für das Taxigewerbe in Lübeck.
So lief es auch in Kiel mit den Rückkehrpflichtprozessen. - Nur sie ersten versuchten ihr Glück noch vor dem OLG Schleswig. Dort wurde das Urteil bestätigt. Der Geschäftführer der beklagten MC-Zentrale wollte noch in die nächste Instanz, was aber der Vorsitzende Richter mit den Worten quittierte "Für Sie ist der Weg hier zu Ende"!
Ein grosser Schritt für das Taxigewerbe in Lübeck.
Man fängt natürlich nicht mit den € 250000 an, sondern steigert langsam mit € 5000 pro Fall! Und der darauffolgende Fall wird dann immer verdoppelt!André hat geschrieben:Das hört sich für mich nach einem Hammerurteil an, ohne beurteilen zu könen, ab wann die Summe tatsächlich in dieser Höhe fällig wird.
Das ist nicht bloß akut existenzgefährdend, das hört sich nach schlimmerem an.
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André hat geschrieben:Das hört sich für mich nach einem Hammerurteil an, ohne beurteilen zu könen, ab wann die Summe tatsächlich in dieser Höhe fällig wird.
Das ist nicht bloß akut existenzgefährdend, das hört sich nach schlimmerem an.
Hammerurteil !
OK... Was passiert jetzt?
Der Beklagte muss jetzt (nach Rechtskraft) die gesamten Anwalts u. Gerichtskosten auch die des Antragsteller zahlen!
Dürfte sich alles in allem im Bereich von 3000,00 bis 4000,00 EUR bewegen. (eher mehr!)
Dazu gibt es jetzt ein Urteil!
Das existensbedrohende Potential dieses Urteil liegt aber in der Zukunft!
Nach meiner Einschätzung ist ein Urteil wie es heute ergangen ist schon deshalb für das betroffene Unternehmen existenzgefährdend, da sich der betroffene Unternehmer (auch die Gf´s der GmbH´s) auf die Zuverlässigkeit der dort angestellten Mietwagenfahrer verlassen müssen!
Das ist erfahrungsgemäss nicht in jedem Fall einfach. Besser gesagt fast unmöglich!!
In ersten Fall der Zuwiderhandlung und erfolgreicher Klage (das muss dann nicht der selbe Kläger sein) wird das Gericht nunmehr eine Ordnungstrafe nach billigem Ermessen festsetzen.
In der Regel wird diese sich im Rahmen von 4000 - 6000 EUR bewegen.
Diese wird dann in jedem weiteren Fall der Zuwiderhandlung verdoppelt!
Zu dieser Strafe kommen dann natürlich immer auch die Anwalts und Gerichtskosten aller Beteiligten.
Welche Zentrale oder welcher Mietwagenunternehmer kann das auf Dauer durchhalten??
Ist die Klägerin hier konsequent und überprüft immer wieder die Einhaltung des § 49 PBfeG wird sich das Thema über kurz oder lang erledigen.
Folgt man nun der These das ein wirtschaftliches Betreiben eines Mietwagen ohne gegen die Rückkehrpflich zu verstossen nicht möglich ist, kommt der Beklagte auch dann wegen der dann steigenden Kosten und der damit verbundenen Wenigereinnahmen in ernste Schwierigkeiten, wenn er sich künftig an die Rückkehrpflicht hält!
Kurz gerechnet betragen die Kosten sagen wir mal für das 1. Urteil und ein weiterer Verstoß inl. aller Kosten
ca, 10.000,00 - 12.000,00 Euro
Beim nächsten Verstoß wirds dann richtig teuer!
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Ich sag ja - Hammerurteil.
Selbst, wenn das ausstehende Urteil gegen Zentrale 2 wegen des, aus meiner Sicht, unnützen und überflüssigen Versuchs, einen gemeinsamen Maßnahemnkatalog gegen Fahrer zu erstellen, zunächst zurückgestelt ist, hat es auch für Zentrale 2 Signalwirkung. 3 oder mehr Verstöße verkraften beide Zentralen nicht.
Selbst, wenn das ausstehende Urteil gegen Zentrale 2 wegen des, aus meiner Sicht, unnützen und überflüssigen Versuchs, einen gemeinsamen Maßnahemnkatalog gegen Fahrer zu erstellen, zunächst zurückgestelt ist, hat es auch für Zentrale 2 Signalwirkung. 3 oder mehr Verstöße verkraften beide Zentralen nicht.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
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Nebenbei bemerkt, war der Richter erstaunt, das überhaupt zum Verkündungstermin jemand erschienen ist!André hat geschrieben:Ich sag ja - Hammerurteil.
Selbst, wenn das ausstehende Urteil gegen Zentrale 2 wegen des, aus meiner Sicht, unnützen und überflüssigen Versuchs, einen gemeinsamen Maßnahemnkatalog gegen Fahrer zu erstellen, zunächst zurückgestelt ist, hat es auch für Zentrale 2 Signalwirkung. 3 oder mehr Verstöße verkraften beide Zentralen nicht.
Ist wohl sonst nicht üblich....
Morgen wird wohl in den LN ein kl. Bericht erscheinen, die Presse war auch anwesend!!
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Vorsichtige Gratulation!
Die beiden Verkehre "Taxi" und "Mietwagen" haben ihre Berechtigung. In der Stadt übernehmen Mietwagen Shuttle-Services mit Limousinen, Stadtrundfahrten usw.
Auf dem flachen Land wird der Mietwagen gebraucht, da ein Taxi die ihm obliegenden Betriebs- und Beförderungspflichten oft gar nicht erfüllen kann.
Es ist zum eigenen Schutz vor Ausbeutung beider Verkehre notwendig, dass zwischen den Verkehren scharf getrennt wird. Der Mietwagen darf nicht als rechtsfreies Beförderungsmittel missbraucht werden, welches die Taxis verdrängt. Ich begrüße das harte Urteil. Jeder weiß nun wieder, wo er hingehört.
rea
Die beiden Verkehre "Taxi" und "Mietwagen" haben ihre Berechtigung. In der Stadt übernehmen Mietwagen Shuttle-Services mit Limousinen, Stadtrundfahrten usw.
Auf dem flachen Land wird der Mietwagen gebraucht, da ein Taxi die ihm obliegenden Betriebs- und Beförderungspflichten oft gar nicht erfüllen kann.
Es ist zum eigenen Schutz vor Ausbeutung beider Verkehre notwendig, dass zwischen den Verkehren scharf getrennt wird. Der Mietwagen darf nicht als rechtsfreies Beförderungsmittel missbraucht werden, welches die Taxis verdrängt. Ich begrüße das harte Urteil. Jeder weiß nun wieder, wo er hingehört.
rea
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Das teile ich ohne jeden Vorbehalt!!reasoner hat geschrieben:Vorsichtige Gratulation!
Die beiden Verkehre "Taxi" und "Mietwagen" haben ihre Berechtigung. In der Stadt übernehmen Mietwagen Shuttle-Services mit Limousinen, Stadtrundfahrten usw.
Auf dem flachen Land wird der Mietwagen gebraucht, da ein Taxi die ihm obliegenden Betriebs- und Beförderungspflichten oft gar nicht erfüllen kann.
rea
Das, was allerdings in Lübeck läuft geht so nicht. Wenn das so weiter ginge, wäre das sicher für den einen od. anderen Taxiunternehmer ebenfalls existenzbedrohend!
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Ich teile dies nicht unbedingt. Mag der Shuttleservice bei einer geschlossenen Buchung noch akzeptabel sein, wird sich für ländliche Bereiche immer eine Regelung finden. Nur verborte Behörden verlangen eine nächtliche Bereithaltung in einem 1000 Einwohner Kaff.Graupen Fan hat geschrieben:Das teile ich ohne jeden Vorbehalt!!reasoner hat geschrieben:Vorsichtige Gratulation!
Die beiden Verkehre "Taxi" und "Mietwagen" haben ihre Berechtigung. In der Stadt übernehmen Mietwagen Shuttle-Services mit Limousinen, Stadtrundfahrten usw.
Auf dem flachen Land wird der Mietwagen gebraucht, da ein Taxi die ihm obliegenden Betriebs- und Beförderungspflichten oft gar nicht erfüllen kann.
rea
Das, was allerdings in Lübeck läuft geht so nicht. Wenn das so weiter ginge, wäre das sicher für den einen od. anderen Taxiunternehmer ebenfalls existenzbedrohend!
Da wir bei Shuttleservices aber sehr häufig von Zubringerdiensten sprechen, muß man da vorsichtig sein. Denn Flughafenshuttle funktionieren auch nur über die sitzplatzweise Vermietung. Die ist aber auch für Mietwagen verboten.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Betrachten wir es doch mal nüchtern:
Der Kläger hat Recht bekommen, die Beklagte wurde darauf hingewiesen, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat. Tut die Beklagte, wie es ihr das Gericht per Urteil gesagt hat, dann ist alles OK.
Aber der Schuss kann auch für die Klägerin nach hinten los gehen:
Denn, teilt die Beklagte ihr Unternehmen in vermittelnde Zentrale einerseits - und in Fahrt ausführende Unternehmen andererseits auf, müsste, basierend auf dem Urteil, der jeweils verstossende Unternehmer belangt werden (und neu verhandelt werden) - und nicht mehr die gesamte GmbH. Spätestens durch Neugründung einer anderen GmbH ist die Strafandrohung hinfällig.
Der Kläger hat Recht bekommen, die Beklagte wurde darauf hingewiesen, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat. Tut die Beklagte, wie es ihr das Gericht per Urteil gesagt hat, dann ist alles OK.
Aber der Schuss kann auch für die Klägerin nach hinten los gehen:
Denn, teilt die Beklagte ihr Unternehmen in vermittelnde Zentrale einerseits - und in Fahrt ausführende Unternehmen andererseits auf, müsste, basierend auf dem Urteil, der jeweils verstossende Unternehmer belangt werden (und neu verhandelt werden) - und nicht mehr die gesamte GmbH. Spätestens durch Neugründung einer anderen GmbH ist die Strafandrohung hinfällig.
Öhm....
In beiden Verfahren wurden die Beklagten jeweils verurteilt, es bei Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 Euro od. ersatzweise bis zu 6 Monaten Haft zu unterlassen, nicht sofort nach Ausführung einer Fahrt zum Betriebssitz zurückzukehren ....
Das war doch garnicht Gegenstand der Klage!?!?!?
Es ging doch um illegales "Einladen" von Fahrgästen OHNE Beförderungsauftrag......
Der Verstoss gegen die Rückkehrpflicht wurde weder nachgewiesen ,noch protokolliert....
Wie geht sowas??
In beiden Verfahren wurden die Beklagten jeweils verurteilt, es bei Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 Euro od. ersatzweise bis zu 6 Monaten Haft zu unterlassen, nicht sofort nach Ausführung einer Fahrt zum Betriebssitz zurückzukehren ....
Das war doch garnicht Gegenstand der Klage!?!?!?
Es ging doch um illegales "Einladen" von Fahrgästen OHNE Beförderungsauftrag......
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Der liegt automatisch vor wenn illegaler weise ein Fahrgast aufgenommen wurde.taxirock hat geschrieben:Öhm....
In beiden Verfahren wurden die Beklagten jeweils verurteilt, es bei Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 Euro od. ersatzweise bis zu 6 Monaten Haft zu unterlassen, nicht sofort nach Ausführung einer Fahrt zum Betriebssitz zurückzukehren ....
Das war doch garnicht Gegenstand der Klage!?!?!?
Es ging doch um illegales "Einladen" von Fahrgästen OHNE Beförderungsauftrag......
Der Verstoss gegen die Rückkehrpflicht wurde weder nachgewiesen ,noch protokolliert....
Wie geht sowas??
Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.
Wahre Worte sind nicht schön, schöne Worte sind nicht wahr. Oma -->
In der Regel wird diese sich im Rahmen von 4000 - 6000 EUR bewegen.
Diese wird dann in jedem weiteren Fall der Zuwiderhandlung verdoppelt!
Zu dieser Strafe kommen dann natürlich immer auch die Anwalts und Gerichtskosten aller Beteiligten.
Kurz gerechnet betragen die Kosten sagen wir mal für das 1. Urteil und ein weiterer Verstoß inl. aller Kosten
ca, 10.000,00 - 12.000,00 Euro
Beim nächsten Verstoß wirds dann richtig teuer![/quote]
Wir haben dieses in Kiel nur bei einem UN durchziehen können. Danach brach das "Kartenhaus" zusammen. Für die erste Bestrafungsaktion haben wir drei Fälle in Sachen Verstoss gegen die Rückkehrpflicht gegen einen der Gesellschafter von V......... durchgeführt. Vorher ging er bis zum OLG Schleswig. Diese drei Fälle kosteten 3 x DM 5000,- = DM 15.000,-. Die Gerichts- und Anwaltskosten kommen natürlich noch dazu! Der nächste Verstoss hätte doppeltes Geld gekostet. Da wir einen Fehler in der Fristigkeit gemacht haben kamen die beiden nächsten Fälle nur auf 2 x nur DM 5000,- = 10.000,- + Kosten. Leider konnten wir unsere Routine nicht mehr ausspielen, da der Gegner die "weisse Flagge" zeigte.
Irgendwann ist es eben ´mal zu Ende.
Diese wird dann in jedem weiteren Fall der Zuwiderhandlung verdoppelt!
Zu dieser Strafe kommen dann natürlich immer auch die Anwalts und Gerichtskosten aller Beteiligten.
Kurz gerechnet betragen die Kosten sagen wir mal für das 1. Urteil und ein weiterer Verstoß inl. aller Kosten
ca, 10.000,00 - 12.000,00 Euro
Beim nächsten Verstoß wirds dann richtig teuer![/quote]
Wir haben dieses in Kiel nur bei einem UN durchziehen können. Danach brach das "Kartenhaus" zusammen. Für die erste Bestrafungsaktion haben wir drei Fälle in Sachen Verstoss gegen die Rückkehrpflicht gegen einen der Gesellschafter von V......... durchgeführt. Vorher ging er bis zum OLG Schleswig. Diese drei Fälle kosteten 3 x DM 5000,- = DM 15.000,-. Die Gerichts- und Anwaltskosten kommen natürlich noch dazu! Der nächste Verstoss hätte doppeltes Geld gekostet. Da wir einen Fehler in der Fristigkeit gemacht haben kamen die beiden nächsten Fälle nur auf 2 x nur DM 5000,- = 10.000,- + Kosten. Leider konnten wir unsere Routine nicht mehr ausspielen, da der Gegner die "weisse Flagge" zeigte.
Irgendwann ist es eben ´mal zu Ende.
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Da hast Du was falsch verstanden. Es wurden beide verklagt u. verurteilt.McEnke hat geschrieben:Betrachten wir es doch mal nüchtern:
Der Kläger hat Recht bekommen, die Beklagte wurde darauf hingewiesen, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat. Tut die Beklagte, wie es ihr das Gericht per Urteil gesagt hat, dann ist alles OK.
Aber der Schuss kann auch für die Klägerin nach hinten los gehen:
Denn, teilt die Beklagte ihr Unternehmen in vermittelnde Zentrale einerseits - und in Fahrt ausführende Unternehmen andererseits auf, müsste, basierend auf dem Urteil, der jeweils verstossende Unternehmer belangt werden (und neu verhandelt werden) - und nicht mehr die gesamte GmbH. Spätestens durch Neugründung einer anderen GmbH ist die Strafandrohung hinfällig.
Das immer dann neu Gründen einer anderen GmbH ist auch keine Lösung und auf Dauer teuer.
Wahre Worte sind nicht schön, schöne Worte sind nicht wahr. Oma -->
Ja...eigentlich logisch...Graupen Fan hat geschrieben:
Der liegt automatisch vor wenn illegaler weise ein Fahrgast aufgenommen wurde.
Den Auszug aus dem PbfG kannte ich schon..
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